Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

ThürAGBMG - Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
- Thüringen -

Vom 23. September 2015
(GVBl. Nr. 8 vom 01.10.2015 S. 131; 30.03.2022 S. 201 22; 20.12.2022/23 S. 3 23)



(Zur vorherigen Regelung Meldegesetz)

§ 1 Meldebehörden, Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Meldebehörden sind die Gemeinden.

(2) Die Meldebehörden nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz ( BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

(3) § 5 bleibt unberührt.

§ 2 Speicherung von Daten

(1) Über die in § 3 BMG genannten Daten und Hinweise hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. den Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,
  2. für die Vorbereitung von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen die Tatsache, dass Unterstützungsunterschriften geleistet wurden, und
  3. den Namen des Ortsteils in der Anschrift, soweit die Gemeinde von der Ermächtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch gemacht hat.

(2) Wurden Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 Nr. 2 geleistet, so darf nur diese Tatsache, nicht jedoch der Hinweis, wem die Unterstützung zuteil wurde, vermerkt werden.

§ 3 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

Gemeinden dürfen durch Satzung zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2 BMG genannten Daten weitere für die Erhebung des Kurbeitrags nach § 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben. In diesem Fall ist der Meldepflichtige im Meldeschein darauf hinzuweisen.

§ 4 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 22

(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG trifft das für das Meldewesen zuständige Ministerium.

(2) Die Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport nach § 2 Abs. 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung ( 1. BMeldDÜV) vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die betroffene öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat. Die Datenübermittlung erfolgt durch und an die Meldebehörde der Hauptwohnung.

§ 5 Aufgaben des Landesrechenzentrums 22 23

(1) Das Land betreibt im Landesrechenzentrum ein landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen. Das Landesrechenzentrum führt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 2 Spiegelregister. Diese enthalten die nach § 6 Abs. 1 zu speichernden Daten der Einwohner Thüringens.

(2) Das Landesrechenzentrum ist zuständig für die Aufgaben der

  1. regelmäßigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach § 36 BMG mit Ausnahme der Datenübermittlungen nach der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 34 BMG,
  3. automatisierten Prüfung nach § 39a Abs. 1 BMG und Datenbestätigung für öffentliche Stellen nach § 39a Abs. 2 BMG,
  4. Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG,
  5. Datenübertragungen aus den Spiegelregistern im Verfahren der Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 23a Abs. 1 BMG,
  6. regelmäßigen Plausibilitätsprüfung der in den Spiegelregistern gespeicherten Daten, ob konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Spiegelregistern gespeicherten Daten vorliegen, und für eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Meldebehörden hierüber,
  7. Erfüllung der Datenübermittlungspflichten der Meldebehörden, die dem Landesrechenzentrum nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zugewiesen wurden,
  8. Auswertung des Datenbestands nach Absatz 1 Satz 3 für öffentliche Stellen, wenn eine Erhebung der Daten bei den einzelnen Meldebehörden einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde und im Einzelfall die Zustimmung des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums vorliegt; die Auswertung und Übermittlung müssen für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich sein und im öffentlichen Interesse liegen.

(3) Das Landesrechenzentrum hat zu jeder Zeit sicherzustellen, dass die in § 34

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(Stand: 29.08.2023)

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