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Regelwerk, Allgemeines

ThürEBBG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

- Thüringen -

Vom 7. Oktober 2016
(GVBl. Nr. 9 vom 07.11.2016 S. 506, ber. 691; 28.06.2017 S. 157 17; 06.06.2018 S. 229 18)



Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde haben die Bürger das Recht, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sowie Einwohner das Recht, Einwohneranträge zu stellen.

(2) Unzulässig sind Einwohneranträge, die

  1. Aufgaben, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen, zum Inhalt haben oder
  2. ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

(3) Unzulässig sind Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, die

  1. ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder
  2. Aufgaben, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
  3. den Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats,
  4. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung im Ganzen sowie über Nachtragshaushaltssatzungen,
  5. die Beschlussfassung über den Finanzplan,
  6. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Beschlussfassung über die Entlastung,
  7. die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde oder solcher Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,

zum Inhalt haben. Satz 1 Nr. 7 gilt nicht, wenn Inhalt der Bürgerbegehren und Bürgerentscheide die Höhe von Abgaben oder privatrechtlichen Entgelten ist, soweit dabei das Kostendeckungsprinzip beachtet wird.

(4) Zulässig sind Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, mit denen die Vertreter der Gemeinde in Zweckverbänden zu einem Handeln oder Unterlassen in der Verbandsversammlung aufgefordert werden.

§ 2 Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt ist jeder Bürger, der am Tag der Unterzeichnung des Einwohnerantrags, Bürgerbegehrens oder am Tag des Bürgerentscheids das Wahlrecht nach den §§ 1 und 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) besitzt.

(2) Stimmberechtigt bei Einwohneranträgen sind außerdem Einwohner, die am Tage der Unterzeichnung des Antrags seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt und das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Jeder Stimmberechtigte darf bei demselben Einwohnerantrag, Bürgerbegehren oder Bürgerentscheid sein Stimmrecht nur einmal ausüben.

(4) Die Zahl der Stimmberechtigten richtet sich nach der vor der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der Bürger, bei Einwohneranträgen nach der Zahl der Einwohner.

§ 3 Vertrauensperson, Öffentlichkeit der Sitzung des Gemeinderats und Chancengleichheit

(1) In dem Einwohnerantrag und in dem Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens sind als Vertreter der Antragsteller eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson sowie ihre Wohnanschriften zu benennen.

(2) Die Vertrauensperson und in deren Vertretung die stellvertretende Vertrauensperson sind berechtigt, verbindliche Erklärungen in den Verfahren zum Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid abzugeben und berechtigt und verpflichtet, solche Erklärungen entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensperson und in deren Vertretung die stellvertretende Vertrauensperson haben ein Anwesenheits- und Rederecht in den Sitzungen des Gemeinderates und dessen Ausschüssen, in denen der Einwohnerantrag oder das Bürgerbegehren beraten wird. Alle Beratungen von Einwohneranträgen und Bürgerbegehren in den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse sind öffentlich.

(4) Die im Gemeinderat und von den Antragstellern vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerbegehrens dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem Umfang dargestellt werden. Zur Information der Bürger vor einem Bürgerentscheid werden von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderatswahlen eröffnet.

§ 4 Beratungspflicht

Die Rechtsaufsichtsbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte berät als zentrale Stelle die nach § 2 Abs. 2 stimmberechtigten Einwohner der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte kostenfrei über die formalen Voraussetzungen eines geplanten Einwohnerantrags und die nach § 2 Abs. 1 stimmberechtigten Bürger der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte kostenfrei über die formalen Voraussetzungen eines geplanten Bürgerbegehrens, wenn dies schriftlich beantragt wird.

§ 5 Datenschutz 18

(1) Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung des jeweiligen Einwohnerantrags, Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheids verarbeitet werden. Werden sie für das Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie unverzüglich zu vernichten.

(2) Wer entgegen Absatz 1 personenbezogene Daten verarbeitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 6 Gestaltung, Einreichung und Prüfung der Unterschriftslisten 18

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