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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Anpassung gerichtsverfassungsrechtlicher Ausführungsbestimmungen an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung justizkostenrechtlicher Regelungen
- Thüringen -

Vom 9. Mai 2023
(GVBl. Nr. 8 vom 30.05.2023 S. 180)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 12. Oktober 1993 (GVBl. S. 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 382), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden der Klammerzusatz " (§ 40 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 40 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes -GVG-)" und die Verweisung " §§ 32 bis 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes" durch die Verweisung " §§ 32 bis 35 GVG" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort "Bundesrechtsanwaltsordnung" der Klammerzusatz "(BRAO)" eingefügt.

b) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 59b Abs. 2 Nr. 6c der Bundesrechtsanwaltsordnung" durch die Verweisung " § 59a Abs. 2 Nr. 6 Buchst. c BRAO" ersetzt.

3. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Beamten" das Komma gestrichen und die Worte "Angestellten und Arbeiter" durch die Worte "und Tarifbeschäftigten" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe "10.000 Deutsche Mark oder" gestrichen.

5. In § 13 Abs. 3 wird die Verweisung " § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes" durch die Verweisung " § 155 GVG" ersetzt.

6. In § 14 Abs. 1 wird die Verweisung " § 74c Abs. 1 Satz 1

des Gerichtsverfassungsgesetzes" durch die Verweisung " § 74c Abs. 1 Satz 1 GVG" ersetzt.

7. Der Fuenfte Abschnitt erhält folgende Fassung:

alt neu
"Fuenfter Abschnitt
Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer

§ 15 Beeidigung und Ermächtigung

(1) Zur Sprachenübertragung für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke werden in Thüringen

  1. Dolmetscher allgemein beeidigt im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG und
  2. Übersetzer ermächtigt im Sinne des § 142 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung.

Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst die mündliche, die der Übersetzer die schriftliche Übertragung einer Sprache. Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache werden Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt.

(2) Die allgemeine Beeidigung der Dolmetscher für gerichtliche Zwecke erfolgt nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121 -2124-) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Auf die allgemeine Beeidigung der Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke, die allgemeine Beeidigung der Gebärdensprachdolmetscher sowie die Ermächtigung der Übersetzer finden die §§ 3 bis 5 und 7 bis 10 GDolmG entsprechende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Gebärdensprachdolmetscher sowie für Übersetzer.

(4) Die für die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung zuständige Stelle soll auf die verschiedenen Formen der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung nach den Absätzen 2 und 3 sowie deren Folgen hinweisen. Soweit die fachlichen Qualifikationen gegeben sind und keine Hinderungsgründe vorliegen, soll sie auf eine umfassende allgemeine Beeidigung und Ermächtigung für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare hinwirken.

(5) Vor dem 1. Juni 2023 in Thüringen erfolgte allgemeine Beeidigungen zum Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke, allgemeine Beeidigungen zum Gebärdensprachdolmetscher sowie Ermächtigungen zum Übersetzer gelten fort. Für die nach Satz 1 fortgeltenden allgemeinen Beeidigungen und Ermächtigungen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes und die nach Absatz 3 für anwendbar erklärten Bestimmungen mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 GDolmG. Insbesondere besteht das Recht, die Bezeichnung nunmehr in der in § 17 vorgesehenen Form zu führen.

(6) Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.

§ 16 Zuständigkeit

(1) Zuständig ist

  1. für die allgemeine Beeidigung der Dolmetscher für gerichtliche Zwecke nach § 15 Abs. 2 in Abweichung von § 2 Abs. 1 GDolmG aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 GDolmG,
  2. für die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung nach § 15 Abs. 3

der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher oder Übersetzer seinen Wohnsitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung der Präsident des Landgerichts Erfurt zuständig. Bei einer Verlegung des Wohnsitzes bleibt der Präsident des Landgerichts zuständig, der die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung vorgenommen hat. Der in den Sätzen 1 und 2 genannte Präsident ist zuständige Stelle im Sinne des § 9 GDolmG.

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