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ThürMRVG - Thüringer Maßregelvollzugsgesetz
- Thüringen -
Vom 8. August 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 28.08.2014 S. 545; 06.06.2018 S. 229 18; 08.10.2020 S. 503 20; 05.10.2022 S. 416 22)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug:
§ 2 Ziele des Vollzugs der Unterbringung
Ziel des Vollzugs der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt ist es, den Untergebrachten durch Behandlung und Betreuung (Therapie) so weit wie möglich zu heilen oder seinen Zustand so weit zu bessern, dass er keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt. Die Behandlung soll die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten so weit wie möglich wieder herstellen, um ihm ein möglichst autonomes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen. Zudem soll die Sicherheit und der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten gewährleistet werden.
Zweiter Abschnitt
Organisation und Qualitätssicherung
§ 3 Zuständigkeiten, Vollzugseinrichtungen
(1) Der Vollzug der in § 1 genannten Unterbringungen erfolgt in forensischen Kliniken psychiatrischer Krankenhäuser und Entziehungsanstalten (Vollzugseinrichtungen), die über die dafür notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen. Die Unterbringung nach § 1 kann im Einvernehmen mit der Aufsichts- und der zuständigen Vollstreckungsbehörde auch in Vollzugseinrichtungen außerhalb Thüringens erfolgen, wenn zwingende, insbesondere therapeutische Gründe dies erfordern.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vollzugseinrichtungen in einem Vollstreckungsplan zu regeln und nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen. Vom Vollstreckungsplan kann mit vorheriger Zustimmung der Aufsichts- und der zuständigen Vollstreckungsbehörde abgewichen werden, wenn dies der Behandlung oder Eingliederung des Untergebrachten dient oder wichtige Gründe, insbesondere der Vollzugsorganisation oder der Sicherheit, es erfordern.
§ 4 Beleihung
(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann öffentlichen oder nichtöffentlichen Trägern die Durchführung der Aufgaben nach § 1 übertragen und diese mit den zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben erforderlichen Befugnissen beleihen. Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Beleihungsvertrag), in welchem der Träger den Vollzug der Bestimmungen dieses Gesetzes ab der Übernahme der Durchführung hoheitlicher Aufgaben verbindlich zusichert.
(2) Im Beleihungsvertrag sind alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu regeln. Insbesondere muss der Beleihungsvertrag sicherstellen, dass
(Stand: 29.08.2023)
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