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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft

AV SSÜG - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz
- Saarland -

Vom 14. Januar 2022
(Amtsbl. I Nr. 9 vom 17.02.2022 S. 220; 15.07.2022 S. 1027 22)


Archiv: 2007

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift behandelt den personellen Geheimschutz beim Zugang zu Verschlusssachen nach dem Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz ( SSÜG) und richtet sich

Sie enthält Hinweise, Erläuterungen und Regelungen zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften. Den Hinweisen, Erläuterungen und Regelungen sind die gesetzlichen Vorschriften, getrennt nach Paragraphen und Absätzen, in eingerückter Form und kleinerer Fettdruckschrift vorangestellt. Regelungen innerhalb der allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind durch Fettdruck hervorgehoben.

Sie ersetzt die AV SSÜG vom 28. November 2007 (Amtsbl. S. 2290).

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt auch für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz gemäß § 1 Absatz 4 SSÜG sowie für Sicherheitsüberprüfungen nach anderen Vorschriften gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 SSÜG und richtet sich insoweit

Der materielle Geheimschutz ist über die in § 4 SSÜG geregelten Grundsätze hinaus in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz - Verschlusssachenanweisung (VSA) geregelt.

I.
Vorbemerkungen

1. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung, die Umstände, die ein Sicherheitsrisiko begründen, und die Folgen für Bewerberinnen/Bewerber und Beschäftigte beim Vorliegen eines Sicherheitsrisikos waren vor Inkrafttreten des SSÜG, soweit es den Geheimschutz betraf, in untergesetzlichen Vorschriften geregelt. Im Hinblick auf die Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, die mit einer Sicherheitsüberprüfung notwendigerweise verbunden sind, war es notwendig, mit dem SSÜG eine bereichsspezifische und normenklare gesetzliche Regelung zu schaffen.

Seit der Änderung des SSÜG durch Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 19. März 2003 (Amtsbl. S. 1350) besteht neben dem Geheimschutz auch im Sabotageschutz die gesetzliche Verpflichtung, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, bevor eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird.

2. Das Gesetz regelt die Sicherheitsüberprüfungen, die aus Gründen des Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes erforderlich werden.

Aufgabe des Geheimschutzes ist es, die materiellen und personellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Unbefugte keine Kenntnis von den im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (Verschlusssachen) erhalten. Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz umfasst den personellen Geheimschutz sowie die Grundsätze des materiellen Geheimschutzes.

Aufgabe des Sabotageschutzes ist es, lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen, deren Ausfall oder Zerstörung die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind, vor Sabotageakten durch Innentäter zu schützen. Das SSÜG umfasst nur den personellen Sabotageschutz, da technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der vielfältigen lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen sich einer einheitlichen und wirksamen gesetzlichen Regelung entziehen.

3.

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