Regelwerk

ThürES-ZustVO - Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit der einheitlichen Stellen *

Vom 7. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 15 vom 28.12.2009 S. 803; 22.03.2019 S. 63 19)



Aufgrund des § 10 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie:

§ 1 Sachliche Zuständigkeit 19

(1) Die Architektenkammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zuständig, soweit diese Personen mit den Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Innenarchitekt', 'Landschaftsarchitekt', 'Stadtplaner' oder deren Berufsstand betreffen.

(2) Die Ingenieurkammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Ingenieure oder den Berufsstand des Ingenieurs betreffen.

(3) Die Rechtsanwaltskammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Rechtsanwälte oder den Berufsstand des Rechtsanwalts betreffen.

(4) Die Steuerberaterkammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Steuerberater oder den Berufsstand des Steuerberaters betreffen.

(5) Die Landestierärztekammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Tierärzte oder den Berufsstand des Tierarztes betreffen.

(6) Die Handwerkskammern in Thüringen sind als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese den Berufsstand des Handwerks betreffen.

(7) Sofern in den Absätzen 1 bis 6 nichts anders bestimmt ist, sind die Industrie- und Handelskammern als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig.

(8) Die Unterstützungseinrichtungen sind des Weiteren für Anfragen zuständig, die von anderen einheitlichen Stellen an sie abgegeben wurden. Bis zur Abgabe der Anfrage ist die abgebende Stelle zuständig.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit 19

Die örtliche Zuständigkeit der Unterstützungseinrichtungen nach § 1 entspricht ihren jeweiligen Kammerbezirken. Soweit für eine Unterstützungseinrichtung nach § 1 kein Kammerbezirk festgelegt ist, erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit auf Thüringen.

§ 3 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.

_________________________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123

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