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ThürHintG - Thüringer Hinterlegungsgesetz
- Thüringen -
Vom 9. September 2010
(GVBl. Nr. 10 vom 28.09.2010 S. 294; 18.12.2018 S. 731 18)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse
(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von den Hinterlegungsstellen und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.
(2) Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht.
(3) Hinterlegungskasse ist die Landeshauptkasse.
(4) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.
§ 2 Übertragung der Aufgaben
Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.
§ 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde.
(2) Ist die Miete oder die Pacht bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, so ist die Sache an die Hinterlegungsstelle abzugeben, in deren Bezirk das Grundstück liegt.
(3) Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.
§ 4 Einsichtsrecht
Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten entgegenstehen.
§ 5 Überprüfung von Entscheidungen
(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle ist Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der dienstaufsichtführende Richter des Amtsgerichts.
(2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hat sie ihr abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts vorzulegen.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statthaft.
(4) Ist durch die Entscheidung über die Beschwerde ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.
Zweiter Abschnitt
Annahme
§ 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände
Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.
§ 7 Annahme zur Hinterlegung
(1) Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle. Die Verfügung ergeht
(2) Eine Verfügung, durch die ein Antrag oder ein Ersuchen auf Annahme abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen.
§ 8 Antrag des Hinterlegers
(1) Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Der Antrag soll enthalten:
Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben.
(Stand: 29.08.2023)
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