Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

KGG - Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Saarland -

Fassung vom 27. Juni 1997
(Amtsbl. 1997 S. 723; 20.03.2002 S. 962; 08.11.2003 S. 594; 15.02.2006 S. 474 06; 12.07.2006 S. 1614; 21.11.2007 S. 2393 07; 13.07.2016 S. 711 16; 08./09.12.2020 S. 1341 20; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 2020-5



1. Abschnitt
Grundlagen

§ 1 Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach Maßgabe dieses Gesetzes Zweckverbände bilden, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen und Arbeitsgemeinschaften bilden. Dies gilt nicht, wenn durch Gesetz eine besondere Rechtsform für die Gemeinschaftsarbeit vorgeschrieben oder die gemeinsame Erfüllung ausgeschlossen ist.

(2) Das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände, ihre Angelegenheiten in privatrechtlichen Rechtsformen zu erledigen, bleibt unberührt.

2. Abschnitt
Der Zweckverband

§ 2 Arten und Mitglieder

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen, um bestimmte Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen (Freiverband) oder, soweit sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben gesetzlich verpflichtet sind (Pflichtaufgaben, staatliche Auftragsangelegenheiten), zu einem solchen zusammengeschlossen werden (Pflichtverband).

(2) Neben Gemeinden oder Gemeindeverbänden können auch Bund und Länder sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Mitgliedschaft ausschließen oder beschränken.

(3) Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts können neben einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband Mitglieder des Zweckverbandes sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgabe dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

§ 3 Rechtsstellung

(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. In staatlichen Auftragsangelegenheiten unterliegt der Zweckverband den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden.

(2) Soweit nicht dieses Gesetz und im Rahmen dieses Gesetzes die Verbandssatzung besondere Vorschriften treffen, finden auf den Zweckverband die für die Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(3) Der Zweckverband kann in Erfüllung seiner Aufgaben Satzungen erlassen, soweit Gemeinden und Gemeindeverbände, die Mitglieder des Zweckverbandes sind, in Erledigung der dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zum Erlass von Satzungen berechtigt waren, insbesondere über die Festsetzung von Anschluss- und Benutzungszwang sowie über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen. Das Recht zur Erhebung von Steuern steht den Zweckverbänden nicht zu.

§ 4 Übergang der Aufgaben

(1) Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben der am Zweckverband beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände gehen nach Maßgabe der Verbandssatzung auf den Zweckverband über.

(2) Bestehende Beteiligungen der Gemeinden und Gemeindeverbände an Unternehmen und Verbänden, die der gleichen oder einer ähnlichen Aufgabe dienen wie der Zweckverband, bleiben unberührt. Hat der Zweckverband nach der Verbandssatzung anzustreben, solche Beteiligungen an Stelle seiner Mitglieder zu übernehmen, so sind die einzelnen Mitglieder zu den hierfür erforderlichen Rechtshandlungen zu verpflichten.

§ 5 Verbandssatzung

Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Verbandssatzung geregelt.

§ 6 Vereinbarung und Inhalt der Verbandssatzung

(1) Zur Bildung des Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten die Verbandssatzung.

(2) Die Verbandssatzung muss bestimmen:

  1. die Verbandsmitglieder,
  2. die Aufgaben,
  3. den Namen und den Sitz,
  4. die Verfassung (Organe, Verwaltung und Vertretung),
  5. den Maßstab, nach dem die Mitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben,
  6. die Form der öffentlichen Bekanntmachung,
  7. die Auseinandersetzung bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Ausscheiden eines Mitglieds,
  8. die Angelegenheiten, deren Regelung durch die Verbandssatzung dieses Gesetz ausdrücklich vorschreibt.

(3) Die Verbandssatzung kann die sonstigen Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes regeln, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung ausdrücklich zulässt.

§ 7 Genehmigung der Verbandssatzung 06

(1) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Hat der Verband nach der Verbandssatzung staatliche Auftragsangelegenheiten zu erfüllen, so bedarf die Genehmigung der vorherigen Zustimmung des Fachministeriums. Ist das Land beteiligt, so bedarf die Genehmigung der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.

(2) Bedarf die Erfüllung der Aufgabe, die der Zweckverband nach der Verbandssatzung übernehmen soll, einer besonderen Genehmigung, so kann die Verbandssatzung nur genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die besondere Genehmigung erteilt wird.

§ 8 Bildung des Zweckverbandes

(1) Die Aufsichtsbehörde macht die Verbandssatzung zusammen mit der Genehmigung öffentlich bekannt.

(2) Der Zweckverband ist gebildet am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung, falls hierfür nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

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