Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

ThürJKostG - Thüringer Justizkostengesetz
- Thüringen -

Vom 28. Oktober 2013
(GVBl. Nr. 10 vom 07.11.2013 S. 295; 02.07.2016 S. 226 16; 09.05.2023 S. 180 23)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dieses Gesetz regelt ergänzend zu den bundesrechtlichen Bestimmungen

  1. die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten (Anlage) und
  2. die Befreiung von Gebühren, welche die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie die Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten erheben.

§ 2

(1) Soweit das Justizverwaltungskostengesetz ( JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 -2655-) in der jeweils geltenden Fassung für Justizverwaltungsangelegenheiten nicht bereits unmittelbar gilt, findet es für die Kostenerhebung durch die Justizbehörden des Landes entsprechend Anwendung.

(2) Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3

In Hinterlegungssachen setzt bei der Rahmengebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle und bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 4

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:

  1. die Auslagen nach Teil 2 des Kostenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 JVKostG,
  2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Hinterlegungsgesetzes ( ThürHintG) vom 9. September 2010 (GVBl. S. 294) oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 ThürHintG an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
  3. die Dokumenten- und Datenträgerpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

§ 5

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.

(3) Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend vom Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:

  1. zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat,
  2. die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist,
  3. die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden,
  4. die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist,
  5. Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozessordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person mit der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet,
  6. ist bei Vormundschaften sowie Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungs- und Familiengerichts eine Hinterlegung erfolgt, werden von dem Betroffenen Kosten nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet,
  7. die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren,
  8. § 4 Abs. 3 JVKostG findet keine Anwendung.

§ 6 16

(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden nach diesem Gesetz sowie den Kostengesetzen des Bundes erheben, sind befreit:

  1. Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und die zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse erforderlichen Mittel ganz oder teilweise durch Abgaben ihrer Mitglieder aufbringen,
  2. Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
  3. Hochschulen, Studierendenschaften, Forschungseinrichtungen und Studierendenwerke, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben,

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