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Regelwerk, Allgemeines

STFLG - Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz
Gesetz über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland

- Saarland -

Vom 8. Dezember 2021
(AmtsBl. I Nr. 85 vom 16.12.2021 S. 2688)



Zur vorherigen Regelung STTG - Saarländisches Tariftreuegesetz

Der Landtag hat beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel, Regelungsgegenstand und Verfahrensgrundsätze

(1) Dieses Gesetz wirkt Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen entgegen, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen. Es verfolgt das Ziel, einen wirksamen Beitrag zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer zu leisten, einen unfairen Unterbietungs- und Verdrängungswettbewerb zu verhindern sowie die sozialen Sicherungssysteme zu stabilisieren. Es bestimmt zu diesem Zweck, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die ihren Arbeitnehmern die durch dieses Gesetz festgesetzten Arbeitsbedingungen gewähren und sich tariftreu verhalten.

(2) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund vergaberechtlicher Vorschriften ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Die Landesregierung kann neben den in den einschlägigen Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsmöglichkeiten weitere Präqualifizierungsverfahren durch Richtlinien regeln.

(4) Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an beauftragte Unternehmen gestellt werden, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Die Tariftreueverpflichtungen nach §§ 3, 4 und 5 bleiben unberührt.

(5) Bei begründeten Zweifeln an der Angemessenheit des Angebots verlangt die Vergabestelle gemäß § 60 Vergabeverordnung ( VgV) von den Bietern der engeren Wahl Aufklärung. Kommen die Bieter der engeren Wahl innerhalb der von der Vergabestelle festgelegten Frist dieser Aufklärungspflicht nicht oder nur unzureichend nach, sind sie von dem weiteren Verfahren auszuschließen.

(6) Sind wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen durch Änderung des gesetzlich festgeschriebenen Mindestlohns, durch Änderungen in den anzuwendenden Tarifverträgen oder durch Änderungen der jeweils einschlägigen Rechtsverordnungen während der Ausführungslaufzeit zu erwarten und ist deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Vertragsunterlagen vorgesehen werden. Die Einzelheiten der Preisänderungen sind hierbei festzulegen. Entsprechendes gilt für die beauftragen Unternehmen sowie ihre Nach- und Verleihunternehmen im Falle der Übertragung der von ihnen zu erbringenden Leistungen.

(7) Bei einer länderübergreifenden Vergabe öffentlicher Aufträge ist eine Einigung zwischen den Auftraggebern über die Einhaltung der Anforderungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen werden. Die Gründe für das Fehlen der Einigung sind zu dokumentieren und dem für Arbeitsrecht zuständigen Ministerium mitzuteilen.

(8) Zur Schlichtung von vergaberechtlichen Streitfragen kann die Nachprüfungsstelle gemäß § 19 Mittelstandsförderungsgesetz angerufen werden.

§ 2 Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch Auftraggeber im Sinne von Teil 4 Kapitel 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, unabhängig von den in § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Schwellenwerten. Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorsieht.

(2) Im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gelten die Regelungen dieses Gesetzes für alle Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 03.12.2007 S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 vom 23.12.2016 S. 22), auch in Form von Dienstleistungskonzessionen und für Linienverkehrsgenehmigungen. Es gilt des Weiteren auch für die Direktvergabe sowie für die Betrauung eines internen Betreibers gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2016/2338.

(3) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe von § 5

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(Stand: 21.12.2021)

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