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Änderungstext
Gesetz zur notwendigen Ausgestaltung des Richtervorbehalts - Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen und zur Änderung des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes
- Thüringen -
Vom 5. Oktober 2022
(GVBl. Nr. 23 vom 26.10.2022 S. 416)
Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen
§ 14 des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 10), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 545) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
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§ 14 Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Bei einer gegenwärtigen erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter können
angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann. (2) Jede besondere Sicherungsmaßnahme ist vom zuständigen Arzt befristet anzuordnen und zu überwachen. Sie ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Bei Gefahr in Verzug dürfen besondere Sicherungsmaßnahmen auch von anderen Mitarbeitern der Einrichtung angeordnet werden. Die Entscheidung des zuständigen Arztes ist unverzüglich nachzuholen. (3) Bei besonderen Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1Nr. 3 ist eine angemessene und regelmäßige Überwachung und zusätzlich nach Absatz 1 Nr. 4 eine ständige Beobachtung sicherzustellen. Anordnung und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. (4) Hält sich der Patient ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung auf, hat die Einrichtung eine unverzügliche Zurückführung zu veranlassen. (5) Bei Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist das zuständige Gericht zu unterrichten. |
" § 14 Besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
(1) Bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Patienten oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Dritter können
angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr durch keine andere geeignete, zumutbare und weniger einschneidende Maßnahme abgewendet werden kann und diese besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahme im jeweiligen konkreten Einzelfall das zur Erreichung des Schutzziels notwendige mildeste Mittel darstellt. Die Auswahl und die Anwendung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Unter mehreren möglichen und geeigneten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist diejenige auszuwählen und anzuwenden, die den Patienten voraussichtlich nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt; auf die Belange Dritter ist Rücksicht zu nehmen. Die ergriffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht über das Erforderliche hinausgehen. Der im Zeitpunkt ihrer Anordnung zu erwartende Nutzen einer jeden Schutz- und Sicherungsmaßnahme muss die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich feststellbar überwiegen. Die Erforderlichkeit ist unter Berücksichtigung der psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen zu beurteilen und in kurzen Abständen neu einzuschätzen. Eine Fixierung nach Satz 1 Nr. 5 muss der Abwehr einer sich aus der Grunderkrankung des Patienten ergebenden Selbst- oder Fremdgefährdung dienen und mit der in der Unterbringung stattfindenden psychiatrischen Behandlung der Grunderkrankung in engem Zusammenhang stehen. (2) Jede besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahme ist von dem Chefarzt oder im Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter dem Patienten gegenüber in verständlicher Form anzukündigen, zu begründen, befristet anzuordnen, zu überwachen und schriftlich zu dokumentieren. Die Ankündigung muss Angaben zur Art und Dauer der geplanten Schutz- und Sicherungsmaßnahme beinhalten. Auf die Ankündigung und Begründung darf nur bei Gefahr im Verzug verzichtet werden. Die Begründung der Maßnahme ist unverzüglich nachzuholen. |
(Stand: 02.11.2022)
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