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Regelwerk Allgemeines

ThürAllgVwKostO - Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung
- Thüringen -

Vom 3. Dezember 2001
(GVBl. 2001 S. 456; 10.07.2003 S. 423; 09.05.2007 S. 65; 08.07.2009 S. 592; 31.05.2011 S. 145; 13.03.2011 S. 68; 12.08.2016 S. 296; 03.12.2019 S. 493 19; 06.12.2022 S. 498 22)



Aufgrund des § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 321 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1999 (GVBl. S. 267), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Für öffentliche Leistungen werden allgemeine Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 2

Soweit in Spalte 3 des Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

§ 3 22 22

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe 'divers' oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 4 22

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 27. September 1993 (GVBl. S. 619) außer Kraft.

.

Allgemeines Verwaltungskostenverzeichnis Anlage 19 22
(zu § 1)


Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage
Euro
1 2 3 4
1 Gebühren
Anmerkung zu Nr. 1:

Bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

1.1 Allgemeine öffentliche Leistungen

wie Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

5,00 bis 50.000,00
1.2 Auskünfte, Akteneinsicht
1.2.1 Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen oder sonstigen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und mündlicher Auskünfte nach Zeitaufwand (Nr. 1.4)
1.2.2 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger und Ähnliches außerhalb eines anhängigen Verfahrens,
1.2.2.1 wenn eine bedienstete Person die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss nach Zeitaufwand (Nr. 1.4)
1.2.2.2 in anderen als den in Nr. 1.2.2.1 genannten Fällen je Akte, Kartei, Buch, Datenträger oder Ähnlichem 4,50 mindestens 9,00
1.2.2.3 Zuschlag zu Nr. 1.2.2.1 oder 1.2.2.2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern und Ähnlichem je Akte, Kartei, Buch, Datenträger oder Ähnlichem 4,50
1.2.2.4 Zuschlag zu Nr. 1.2.2.2 für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten je Sendung 15,00
1.3 Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse
Anmerkung zu Nr. 1.3:

Gebührenfrei sind:

1. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten,

b) Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld, Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen und ähnlichen Sozialleistungen aus öffentlichen oder privaten Kassen,

c) Totenscheine, Bestattungsscheine,

d) Angelegenheiten der Schwerbehinderten und

2. öffentliche Leistungen nach Nr. 1.3.3 und 1.3.4, soweit sie sich auf Urkunden der Jugendämter nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beziehen.

1.3.1 Beglaubigungen von Unterschriften 9,00
1.3.2 Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien oder Ähnlichem,
1.3.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 4,50
1.3.2.2 in anderen als den in Nr. 1.3.2.1 genannten Fällen je Seite 0,90 mindestens 9,00
1.3.3

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