Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft

AV SSÜG - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz
- Saarland -

Vom 28. November 2007
(Amtsbl. Nr. 50 vom 12.12.2007 S. 2290; 14.01.2022 S. 220aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift behandelt den personellen Geheimschutz beim Zugang zu Verschlusssachen nach dem Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz ( SSÜG) und richtet sich

Sie gilt auch für den personellen Sabotageschutz nach § 2 Abs. 2 SSÜG und richtet sich insoweit

Sie richtet sich ferner an personalverwaltende Stellen, soweit diese insbesondere vor der endgültigen oder vorläufigen Zuweisung oder Übertragung von sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach den §§ 3 und 17 SSÜG sowie den Unterrichtungen nach § 18 SSÜG für die Gewährleistung des personellen Geheim- und Sabotageschutzes Verantwortung tragen.

Sie ersetzt die AV SSÜG vom 21. November 2001 (Amtsbl. S. 378).

I. Allgemein zum SSÜG

  1. Nach Änderung des SSÜG durch Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 19. März 2003 (Amtsbl. S. 1350) besteht nunmehr neben dem Geheimschutz auch zum Zweck des Sabotageschutzes die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen betroffener Personen.

  2. Das Gesetz regelt die Sicherheitsüberprüfungen, die aus Gründen des Geheimschutzes oder Sabotageschutzes erforderlich werden.

    Aufgabe des Geheimschutzes ist es, die materiellen und personellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Unbefugte keine Kenntnis von den im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (Verschlusssachen) erhalten. Aufgabe des Sabotageschutzes ist es, lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen, deren Ausfall oder Zerstörung die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind, vor Sabotageakten durch Innentäter zu schützen. Das SSÜG umfasst nur den personellen Geheim- und Sabotageschutz.

  3. Ziel des personellen Geheimschutzes ist es, staatliche Verschlusssachen zu schützen. Der Schutz von Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen, die Sicherheit oder die Inter essen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden können, ist für den demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar, will er nicht seinen Bestand und die Existenz seiner Bürgerinnen und Bürger gefährden. Die Einstufung von Informationen als Verschlusssachen ist nicht von einer aktuellen Bedrohung des Staates und seiner Bevölkerung abhängig. Den Bestand und die Sicherheit des Staates und seiner Bevölkerung zu sichern, ist eine dauerhafte Aufgabe, die von der Annahme auszugehen hat, dass sich latente Gefahren täglich in konkrete Gefährdungen des Staates und seiner Bevölkerung verwandeln können.

    So z.B. kann der Demokratisierungsprozess in Osteuropa nicht zu der Annahme verleiten, es bestünden keine Gefahren mehr für den Staat und seine Bevölkerung. Das Vorhandensein der Gefahren wird etwa deutlich, wenn sich regionale Konflikte zu kriegerischen Auseinandersetzungen entwickeln und die Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihres Eintretens für eine Konfliktlösung bedroht wird. Das Arsenal an Massenvernichtungswaffen, mit deren Einsatz immer gerechnet werden muss, verdeutlicht diese Gefahrensituation. Die Sicherheit ist auch einer inneren Bedrohung ausgesetzt, wie insbesondere der Terrorismus und die organisierte Kriminalität belegen. Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung sind aber unverzichtbare Verfassungswerte, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche Rechtfertigung herleitet. Die Personen, denen der Staat Verschlusssachen anvertraut, müssen deshalb vorher einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob sie zuverlässig und verfassungstreu sind und ob keine "Schwachstellen" sie erpressbar machen für den Geheimnisverrat.

    Ziel des personellen Sabotageschutzes ist es, die Beschäftigung von Personen, bei denen Sicherheitsrisiken vorliegen, an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu verhindern. Potenziellen Innentäterinnen und Innentätern, die aufgrund ihres Wissens und/oder ihrer Nähe zur Einrichtung in der Lage sind, Sabotageakte zu verüben, soll diese Möglichkeit von vornherein genommen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Funktionsfähigkeit lebens- und verteidigungswichtiger Einrichtungen erhalten bleibt. Zudem soll verhindert werden, dass sich eine mögliche Eigengefahr dieser Einrichtungen durch einen von einer Innentäterin oder einem Innentäter verübten Sabotageakt realisiert.

  4. Der Umfang der Sicherheitsüberprüfung und damit die Intensität der Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Personen ist der Maßstab für die Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen ist das Schutzobjekt Bestand und Sicherheit des Staates gegenüber den Freiheitsrechten der Einzelnen. Im Vordergrund stehen dabei Bestand und Sicherheit des Staates, weil sie als Garanten für die Individualrechte erhalten bleiben müssen. Um diesen logischen Vorrang abzumildern, wird im SSÜG kein Zwang zur Sicherheitsüberprüfung festgelegt, sondern die Einwilligung der betroffenen Person zur Sicherheitsüberprüfung vorausgesetzt. Auch bei der Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder beim Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten, die oder der bei bestimmten Überprüfungsarten in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, geschieht dies nur, wenn sie oder er einwilligt. Der Grund für die Einbeziehung beruht auf der Erkenntnis, dass Sicherheitsrisiken, die in ihrer oder seiner Person liegen, sich aufgrund der engen persönlichen Beziehung auf die betroffene Person auswirken.

    Sonstige enge persönliche Beziehungen, die die betroffene Person z.B. mit Eltern, Geschwistern, Kindern usw. und auch Freunden/Freundinnen hat, führen nicht zu einer Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung. Die Verhältnismäßigkeit gebietet eine Eingrenzung der einzubeziehenden Personen. Sie liegt in der Beschränkung der Einbeziehung nur der am nächsten stehenden Person.

  5. Das SSÜG berücksichtigt die Mindestanforderungen an Sicherheitsüberprüfungen, zu denen sich die Bundesrepublik Deutschland gegenüber ausländischen Staaten und als Mitglied zwischenstaatlicher Einrichtungen (z.B. NATO, EU) vertraglich verpflichtet hat. Soweit diese Verpflichtungen durch Gesetzesbeschluss innerstaatliches Recht geworden sind oder noch werden, gehen sie den Regelungen des SSÜG vor. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Sicherheitsmaßnahmen einen möglichst einheitlichen Standard haben, um ein Misstrauen untereinander nicht aufkommen zu lassen. Das SSÜG spiegelt den international geforderten Mindeststandard der Maßnahmen beim personellen Geheimschutz wider.

II. Zu den einzelnen Vorschriften des SSÜG:

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung).

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor dem Zugang von Personen zu schützen, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann.

Anwendungsbereich des Gesetzes sind sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Saarland, die vorwiegend vom Land zugewiesen bzw. übertragen werden oder bereits worden sind oder zu denen das Land ermächtigt. Der Begriff "betraut" wird als Oberbegriff zu den einzelnen Formen verwendet, nach denen einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit entweder zugewiesen oder übertragen wird oder die Person zu ihr ermächtigt wird.

Geregelt werden sowohl die Erstüberprüfung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 9) als auch die Wiederholungsüberprüfung (vgl. § 19 Abs. 2).

§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

(1) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
  2. Zugang zu Verschlusssachen ausländischer, über- und zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes besteht, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
  3. in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Lande oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,
  4. beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig ist.

Zentraler Anknüpfungspunkt für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Geheimschutz ist die Verschlusssache, die in § 6 näher definiert wird.

Das Gesetz bezieht sich auf alle Verschlusssachen, sowohl die, die originär vom Land hergestellt wurden, als auch die, die vom Bund oder anderen Ländern übersandt wurden. Für Verschlusssachen ausländischer, über- und zwischenstaatlicher Stellen gilt dies nach Nummer 2 dann, wenn der Bund oder ein Land ausdrücklich zum Verschlusssachenschutz verpflichtet ist.

Zugang zu Verschlusssachen haben Personen, die inhaltlich von einer Verschlusssache Kenntnis nehmen sollen. Auf die Art der Kenntnisnahme, d. h. Sehen oder Hören, kommt es nicht an. Es hat auch der Zugang zu Verschlusssachen, der nie eine Verschlusssache liest, sondern nur in Besprechungen und Sitzungen Verschlusssacheninformationen zu Gehör bekommt.

Zugang sich verschaffen können, erfasst Tätigkeiten, die zwar keine inhaltliche Kenntnisnahme erfordern, diese aber ermöglichen. Dies liegt bei Personen und ggf. deren Vorgesetzten bzw. Unternehmenseigentümern und Mitgliedern von Aufsichtsorganen vor, die Verschlusssachen transportieren oder bewachen, die informationstechnische Einrichtungen warten oder instand setzen, mit deren Hilfe Verschlusssachen übertragen, verarbeitet oder gesichert werden, z.B. Datenverarbeitungssysteme. Die naheliegende Möglichkeit, dass diese Personen auch Kenntnis von der Verschlusssache bekommen können, macht ihre Tätigkeit zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Daher müssen Kuriere oder Boten, denen Verschlusssachen zum Transport anvertraut werden, ebenso auf ihre Zuverlässigkeit überprüft sein wie die Person, die inhaltlich Kenntnis von der Verschlusssache erhält.

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt nach Nummer 3 auch aus, wer ohne Zugang zu Verschlusssachen zu haben, in einer Behörde/öffentlichen Stelle des Landes oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist. Umfang und Bedeutung müssen kumulativ vorliegen. Es reicht also nicht, wenn eine Verschlusssache von herausragender Bedeutung in einer Behörde vorliegt, um sie zum Sicherheitsbereich zu deklarieren. Zuständig für die Feststellung, ob eine Behörde/öffentliche Stelle des Landes oder Teile von ihnen sicherheitsempfindlich ist, ist die jeweils zuständige oberste Landesbehörde. Die Feststellung ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport zu treffen.

(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz). Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
  1. deren Beeinträchtigung aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
  2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.

Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund

  1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder
  2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung

erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.

Absatz 2 Satz 1 enthält die Legaldefinition des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes. Darüber hinaus wird die materielle Systematik des SSÜG deutlich: Gemeinsamer Anknüpfungspunkt sowohl für den personellen Geheimschutz als auch für den personellen Sabotageschutz ist die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Für den Geheimschutz wird sie wie bisher in Absatz 1 beschrieben. Hier wird sie um den Aspekt des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ergänzt.

Jede Person, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses an einer sicherheitsempfindlichen Stelle tätig ist oder dort tätig werden soll, ist zu überprüfen. Demnach sind alle Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen die Möglichkeit zur Beeinflussung haben, einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Neben den unmittelbar dort arbeitenden Personen sind auch die Vorgesetzten sowie diejenigen einzubeziehen, die Zugangs-, Zutritts- bzw. Zugriffsrechte haben oder vergeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich dienst- oder arbeitsrechtlich um eigenes Personal der Behörden mit sicherheitsempfindlichen Stellen oder solches von Fremdfirmen (z.B. Wartungs- und Reinigungspersonal) handelt.

"Tätig sein" bedeutet die Möglichkeit der Beeinflussung durch Zugang, Zutritt, Zugriff oder verbindliche Weisung.

Nicht "tätig" sind sonstige Personen, die aufgrund entsprechender Sicherheitsmaßnah men die sicherheitsempfindliche Stelle nicht beeinflussen können.

Ein Absehen von einer Sicherheitsüberprüfung, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen, ist im personellen Sabotageschutz nicht statthaft. § 10 Abs. 2 verweist nicht auf § 10 Abs. 1 Nr. 3.

Ausnahmen für den Zugang, Zutritt oder Zugriff ohne Sicherheitsüberprüfung sind daher nur zulässig in Not- oder Katastrophenfällen. Ob ein Not- oder Katastrophenfall vorliegt, entscheidet die oder der Sabotageschutzbeauftragte.

In Absatz 2 werden zudem die lebenswichtige Einrichtung (Satz 2), die verteidigungswichtige Einrichtung (Satz 3) und die sicherheitsempfindliche Stelle (Satz 4) legaldefiniert.

Die Einrichtung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist ortsfest. Bewegliche Sachen sind keine Einrichtungen im Sinne des SSÜG.

Die Lebenswichtigkeit einer Einrichtung ist unabhängig davon, ob sie zum öffentlichen oder zum nichtöffentlichen Bereich zählt, gegeben, wenn entweder die Voraussetzungen der Nr. 1 oder der Nr. 2 erfüllt sind. Eine Beeinträchtigung liegt bereits bei jeder Art der Beeinträchtigung des Betriebsablaufs vor. Ein Zerstören der Anlage ist nicht erforderlich. U.a. stellt die Freisetzung von Stoffen bereits eine Beeinträchtigung dar.

Die betrieblicheEigengefahr (Nr. 1) ist die Gefahr, die vom betrieblichen Arbeitsprozess oder von den eingesetzten Produktionsmitteln selbst ausgeht. Betriebliche Eigengefahren weisen generell alle Einrichtungen auf, in denen gefährliche Güter oder Grundstoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden. Dies gilt auch für Güter und Grundstoffe, die in ihrer Grundeigenschaft nicht gefährlich sind, durch entsprechende Anhäufung oder sonstige Beeinflussung jedoch eine Gefährdung darstellen könnten.

Die erforderliche Größe des Bevölkerungsteils, dessen Gesundheit oder Leben erheblich gefährdet sein kann, lässt sich nicht abstrakt quantifizieren. Die Prognose einer festen Mindestzahl ist hier nicht gefordert. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände ist notwendig.

DieFunktion des Gemeinwesens (Nr. 2) stellt eine ordnungsrechtliche Komponente dar. Sie beruht auf der Versorgung mit Produkten und Dienstleistungen. Unverzichtbar sind die Produkte und Leistungen, wenn sie für die Aufrechterhaltung einer Grundsicherung erforderlich sind. Dies ist bei kurzfristiger Ersetzbarkeit nicht der Fall.

Die Beeinträchtigung des Funktionierens muss kausal für das Entstehen erheblicher Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung sein. Erhebliche Unruhe manifestiert sich in individueller Angst bei vielen Menschen oder in körperlicher Reaktion. Die Unruhe muss weiterhin ursächlich für Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sein.

Das Schutzgut der "öffentlichen Sicherheit" umfasst drei Teilaspekte:

Unter dem Schutzgut der "öffentlichen Ordnung" wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Der Begriff der "öffentlichen Ordnung" findet sich in vielen Bereichen des besonderen Gefahrenabwehrrechts (z.B. im Versammlungsgesetz, in der Gewerbeordnung, im Gaststättengesetz und im Recht der Ordnungswidrigkeiten).

Mit der Aufnahme der Begriffe der "Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" knüpft der Gesetzgeber an bewährte und durch die Rechtsprechung hinreichend konkretisierte Definitionen aus dem Sonderordnungsrecht an.

Eine Gefahr im Sinne der Vorschrift besteht der Rechtsprechung zufolge im Falle einer Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Schaden für eines der Schutzgüter (öffentliche Sicherheit bzw. Ordnung) eintreten lassen wird.

Die Verteidigungswichtigkeit einer Einrichtung nach Satz 3 beruht zum einen auf dem genannten Zweck der Einrichtung und zum anderen auf dem erheblichen Gefährdungspotenzial der Einrichtung. Dieses muss durch eine Beeinträchtigung im in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Sinn verursacht sein. Umfasst werden soll die Rüstungsindustrie.

Satz 4 definiert die sicherheitsempfindliche Stelle. Der Verordnungsgeber hat davon abgesehen, die sicherheitsempfindlichen Stellen innerhalb der festgelegten lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen selbst zu bestimmen. Vielmehr identifizieren die betroffenen Behörden die sicherheitsempfindlichen Stellen und leiten die Sicherheitsüberprüfungen für die betroffenen Personen ein. Der Begriff "Organisationseinheit" ist weder räumlich noch rein organisationsrechtlich zu verstehen. Vielmehr sind alle Personen, die Zugang zu ihr haben oder sie beeinflussen können - auch auf elektronischem Wege - erfasst. Die sicherheitsempfindliche Stelle muss vor unberechtigtem Zugang geschützt sein. Die betroffenen Behörden müssen sicherstellen, dass nicht überprüfte Personen keine Beeinflussungsmöglichkeiten (Zugang zu Informationen, Zutritt als physischer Aspekt, Zugriff als elektronischer Aspekt oder Weisungsbefugnis) von sicherheitsempfindlichen Stellen haben.

Aus Gründen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes nicht erforderlich sind dagegen zusätzliche Maßnahmen eines materiellen Schutzes vor unberechtigtem Zugang.

Es werden nur Personen sicherheitsüberprüft, die an den in Satz 4 definierten sicherheitsempfindlichen Stellen beschäftigt sind oder werden sollen.

§ 3 Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und die Unterlagen verfügbar sind.

Abweichend vom allgemeinen Datenschutzrecht sind im Sinne des SSÜG "betroffene Personen" alle Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen (oder bereits wurden), z.B.

"Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werdensoll" bedeutet, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der betroffenen Person auch tatsächlich eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen oder übertragen wird. Dies setzt in der Regel einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Sicherheitsüberprüfung und der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit voraus.

Die Sicherheitsüberprüfung muss grundsätzlich (Ausnahme ist in § 17 geregelt) durchgeführt und abgeschlossen sein, bevor eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen oder übertragen wird. Die Sicherheitsüberprüfungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze an sicherheitsempfindlichen Stellen innerhalb von lebens- bzw. verteidigungswichtigen Einrichtungen tätig waren und dies noch sind, müssen unverzüglich eingeleitet werden. Die Sicherheitsüberprüfung ist nur mit Einwilligung der zu überprüfenden Person zulässig (§ 8 Abs. 2). Im SSÜG wird die Einwilligung bei allen Überprüfungsarten aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Verfahrenserleichterung verlangt.

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Soll im Einzelfall vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden, ist die oder der Minderjährige, die oder der diese Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausübt hinsichtlich der von ihr oder ihm zu erteilenden Einwilligung zur Sicherheitsüberprüfung, unbeschränkt geschäftsfähig, soweit die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Minderjährige oder den Minderjährigen ermächtigt hat, in Dienst oder Arbeit zu treten; vgl. § 113 Abs. 1 BGB.

Um Mehrfachüberprüfungen zu vermeiden, kann auf eine Sicherheitsüberprüfung verzichtet werden, wenn nachprüfbar bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung von z.B. dem Bund, einem Bundesland oder einem ausländischen Staat durchgeführt worden ist. Gleiches gilt für Sicherheitsüberprüfungen, die das Land selbst durchgeführt hat. Der Verzicht auf die Durchführung einer weiteren Sicherheitsüberprüfung steht im Ermessen der zuständigen Stelle.

Beim Wechsel der betroffenen Person zwischen den Bereichen Geheimschutz und Sabotageschutz sowie bei zusätzlicher Aufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bereich Geheimschutz bzw. im Bereich Sabotageschutz ist das LfV über die neue Beschäftigung (Anlage 15) zu unterrichten. Das LfV kann an der Entscheidung über die fortbestehende Aktualität der Sicherheitsüberprüfung beteiligt werden.

Das LfV teilt der zuständigen Stelle auf Anforderung mit, ob das mitgeteilte Votum aus der bereits vorliegenden Überprüfung auch für die neue Beschäftigung der betroffenen Person Gültigkeit besitzt.

Neue Maßnahmen zur Verifizierung .oder zur Ergänzung der Erkenntnisse aus der letzten Überprüfung darf das LfV nicht einleiten. Kann die Feststellung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, ohne zusätzliche Maßnahmen nicht getroffen werden, ist eine neue Sicherheitsüberprüfung erforderlich.

(2) Wer mit der betroffenen Person verheiratet ist, eine Lebenspartnerschaft begründet hat (Lebenspartnerin oder Lebenspartner) oder mit ihr in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte) und volljährig ist, ist grundsätzlich in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 und 12 einzubeziehen (einbezogene Personen). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle.

(3) Für eine Person, die mit einer betroffenen Person während oder nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung die Ehe, eine Lebenspartnerschaft oder eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft begründet, gilt Absatz 2 bei Volljährigkeit oder Erreichen der Volljährigkeit entsprechend. Die betroffene Person hat die zuständige Stelle zu unterrichten.

Bei den beiden höchsten Überprüfungsarten soll nach Absatz 2 die Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder der Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Der Grund für die Einbeziehung beruht auf der Erkenntnis, dass Sicherheitsrisiken, die in ihrer oder seiner Person liegen, sich aufgrund der engen persönlichen Beziehung auf die betroffene Person auswirken können. In der Vergangenheit sind ausländische Agenten wiederholt mit "Zielpersonen" Ehen oder eheähnliche Verhältnisse eingegangen. Aber auch andere bei der Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder beim Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten gegebene Umstände (z.B. Sachverhalte, die sich für eine Erpressung durch einen ausländischen Nachrichtendienst eignen) können für die sicherheitsmäßige Beurteilung der betroffenen Person von erheblicher Bedeutung sein.

Eine "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet. Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird.

Die Einbeziehung ist der Grundsatz; über eine Ausnahme entscheidet in der Regel die oder der Geheimschutzbeauftragte. Eine praktische Fallgestaltung für die Ausnahme sind die getrennt lebenden Ehepartner oder Lebenspartner, bei denen keine enge persönliche Beziehung mehr besteht. Grund für die Einbeziehung sind die engen persönlichen Beziehungen; fehlen sie, ist auch die Einbeziehung nicht erforderlich. Eine Ausnahme kann auch vorliegen, wenn die Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder der Ehegatte/ Lebenspartner / Lebensgefährte einer betroffenen Person, die oder der bereits mehrmals in Sicherheitsüberprüfungen einbezogen worden ist, bei der folgenden Wiederholungsüberprüfung ihre oder seine Einwilligung zur Einbeziehung verweigert, sich im Übrigen aber mit den Angaben zu ihrer oder seiner Person in der Sicherheitserklärung einverstanden erklärt. Bei einer derartigen Sachlage hat die oder der Geheimschutzbeauftragte anhand des Einzelfalles zu entscheiden, ob ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden kann. Ggf. sollte das LfV an der Entscheidungsfindung beteiligt werden. Wesentlich für die Entscheidung über eine Ausnahme dürften die Gründe sein, warum die Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder der Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte ihre oder seine Einwilligung verweigert. Die Einbeziehung bedeutet, dass das LfV zur Ehegattin/Lebenspartnerin/ Lebensgefährtin oder zum Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten die Anfragen an andere Behörden richtet, wie sie in § 14 Abs. 1 und 2 beschrieben sind. Neben der Volljährigkeit ist als weitere Voraussetzung für die Einbeziehung die Einwilligung der Ehegattin/ Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/ Lebenspartners/Lebensgefährten erforderlich.

Wird die Einwilligung nicht erteilt, und kann auch nicht ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden, ist eine Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchführbar.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
  1. die Mitglieder der Verfassungsorgane des Landes,
  2. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
  3. Rechtsanwälte, soweit ihnen Akteneinsicht nach § 147 der Strafprozessordnung zu gewähren ist,
  4. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausüben sollen.

Die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder der Verfassungsorgane des Landes (Mitglieder der Landesregierung, des Landtages und des Verfassungsgerichtshofes) und der Judikative nimmt sie von der unmittelbaren Geltung des SSÜG aus. Die Möglichkeit einer freiwilligen Übernahme des SSÜG durch Geschäftsordnung und ähnliches bleibt bestehen. Die Ausnahme gilt nur für die Mitglieder der Verfassungsorgane, nicht für deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Letztere sind einer Sicherheitsüberprüfung nach dem SSÜG zu unterziehen.

Richterinnen und Richter sind einer Sicherheitsüberprüfung nach dem SSÜG zu unterziehen, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und dabei Zugang zu Verschlusssachen haben. Eine im Rahmen der rechtsprechenden Tätigkeit notwendige Befassung mit Verschlusssachen ist ohne vorherige Sicherheitsüberprüfung möglich, weil ansonsten Konflikte mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens entstehen könnten. Übergeordnete Geheimhaltungsinteressen des Landes können durch das Land bei der Abwägung berücksichtigt werden, ob der Inhalt der Verschlusssachen in den Prozess eingebracht wird oder nicht (vgl. § 96 StPO und § 99 VwGO).

Der Versagung der Akteneinsicht durch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte wegen fehlender Sicherheitsüberprüfung stehen zwingende strafprozessuale Rechtsvorschriften entgegen: Das Recht auf Akteneinsicht nach § 147 StPO als Ausprägung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist ein tragender Grundsatz des Strafverfahrensrechts. Entsprechendes gilt für das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Recht auf freie Wahl der Verteidigerin oder des Verteidigers nach § 137 StPO. Bei übergeordneten Geheimhaltungsinteressen des Landes können Verschlusssachen gemäß § 96 StPO von der Vorlage beim Strafgericht ausgenommen werden.

Die Anwendung des SSÜG für ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausüben sollen, ist ausgeschlossen, weil nach den bestehenden internationalen Absprachen der Heimatstaat die Sicherheitsüberprüfung für seine Staatsangehörigen durchführt. Halten sich ausländische Staatsangehörige bereits seit mehreren Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf, so ist nach § 33 SÜG des Bundes eine Mitwirkung des Bundesamtes für Verfassungsschutz bzw. Militärischen Abschirmdienstes an der Sicherheitsüberprüfung der ausländischen Behörde möglich. Die Entscheidung des Heimatstaates über die Zulassung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit hat der Aufenthaltsstaat, hier die Bundesrepublik Deutschland, zu akzeptieren.

Sollen ausländische Staatsangehörige im Interesse des Saarlandes eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, werden sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes überprüft, es sei denn, in bi- oder multilateralen Vereinbarungen ist anderes bestimmt.

§ 4 Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Sicherheitsüberprüfung ist

  1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächtigen will,
  2. bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Vereinigungen die Partei selbst,
  3. im Übrigen die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Verschlusssache an eine nichtöffentliche Stelle weitergeben will.

In den Fällen der Nummern 1 und 3 kann bei nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen deren oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde Aufgaben der zuständigen Stelle übernehmen.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 trifft die grundsätzliche Regelung der Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung im Bereich des personellen Geheimschutzes. Die Begriffe "zuweisen, übertragen oder ermächtigen" decken die Formen ab, mit denen eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden kann.

Satz 1 Nummer 2 enthält eine Sonderregelung für die politischen Parteien und deren Stiftungen, die teilweise auch staatliche Verschlusssachen erhalten und daher Sicherheitsüberprüfungen für einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchführen müssen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und der Landtagsabgeordneten werden dagegen von der Landtagsverwaltung als zuständige Stelle (vgl. Nr. 1) überprüft. Die Parteien sind aufgrund ihrer verfassungsmäßigen Stellung selbst zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung, unabhängig von der Exekutive. Die Notwendigkeit und Art der Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach der Einstufung der Verschlusssache. Die Parteien (Vorstand oder Landesgeschäftsstelle) beauftragen eine Mitarbeiterin oder mehrere Mitarbeiterinnen oder einen oder mehrere Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem SSÜG. Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dürfen nicht gleichzeitig mit personalverwaltenden Aufgaben betraut sein. Sie haben die vorliegende allgemeine Verwaltungsvorschrift bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen zu beachten und anzuwenden.

Satz 1 Nummer 3 enthält einen Auffangtatbestand. Die in der Vorschrift bezeichneten nichtöffentlichen Stellen umfassen nicht die in § 26 genannten Stellen, d. h. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt grundsätzlich nicht für auf Gewinnerzielung gerichtete Wirtschaftsunternehmen. Erhält die private Einrichtung Verschlusssachen von mehreren Behörden, so liegt die Verantwortung bei der Behörde, die die meisten Verschlusssachen weitergibt.

Absatz 1 Satz 2 gibt die Möglichkeit, in den Fällen der Nummern 1 und 3 eine Bündelung der Sicherheitsüberprüfungen von nachgeordneten Behörden bei der obersten Landes- oder obersten Aufsichtsbehörde vorzunehmen. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Sicherheitsüberprüfungen nur mit geschultem und dauernd praktizierendem Personal durchgeführt werden sollen. Kommen in nachgeordneten Behörden derartige Überprüfungen nur selten vor, ist eine Bündelung bei der obersten Landes- oder obersten Aufsichtsbehörde anzustreben. Durch Satz 2 hat die oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde auch die Möglichkeit, als zuständige Stelle bei herausgehobenen Personen in der nachgeordneten Behörde zu agieren. Die oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde hat nach dem Gesetz die Befugnis, die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung, z.B. der Dienststellenleiter/-leiterinnen, Geheimschutzbeauftragten, Sabotageschutz beauftragten und deren Vertreterinnen und Vertreter von nachgeordneten Behörden, im Erlasswege zu übernehmen. Sie soll in jedem Fall die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung dieses Personenkreises an sich ziehen. Die generelle Befugnis zur Übernahme weiterer Sicherheitsüberprüfungen bleibt unberührt.

Satz 2 stellt klar, dass die oberste Landesbehörde im vorbeugenden personellen Sabotageschutz die Aufgabe der zuständigen Stelle nicht übernehmen kann.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz nimmt die Behördenleiterin oder der Behördenleiter wahr, soweit sie nicht auf eine eigene Organisationseinheit übertragen werden. Werden die Aufgaben einer eigenen Organisationseinheit übertragen, soll diese von der Personalverwaltung getrennt sein.

Die Aufgaben des personellen Geheimschutzes obliegen grundsätzlich der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Behörde. Regelmäßig werden diese Aufgaben auf eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten übertragen.

Satz 2 stellt einen wesentlichen Grundsatz des personellen Geheimschutzes dar: Die Trennung von der Personalverwaltung. Sie soll die betroffene Person davor schützen, dass Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung in unzulässiger Weise auch für personalverwaltende Zwecke genutzt werden. Eine solche Nutzung ist nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 3 zulässig.

Dieser Grundsatz bedeutet sowohl die personelle als auch die organisatorische Trennung zwischen personellem Geheimschutz und Personalverwaltung. Zum einen sollen bei Sicherheitsentscheidungen die Sicherheitsinteressen nicht mit anderen Interessen (eine Person wird für eine bestimmte Aufgabe dringend benötigt) vermischt werden. Zum anderen sollen sich nachteilige Sicherheitserkenntnisse zu einer Person nicht auf andere (nichtsicherheitsrelevante) Personalmaßnahmen (z.B. Beförderung) auswirken. Aus diesem Grunde dürfen auch die Sicherheitsakten der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2).

Die oder der Geheimschutzbeauftragte ist "Herr des Verfahrens" und hat, unabhängig von ihren oder seinen Aufgaben nach der VSa Saarland,

Andere Aufgaben sollen ihr oder ihm nur zugewiesen werden, soweit sie oder er diese ohne Beeinträchtigung ihrer oder seiner Aufgaben auf dem Gebiet des Geheimschutzes erfüllen kann. Dies gilt insbesondere auch für solche Aufgaben, deren gleichzeitige Wahrnehmung zu einem Interessenkonflikt führen könnte wie z.B. Aufgaben des Personalrates, der/des Datenschutzbeauftragten oder der Ansprechperson für Korruptionsprävention.

Das der oder dem Geheimschutzbeauftragten nach der VSa Saarland eingeräumte unmittelbare Vortragsrecht bei der Dienststellenleiterin oder beim Dienststellenleiter erstreckt sich auch auf ihre oder seine personellen Geheimschutzaufgaben und schließt das Vorlagerecht ein. Die oder der Geheimschutzbeauftragte sollte der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter, bei obersten Landesbehörden einer Staatssekretärin oder einem Staatssekretär, unmittelbar unterstellt werden.

Zur Wahrung der Kontinuität und Wirksamkeit der Geheimschutzpraxis sollen die oder der Geheimschutzbeauftragte und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Tätigkeit mehrere Jahre ausüben und besonders geschult werden.

§ 5 Mitwirkende Behörde

(1) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 4 des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen oder in völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.

Bei Sicherheitsüberprüfungen wirkt grundsätzlich das LfV mit. Die Einschränkung des letzten Halbsatzes ist erforderlich, um die Sicherheitsüberprüfung von ausländischen Staatsangehörigen durch ihren Heimatstaat zu ermöglichen.

(2) Die mitwirkende Behörde wird nur im Auftrag der zuständigen Stelle tätig.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz führt Sicherheitsüberprüfungen für Angehörige und Bewerberinnen oder Bewerber des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch; hierbei kann es sich der Hilfe anderer Verfassungsschutzbehörden bedienen.

Das LfV führt die Sicherheitsüberprüfungen seines eigenen Personals (Bewerberinnen/Bewerber/Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter) selbst durch und ist sowohl "zuständige Stelle" als auch "mitwirkende Behörde". Die für diesen Personenkreis erforderlichen zusätzlichen Regelungen sind in § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 7 und § 24 Abs. 4 berücksichtigt.

Die zuständige oberste Landesbehörde soll bei der Leiterin/Vertreterin, dem Leiter/Vertreter, der Geheimschutzbeauftragten/Vertreterin oder dem Geheimschutzbeauftragten/Vertreter des LfV die Sicherheitsüberprüfung an sich ziehen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Ausführungen hierzu), um Objektivität und Neutralität bei der Sicherheitsüberprüfung dieses Personenkreises zu gewährleisten.

§ 6 Verschlusssachen

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegen stände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.

Die Definition der Verschlusssache entspricht der in § 4 Nr. 1 SVerfSchG verwendeten Umschreibung; sie gilt unabhängig von der Darstellungsform. Sie setzt die kenntlich gemachte Einstufung in eine der in Absatz 2 aufgeführten Verschlusssachengrade voraus.

Die Einstufung kann nur von einer staatlichen Institution oder auf deren Veranlassung auch von nichtstaatlichen Stellen vorgenommen werden, weil es um Informationen geht, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sein müssen.

Zeichnet sich ab, dass ein Projekt als Verschlusssache einzustufen sein wird, ist das Personal vor Beginn der Arbeiten gemäß § 1 zu überprüfen.

(2) Eine Verschlusssache ist
  1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
  2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
  3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
  4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

Definiert werden alle Geheimhaltungsgrade der Verschlusssachen. Eine Sicherheitsüberprüfung ist jedoch erst ab dem Grad VS-VERTRAULICH oder höher erforderlich (vgl. §§ 10 bis 12).

§ 7 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte

  1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen oder
  2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen oder
  3. Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.

Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko vorliegen. Dies wird auch von der Rechtsprechung gefordert. Abstrakte Möglichkeiten zur Begründung eines Sicherheitsrisikos scheiden aus. Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen im Einzelfall, bezogen auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit, die der zu Überprüfende ausübt bzw. ausüben soll, vorliegen.

Ergebnisse aus Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen des vorbeugenden personellen Geheimschutzes können in der Regel nicht ohne Weiteres für Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes und umgekehrt übernommen werden. Die Prüfung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, erfolgt unter Zugrundelegung der speziellen Anforderungen der jeweiligen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.

Im Falle der fehlenden Überprüfbarkeit, z.B. wegen versagter Einwilligung zur Sicherheitsüberprüfung, liegt kein Sicherheitsrisiko vor; die Beschäftigung im sicherheitsempfindlichen Bereich scheitert schlicht an der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung. Gleiches gilt, wenn die Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder der Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte

Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne von Nummer 1 können sich sowohl im Bereich des Geheimschutzes als auch im Bereich des Sabotageschutzes aus zahlreichen Anhaltspunkten ergeben. Es können beispielsweise strafrechtliche Verfahren - insbesondere Verurteilungen -, übermäßiger Alkoholgenuss, Einnahme von bewusstseinsändernden Drogen oder Medikamenten, Verstöße gegen Dienstpflichten, geistige oder seelische Störungen sein. Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Überprüften können sich auch ergeben, wenn die Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder der Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten ist oder kriminellen oder extremistischen Gruppierungen angehört oder sie unterstützt. Die Zweifel ergeben sich aus der Frage, ob der Person, die enge persönliche Beziehungen zu solchen Personen unter hält, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen anvertraut wer den können bzw. ob sie an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt werden kann. Hier kommt es auf die Einzelfallfeststellungen an.

Das Sicherheitsrisiko in Nummer 2 beruht auf den langjährigen Erfahrungen aus der Spionageabwehr; es bezieht sich aber nicht allein auf den Schutz von Verschlusssachen, sondern auch auf den Sabotageschutz. Fremde Nachrichtendienste nutzen persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zur nachrichtendienstlichen Tätigkeit zu zwingen. Diese Schwächen können z.B. Überschuldung, Spielsucht und Tätigkeiten bzw. Verhaltensweisen sein, die die betroffene Person unbedingt verborgen halten will, z.B. homosexuelle Neigungen oder bei Verheirateten außereheliche intime Beziehungen. Bekennt sich jedoch die betroffene Person offen zu ihren Neigungen und außerehelichen intimen Beziehungen, so sind sie als Druckmittel zur nachrichten dienstlichen Anbahnung ausgeschlossen. Als Druckmittel ausgenutzt werden auch verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen (vgl. § 34) gelten. Auch häufige Reisen in diese Staaten können die betroffene Person einer besonderen Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste aussetzen. Die "besondere Gefährdung" fordert nicht den Nachweis eines konkreten Kontaktes mit einem fremden Nachrichtendienst.

Ein Sicherheitsrisiko liegt nach Nummer 3 regelmäßig auch bei Zweifeln am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor. Da Verschlusssachen im staatlichen Interesse geheimzuhalten sind, sind Personen, die durch aktives Tun eine Gegnerschaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, nicht ge eignet, Verschlusssachen anvertraut zu erhalten. Gleiches gilt, wenn eine Person er kennen lässt, dass sie nicht jederzeit für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ein tritt. Viele Verschlusssachen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Vorbereitungen für Spannungs-, Krisen- oder Verteidigungsfälle enthalten. Sie sollen nicht Personen anvertraut werden, von denen man weiß oder auf grund von tatsächlichen Anhaltspunkten annimmt, dass sie nicht für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintreten.

Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung begründen auch beim vorbeugenden personellen Sabotageschutz regelmäßig ein Sicherheitsrisiko, da ein Gegner des staatlichen Systems geneigt sein kann, dieses durch Sabotageakte zu beschädigen.

Unter "fremden" Nachrichtendiensten im Sinne des Gesetzes sind "ausländische" Nachrichtendienste zu verstehen.

(2) Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 zu anderen Personen, insbesondere zur einbezogenen Person vorliegen.

Ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person kann sich auch ergeben, wenn es in einer ihr nahe stehenden Person, insbesondere der Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder dem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten vorliegt. Mit der Formulierung "kann" soll verhindert werden, dass besondere Gefährdungserkenntnisse zu solchen Personen zwingend ein Sicherheitsrisiko bei der oder dem Überprüften sind. Auch hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

(3) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.

Die Definition der sicherheitserheblichen Erkenntnis ist erforderlich, weil sie als Vorstufe zu möglichen Sicherheitsrisiken nach dem SSÜG Maßnahmen auslöst, wie z.B. Mitteilungspflichten und Prüfmaßnahmen, die als Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gesetzlich festgelegt werden; vgl. § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2. Bei Abschluss der Sicherheitsüberprüfung kann das LfV zu nach § 16 Abs. 2 mitgeteilten sicherheitserheblichen Erkenntnissen Sicherheitshinweise geben; vgl. auch Ausführungen zu § 16 Abs. 1. Unter Sicherheitshinweisen sind fallbezogene Empfehlungen zu verstehen, die z.B. zur weiteren Betreuung der betroffenen Person aus Anlass von Beziehungen in Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17), oder aufgrund finanzieller Belastungen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13) notwendig erscheinen.

Unberührt von den in § 34 geregelten Reisebeschränkungen besteht die Möglichkeit, bei allen Überprüfungsarten die betroffene Person im Einzelfall aufgrund sicherheitserheblicher Erkenntnisse zur Anzeige von Reisen - ggf. nur in bestimmte Staaten aus der Staatenliste im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 17 - zu verpflichten, wenn eine gegenüber der Allgemeinheit erheblich erhöhte nachrichtendienstliche Gefährdung ihrer Person nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Auflage kommt als "milderes" Mittel in Betracht, wenn ohne eine solche Anzeigepflicht ein Sicherheitsrisiko gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 festgestellt werden müsste.

§ 8 Rechte und Pflichten der betroffenen und der einbezogenen Personen

(1) Die betroffene Person ist über die Art und den Zweck der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung, das damit verbundene Verfahren der Datenerhebung sowie über den Umfang der Datenspeicherung von der zuständigen Stelle zu unterrichten. Wird eine Sicherheitsüberprüfung der nächsthöheren Art oder werden hiervon Einzelmaßnahmen notwendig, so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich.

(2) Die Einwilligung der betroffenen Person ist Voraussetzung für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung. Sie ist schriftlich zu erteilen und muss sich auf alle Maßnahmen beziehen, die Gegen stand der Unterrichtung waren. Besteht für die betroffene Person eine dienst- oder arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Pflicht, die Einwilligung zu erteilen, so ist sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

Die Sicherheitsüberprüfung ist nur mit Einwilligung der zu überprüfenden Person zulässig. Die Schriftform der Einwilligung dient dem Schutz der betroffenen Person, insbesondere vor Übereilung. Aus dem "Fürsorgegedanken" folgt auch die Verpflichtung der zuständigen Stelle, vor der Einwilligung auf eine mögliche rechtliche bzw. vertragliche Pflicht zur Erteilung der Einwilligung oder auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(3) Hat die betroffene Person in die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung eingewilligt, ist sie verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder Durchführung eines Disziplinarverfahrens, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.

Absatz 3 übernimmt den Grundsatz aus dem deutschen Strafprozessrecht, dass man Angaben verweigern kann, mit denen man sich selbst belastet. Im SSÜG wird dieser Grundsatz auch auf den in § 52 Abs. 1 StPO genannten Verwandten- und Verschwägertenbereich und auf die Person der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten ausgedehnt, um Konflikte zwischen der Wahrheitspflicht bei den Angaben im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung und den engen persönlichen Beziehungen zu vermeiden. Der Begriff Angaben verweigern, stellt klar, dass damit kein Recht zu unwahren Angaben eingeräumt wird.

Die betroffene Person wird in der "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung" (Anlage 4 bei Ü 1, Anlage 5 bei Ü 2 und Ü 3) über die Möglichkeit zur Verweigerung von Angaben eingehend belehrt.

(4) Hinsichtlich der einbezogenen Person gelten die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3.

(5) Die betroffene Person hat der zuständigen Stelle von sich aus Änderungen von Familienstand, die Aufnahme oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, Änderungen von Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen.

Unter Beendigung einer Lebenspartnerschaft ist auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG zu verstehen.

(6) Wird die Einwilligung von der betroffenen oder einbezogenen Person nicht erteilt, so ist eine Sicherheitsüberprüfung undurchführbar. Die betroffene Person kann in einem solchen Fall nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden.

Im Falle der fehlenden Überprüfbarkeit, z.B. wegen versagter Einwilligung zur Sicherheitsüberprüfung, liegt kein Sicherheitsrisiko vor; die Beschäftigung im sicherheitsempfindlichen Bereich scheitert schlicht an der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung.

Eine weitere Folge, z.B. personalrechtlicher Art, soll die bloße Verweigerung der Einwilligung nicht haben. Das Ausbleiben einer Beförderung oder Höhergruppierung, die mit der Übertragung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verbunden gewesen wäre, muss die betroffene Person jedoch in Kauf nehmen.

§ 9 Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine

  1. einfache Sicherheitsüberprüfung oder
  2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder
  3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

durchgeführt.

Aufgezählt werden die drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, die sich jeweils nach der Höhe des Geheimhaltungsgrades der Verschlusssachen richten, zu denen Zugang gewährt werden soll oder zu denen sich die betroffene Person Zugang verschaffen kann. Für eine Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen wird eine einfache Sicherheitsüberprüfung für ausreichend erachtet. Die Arten der Sicherheitsüberprüfung werden in den §§ 10 bis 12 einzeln beschrieben, in § 14 werden die Maßnahmen der jeweiligen Sicherheitsüberprüfung festgelegt.

Zur Verfahrensvereinfachung kann die einfache Sicherheitsüberprüfung mit Ü 1, die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Ü 2 und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mit Ü 3 abgekürzt werden.

(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Einwilligung der betroffenen und der einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung oder Einzelmaßnahmen davon einleiten. Dies ist in den Akten schriftlich zu begründen.

Absatz 2 räumt der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten die Möglichkeit ein, mit Einwilligung der betroffenen und der einzubeziehenden Person, die Durchführung der nächst höheren Art anzuordnen, wenn sich im Laufe einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Überprüfung geklärt werden können. Die betroffene Person muss die für die nächsthöhere Überprüfungsart erforderlichen Daten in der Sicherheitserklärung angeben.

Sind zur Klärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse lediglich Einzelmaßnah men aus der nächsthöheren Überprüfungsart erforderlich, können diese vom LfV ohne Anordnung durch die Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten durch geführt werden; vgl. § 14 Abs. 5.

§ 10 Einfache Sicherheitsüberprüfung

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

  1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wahrnehmen sollen,
  3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 2 Abs. 2 wahrnehmen sollen.

(2) Die zuständige Stelle kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies im Einzelfall zulassen.

Um nicht z.B. für jeden Handwerker, jede Reinigungskraft oder jede sonstige Person, die nur vorübergehend im Sicherheitsbereich tätig werden soll, eine Sicherheitsüberprüfung durchführen zu müssen, kann die oder der Geheimschutzbeauftragte davon absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. Eine solche Tätigkeitsart ist z.B. bei Instandsetzungs-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten ohne VS-Zulassung gegeben. Hier genügt eine ständige Beaufsichtigung. Unter Tätigkeitsdauer im vorstehenden Sinne ist eine kurzzeitige Tätigkeit (in der Regel etwa bis zu 14 Tagen, bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer) zu verstehen. Im personellen Sabotageschutz ist ein Absehen von einer Sicherheitsüberprüfung nicht statthaft (vgl. Erläuterungen zu § 2 Abs. 2).

§ 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

  1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. Zugang zu einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  3. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wahrnehmen sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art oder Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 für ausreichend hält.

Der Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen oder die Möglichkeit, ihn sich verschaffen zu können, vgl. Nummer 1, erfordert eine Ü 2. Nummer 2 trägt dem Gedanken Rechnung, dass sich bei Personen, die eine hohe Anzahl von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH einsehen sollen oder sich Kenntnis verschaffen können, in der Summe ein Wissen ansammelt, das den Geheimhaltungsgrad GEHEIM erreicht.

Eine hohe Anzahl kann sich anlässlich einer einmaligen Befassung mit vielen VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen ergeben, z.B. im Rahmen eines Prüfungs- oder Untersuchungsverfahrens, oder durch eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, bei der immer wieder entsprechend eingestufte Verschlusssachen bearbeitet werden sollen.

Die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte hat die Möglichkeit, im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 eine Ü 1 durchzuführen, wenn sie sie nach Art oder Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält. Hierbei soll sie - anders als im Fall des § 10 Abs. 2 - infolge der höheren Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit beide Voraussetzungen, also sowohl die Tätigkeitsart als auch die Tätigkeitsdauer, entsprechend prüfen; die Voraussetzungen müssen aber nicht kumulativ vorliegen.

Eine solche Tätigkeitsart kann z.B. vorliegen bei

Unter Tätigkeitsdauer ist hier ein Zeitraum von etwa drei Monaten - bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer - zu verstehen.

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