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ThürMeldeVO - Thüringer Meldeverordnung
- Thüringen -
Vom 21. Januar 2016
(GVBl. Nr. 2 vom 02.03.2016 S. 49; 14.08.2018 S. 376 18; 23.04.2019 S. 141 19; 29.03.2022 S. 202 22; 12.11.2024 S. 685 24)
Archiv 2006
Aufgrund des § 7 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG) vom 25. September 2015 (GVBl. S. 131) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen, Aufgaben des Landesrechenzentrums
Diese Verordnung regelt
§ 2 Aufgaben des Landesrechenzentrums 18 22
(1) Das Landesrechenzentrum ist zuständig für die
Darüber hinausgehende Regelungen des Bundes- und Landesrechts bleiben unberührt. Über Satz 1 hinaus ist die regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig. Soweit das Landesrechenzentrum regelmäßige Datenübermittlungen oder automatisierte Abrufverfahren durchführt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Übermittlung oder Bereitstellung der Daten befreit.
(2) Das Landesrechenzentrum hat sicherzustellen, dass ein Verfahren angewandt wird, welches
(3) Das Landesrechenzentrum wird ermächtigt, mit den Datenempfängern direkt zu kommunizieren. Soweit diese der Aufsicht des Landes unterstehen, bestimmt es im Rahmen der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und dieser Verordnung das anzuwendende Verfahren. Dies gilt insbesondere für alle Fragen, die mit den technischen und organisatorischen Einzelheiten in Zusammenhang stehen.
Zweiter Abschnitt
Datenübergabe an das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten
§ 3 Umfang der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten 22
(1) Die Meldebehörden haben dem Landesrechenzentrum die in § 6 Abs. 1 ThürAGBMG genannten Daten zu übermitteln. Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Daten sind zu übermitteln
(Stand: 30.12.2024)
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