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Änderungstext
Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften
- Saarland -
Vom 4. Dezember 2024
(Amtsbl. I Nr. 49 vom 19.12.2024 S. 1086)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes
Das Kommunalfinanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1192), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"In den Haushaltsjahren 2025 bis 2034 sind beim Aufwandsbedarf anstelle von Aufwendungen für Abschreibungen des Anlagevermögens Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen anzusetzen." |
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. dem Aufkommen aus sämtlichen dem Land zustehenden Steuern (Gruppierungsnummer 011 bis 069 des Haushaltsplans des Saarlandes) mit Ausnahme der Mittel zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung, der auf das Saarland entfallenden Mittel aus der Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zum "Startchancenprogramm 2024 - 2034", der auf das Saarland entfallenden Mittel zur finanziellen Entlastung der Länder im Bereich der "kommunalen Wärmeplanung" gemäß § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichgesetzes sowie der auf das Saarland entfallenden Mittel aus der Umsetzung des "Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst", die jeweils an das Fachressort weitergereicht werden, der Feuerschutzsteuer und des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage, vermindert um veranschlagte Globale Mindereinnahmen oder erhöht um veranschlagte Globale Mehreinnahmen," |
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Von der nach den Absätzen 1 bis 5 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden ab dem Jahr 2024 jährlich 2.971.000 Euro der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a zugeführt. Abweichend von § 7 wird die Zuführung nach Satz 1 bei der Berechnung des Anteils des Investitionsstocks nicht berücksichtigt." |
c) In Absatz 8 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 wird aufgehoben.
b) Absatz 10 wird Absatz 9 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(9) Aus den nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 8 nicht verbrauchten Mitteln können Gemeinden, Gemeindeverbänden und bei ausschließlich kommunaler Beteiligung sowohl Zweckverbänden als auch juristischen Personen des privaten Rechts Bedarfszuweisungen zu Maßnahmen gewährt werden, insbesondere
In geeigneten Fällen können Zuweisungen auch in Form von Pauschalen gewährt werden." |
c) Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden die Wörter "werden als pauschale Zuweisungen zu Investitionen auf die Gemeinden verteilt." durch die Wörter "können als pauschale Zuweisungen zu Investitionen auf die Gemeinden verteilt werden." ersetzt.
d) Absatz 12 wird Absatz 11.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit
In § 16 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2034" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 1024), wird wie folgt geändert:
1. In § 110 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern "der Lagebericht" die Wörter "mit Ausnahme des Nachhaltigkeitsberichts" eingefügt.
2. In § 157 Absatz 2 Satz 2 und in § 206 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils das Wort "und" und das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Tätigkeit" werden jeweils die Wörter "sowie die Regelungen über die Verhängung eines Ordnungsgelds nach § 33 Absatz 1 Satz 2" eingefügt.
3. In § 212 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "dem" durch das Wort "der" ersetzt.
4. In § 219 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
(Stand: 19.03.2025)
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