die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten,
die Befreiung von Gebühren, welche die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie die Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten erheben, und
die Stundung, den Erlass und die sonstigen Veränderungen von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes ( JBeitrG) in der Fassung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Das Justizverwaltungskostengesetz ( JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 -2655-) in der jeweils geltenden Fassung findet für die Kostenerhebung durch die Justizbehörden des Landes entsprechend Anwendung, soweit es nicht bereits unmittelbar gilt und Absatz 2, die §§ 3 bis 7 und das Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen enthalten.
(2) Das Justizbeitreibungsgesetz gilt in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung für die Einziehung der dort in dessen § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche auf landesrechtlicher Regelung beruhen.
§ 3 Zuständigkeit bei Rahmengebühr in Hinterlegungssachen26
In Hinterlegungssachen wird die Höhe der jeweils zu erhebenden Gebühr festgesetzt durch
die Hinterlegungsstelle bei der Rahmengebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses der Anlage,
die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses der Anlage.
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:
die Auslagen nach Teil 2 der Anlage des Justizverwaltungskostengesetzes,
die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Hinterlegungsgesetzes ( ThürHintG) vom 9. September 2010 (GVBl. S. 294) oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 ThürHintG an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
die Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.
§ 5 Zuständigkeit und besondere Bestimmungen in Hinterlegungssachen26
(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.
(3) Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend vom Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:
zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat,
die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist,
die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden,
die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist,
Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozessordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person mit der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet,
ist bei Betreuungen, Vormundschaften, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts eine Hinterlegung erfolgt, werden von dem Betroffenen Kosten nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fälligkeit,
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