Regelwerk

ThürES-ZustVO - Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit der einheitlichen Stellen *

Vom 7. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 15 vom 28.12.2009 S. 803; 22.03.2019 S. 63 19; 02.07.2024 S. 277 24a i.K.)



Aufgrund des § 10 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie:

§ 1 Sachliche Zuständigkeit 19 24a

(1) Die Architektenkammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend( § 71c Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG)gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes ( ThürVwVfG) in Verbindung mit § 71c Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG)) zuständig, soweit diese Personen mit den Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplaner" oder deren Berufsstand betreffen.

(2) Die Ingenieurkammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend( § 71c Abs. 1 ThürVwVfGgültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG) zuständig, soweit diese Ingenieure oder den Berufsstand des Ingenieurs betreffen.

(3) Die Rechtsanwaltskammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend( § 71c Abs. 1 ThürVwVfGgültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG) zuständig, soweit diese Rechtsanwälte oder den Berufsstand des Rechtsanwalts betreffen.

(4) Die Steuerberaterkammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend( § 71c Abs. 1 ThürVwVfGgültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG) zuständig, soweit diese Steuerberater oder den Berufsstand des Steuerberaters betreffen.

(5) Die Landestierärztekammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend( § 71c Abs. 1 ThürVwVfGgültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG) zuständig, soweit diese Tierärzte oder den Berufsstand des Tierarztes betreffen.

(6) Die Handwerkskammern in Thüringen sind als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend( § 71c Abs. 1 ThürVwVfGgültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG) zuständig, soweit diese den Berufsstand des Handwerks betreffen.

(7) Sofern in den Absätzen 1 bis 6 nichts anders bestimmt ist, sind die Industrie- und Handelskammern als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend( § 71c Abs. 1 ThürVwVfGgültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG) zuständig.

(8) Die Unterstützungseinrichtungen sind des Weiteren für Anfragen zuständig, die von anderen einheitlichen Stellen an sie abgegeben wurden. Bis zur Abgabe der Anfrage ist die abgebende Stelle zuständig.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit 19

Die örtliche Zuständigkeit der Unterstützungseinrichtungen nach § 1 entspricht ihren jeweiligen Kammerbezirken. Soweit für eine Unterstützungseinrichtung nach § 1 kein Kammerbezirk festgelegt ist, erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit auf Thüringen.

§ 3 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.

_________________________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123

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