Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

STTG - Saarländisches Tariftreuegesetz
Gesetz über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland

- Saarland -

Vom 6. Februar 2013
(Amtsbl. Nr. 7 vom 21.03.2013 S. 84; 08.12.2021 S. 2688aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung STFLG - Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz

Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Ausnahme von Arbeitsverträgen und Aufträgen nach § 100 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und des in Absatz 2 geregelten öffentlichen Personennahverkehrs.

(2) Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene gilt dieses Gesetz für öffentliche Dienstleistungsaufträge, auch in Form von Dienstleistungskonzessionen, und für Linienverkehrsgenehmigungen, soweit diese nach Maßgabe der Definition in den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vergeben oder erteilt werden. Es gilt insbesondere auch für die Direktvergabe gemäß Artikel 5 Absätze 4 bis 6 sowie für die Betrauung eines internen Betreibers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der EG-Verordnung 1370/2007. Dieses Gesetz gilt auch für Verkehre im Sinne von § 1 Freistellungs Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037).

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Vergabeverfahren im Bereich des Absatzes 2, soweit diese von einer Gruppe zuständiger Behörden gemäß Artikel 2 lit. b) der EG-VO 1370/2007 durchgeführt werden und sich die zu vergebenden Verkehre nicht ausschließlich auf das Gebiet des Saarlandes beschränken.

(4) Bei der Vergabe länderübergreifender Leistungen ist von der Vergabestelle vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Einigung mit den beteiligten weiteren Vergabestellen dieser Länder über die Anforderungen nach den §§ 3 bis 12 anzustreben.

(5) Dieses Gesetz gilt für Vergabeverfahren gemäß Absatz 1 ab einem geschätzten Auftragswert (Schwellenwert) von 25.000,00 Euro. Die Berechnung des Auftragswerts bestimmt sich nach § 3 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Fassung der Bekanntgabe vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1508), in der jeweils geltenden Fassung. Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieses Gesetzes zu entziehen.

§ 2 Vergabegrundsätze

(1) Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden.

(2) Für die Auftragsausführung können gemäß § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und im Bereich des ÖPNV gemäß Artikel 4 der EG-VO 1370/2007, hier insbesondere gemäß Absatz 5 Satz 2, zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden.

(3) Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.

(4) Fehlt bei Angebotsabgabe eine Tariftreueerklärung gemäß § 3 Absatz 2, 4 und 6 oder § 4, ist das Angebot, soweit auch nach erneuter Fristsetzung die Erklärung nicht nachgereicht wird, von der Wertung auszuschließen. Soweit ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 oder 3 vorliegt, gelten die Regelungen über den Ausschluss gemäß § 21 Absatz 1 Arbeitnehmerentsendegesetz ( AEntG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung oder § 16 Absatz 1 Mindestarbeitsbedingungengesetz ( MiArbG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818), in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Landesregierung kann neben den in den einschlägigen Vergabeverordnungen oder Verdingungsordnungen genannten Präqualifizierungsmöglichkeiten weitere Präqualifizierungsverfahren durch Richtlinien regeln.

(6) Für Verträge mit einer Laufzeit von mindestens 18 Monaten gilt Folgendes:

Sind wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen für Löhne und Gehälter durch die Änderung des gesetzlich festgeschriebenen Mindestlohns gemäß § 3 Absatz 2 beziehungsweise durch Änderungen in den anzuwendenden Tarifverträgen während der Ausführungslaufzeit zu erwarten und ist deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Vertragsunterlagen vorgesehen werden. Die Einzelheiten der Preisänderungen sind hierbei festzulegen. Entsprechendes gilt für Auftragnehmer sowie die von ihnen beauftragten Nachunternehmer und Verleiher, im Falle der Übertragung der von ihnen zu erbringenden Leistungen.

§ 3 Tariftreuepflicht, Mindestlohn
Anm. d. Red.: siehe Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 des Saarländischen Tariftreuegesetzes in der jeweils gültigen Fassung

(1) Aufträge für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) unterfällt, werden nur an Auftragnehmer vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausführung mindestens zu denjenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts und der Arbeitszeitbedingungen zu beschäftigen, die der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt.

(2) Aufträge über Leistungen oder Genehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 1 Absatz 2 dürfen nur an Auftragnehmer vergeben beziehungsweise erteilt werden, die sich bei der Angebotsabgabe oder im Antrag auf Erteilung einer Genehmigung schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen, das in einem im Saarland für diesen Bereich geltenden Tarifvertrag vorgesehen ist. Des Weiteren ist die Einhaltung der sonstigen tarifvertraglichen Regelungen, insbesondere zum Urlaubsgeld, zu vermögenswirksamen Leistungen, Zuschlagsregelungen und Arbeitgeberleistungen zur Altersvorsorge zu gewährleisten und während der Ausführungslaufzeit sind Änderungen nachzuvollziehen. Sollte das tariflich festgelegte Entgelt unter einem Stundenlohn von 8,50 Euro brutto liegen, gilt Absatz 4.

(3) Aufträge im Sinne des § 1 Absatz 1, die vom Mindestarbeitsbedingungengesetz erfasst werden, dürfen nur an Auftragnehmer vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausführung der Leistung zu denjenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts und der Arbeitszeitbedingungen zu beschäftigen, die mindestens den Vorgaben der auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 Mindestarbeitsbedingungengesetz zu erlassenden Rechtsverordnung entsprechen.

(4) Öffentliche Aufträge über Leistungen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe durch Erklärung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich verpflichtet haben, ihren Beschäftigten, ohne Auszubildenden, bei der Ausführung der Leistung mindestens 8,50 Euro brutto pro Stunde zu zahlen. Die Unternehmen müssen im Rahmen der Verpflichtungserklärung die Art der tariflichen Bindung ihres Unternehmens sowie die gezahlte Höhe der Mindeststundenentgelte für die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten angeben.

(5) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, mittels Rechtsverordnung eine Kommission zur Anpassung der Höhe des in Absatz 4 verbindlich festgelegten Mindestlohns einzurichten und deren Zusammensetzung und Geschäftsordnung zu regeln. Die Kommission überprüft jährlich, beginnend im Jahr 2014, die Höhe des Mindestlohns unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bis zum 31. August eines jeden Jahres. Das für Arbeit zuständige Ministerium wird den von der

Kommission ermittelten Betrag zur Anpassung des Mindestlohns übernehmen und per Rechtsverordnung festsetzen.

(6) Öffentliche Aufträge im Sinne der Absätze 1 bis 4 werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe durch Erklärung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich verpflichten, dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre regulär Beschäftigten.

(7) Auf bevorzugte Bieter gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), findet Absatz 4 keine Anwendung.

§ 4 Tariftreue des beauftragten Nachunternehmens

(1) Wird bei einer öffentlichen Auftragsvergabe eine Erklärung nach § 3 gefordert, muss der Auftragnehmer sich jeweils auch schriftlich dazu verpflichten, dass er von einem von ihm beauftragten Nachunternehmer oder von einem von ihm oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleiher ebenfalls die Abgabe einer § 3 entsprechenden Erklärung verlangt und diese dem öffentlichen Auftraggeber vorlegt. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle an der Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen oder ein beauftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eines Verleihers einsetzt. Der jeweils einen Auftrag weiter Vergebende hat die jeweilige schriftliche Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die jeweils beteiligten Nachunternehmer oder Verleiher sicherzustellen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Öffentliche Auftraggeber können die Vorlage einer Erklärung nach § 3 auch direkt von den jeweils beteiligten Nachunternehmern oder Verleihern verlangen. Die öffentlichen Auftraggeber können in diesem Fall den Auftragnehmer im Wege einer vertraglichen Vereinbarung verpflichten, ihm ein entsprechendes Nachweisrecht bei der Beauftragung von Nachunternehmern und Verleihern einräumen zu lassen.

(2) Bei Beschaffungen bis zu einem Auftragswert von 5.000,00 Euro kann auf die Erklärung nach Absatz 1 verzichtet werden.

§ 5 Wertung unangemessen niedriger Angebote

Bei begründeten Zweifeln an der Angemessenheit des Angebots kann die Vergabestelle sich dazu von dem Bieter der engeren Wahl die Kalkulationsunterlagen vorlegen lassen. Kommt der Bieter der engeren Wahl innerhalb der von der Vergabestelle festgelegten Frist dieser Vorlagepflicht nicht nach, ist er von dem weiteren Verfahren auszuschließen.

§ 6 Angabe der einschlägigen Tarifverträge

(1) Das für das Tarifvertragsrecht zuständige Ministerium gibt die nach diesem Gesetz anzuwendenden Tarifentgelte öffentlich bekannt.

(2) Bei allen Vergabeverfahren sind die für die Ausführung des Beschaffungsauftrags maßgeblichen Entgelttarife den Bewerbern und Bietern im Einzelnen bekannt zu geben. Sind diese Entgelttarife in allgemein unmittelbar zugänglichen und kostenlos nutzbaren Datenbanken hinterlegt, genügt ein Hinweis darauf in der Vergabebekanntmachung und in den Verdingungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Bewerbung um die Teilnahme am Vergabeverfahren.

§ 7 Betreiberwechsel bei der Erbringung von Personalverkehrsdiensten

Öffentliche Auftraggeber können gemäß der Verordnung (EG) Nummer 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. Nr. L 315/1 vom 3. Dezember 2007) verlangen, dass der ausgewählte Betreiber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des bisherigen Betreibers zu den Arbeitsbedingungen übernimmt, die diesen von dem vorherigen Betreiber gewährt wurden. Die bisherigen Betreiber sind verpflichtet, den Auftraggebern auf Anforderung die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hervorgehen oder abgeleitet werden können. Hierdurch entstehende Aufwendungen des bisherigen Betreibers werden durch den öffentlichen Auftraggeber erstattet.

§ 8 Nachweise

(1) Hat die Landesregierung Muster zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen im Sinne der §§ 3 und 4 öffentlich bekannt gemacht, kann der öffentliche Auftraggeber beziehungsweise die Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz verlangen, dass der Auftragnehmer die Übernahme der Verpflichtung nach dem einschlägigen Muster erklärt.

(2) Der Auftragnehmer und die von ihm im Sinne des § 4 beauftragten Nachunternehmer sind verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise der Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz die Einhaltung der Verpflichtungen nach §§ 3 und 4 auf dessen Verlangen nachzuweisen. Ferner sind der Auftragnehmer und die von ihm im Sinne des § 4 beauftragten Nachunternehmer verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise der Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Prüfung, ob die Verpflichtungen nach §§ 3 und 4 eingehalten werden, während der Betriebszeit im erforderlichen Umfang Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren. Die Beschäftigten sind von diesen über die Möglichkeit der in den Sätzen 1 und 2 beschriebenen Kontrollen zu informieren.

§ 9 Kontrollen

(1) Die öffentlichen Auftraggeber haben das Recht, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz vorgesehenen Auflagen und Pflichten zu überprüfen. Die kontrollierenden Personen dürfen zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen und hierzu Auskünfte verlangen. Der jeweilige Auftragnehmer sowie die von ihm beauftragten Nachunternehmer haben ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Die öffentlichen Auftraggeber haben den Auftragnehmer im Wege einer vertraglichen Vereinbarung zu verpflichten, ihm ein entsprechendes Auskunfts- und Prüfrecht bei der Beauftragung von Nachunternehmern einräumen zu lassen.

(2) Die Auftragnehmer haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung nach Absatz 1 bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.

(3) Für die Kontrollen im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung im öffentlichen Personennahverkehr nach § 1 Absatz 2 gelten die Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde nach § 54a Personenbeförderungsgesetz entsprechend.

(4) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Kontrollsystem zur wirksamen Überprüfung der Einhaltung der sich aus diesem Gesetz für die Auftragnehmer ergebenden Pflichten einzurichten. (red. Anm. siehe Kontrollverordnung)

§ 10 Sanktionen

(1) Um die Einhaltung der sich aus diesem Gesetz für den Auftragnehmer ergebenden Verpflichtungen zu sichern, hat der öffentliche Auftraggeber für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu fünf Prozent des Auftragswertes mit dem beauftragten Unternehmen zu vereinbaren, bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen zehn Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten. Das beauftragte Unternehmen ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste. Ist die verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie von dem öffentlichen Auftraggeber auf Antrag des beauftragten Unternehmens auf den angemessenen Eurobetrag herabgesetzt werden. Dieser kann beim Dreifachen des Betrages liegen, den der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen die Tariftreuepflichten gemäß § 3 des Gesetzes eingespart hat.

(2) Die öffentlichen Auftraggeber haben mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass die schuldhafte Nichterfüllung der aus diesem Gesetz resultierenden Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt.

(3) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sollen alle Unternehmer beziehungsweise deren Nachunternehmer für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgeschlossen werden, soweit diese gegen die in § 3 Absatz 2, 4 und 6 sowie in den §§ 4 bis 9 geregelten Pflichten und Auflagen verstoßen haben. Im Falle eines Verstoßes gegen § 3 Absatz 1 und 3 findet § 2 Absatz 4 Satz 2 Anwendung

(4) Das für Arbeit zuständige Ministerium richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 3 von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind. Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. die im Register zu speichernden Daten, den Zeitpunkt ihrer Löschung und die Einsichtnahme in das Register,
  2. die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, Entscheidungen nach Absatz 3 an das Register zu melden und
  3. die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmen Auskünfte aus dem Register einzuholen.

§ 11 Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen

Bei der Vergabe von Leistungen nach § 1 Absatz 1 ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus:

  1. dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
  2. dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
  3. dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
  4. dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
  5. dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
  6. dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
  7. dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und
  8. dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).

§ 12 Umweltverträgliche Beschaffung

Öffentliche Auftraggeber sollen im Rahmen von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen dafür Sorge tragen, dass bei der Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Gütern sowie durch die Ausführung der Leistung bewirkte negative Umweltauswirkungen gering gehalten werden. Dies umfasst das Recht, bei der Bedarfsermittlung, der Leistungsbeschreibung und der Zuschlagserteilung Anforderungen im Sinne von Satz 1 aufzustellen und angemessen zu berücksichtigen sowie für die Auftragsausführung ergänzende Verpflichtungen auszusprechen.

§ 13 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Zur Konkretisierung der Vorschriften in diesem Gesetz kann das für Arbeit zuständige Ministerium allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Sicherung von Sozialstandards und Tariftreue im Saarland (Saarländisches Vergabe- und Tariftreuegesetz) vom 15. September 2010 (Amtsbl. I S. 1378) außer Kraft.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor seinem Inkrafttreten durch Bekanntmachung eingeleitet worden sind.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.12.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion