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Regelwerk, Allgemeines

SPolDVG - Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei
- Saarland -

Vom 6. Oktober 2020
(Amtsbl. I Nr. 72 vom 26.11.2020 S. 1133; 08.12.2021 S. 2629 21; 08.12.2021 S. 52 22 22a)



Überschirft geändert 22

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Allgemeine Grundsätze

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei im Sinne des § 1 Absatz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 486), in der jeweils geltenden Fassung zum Zweck der Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

(2) Die Bestimmungen der §§ 9, 9a, 10, 10a, 11, 17a des Saarländischen Polizeigesetzes und anderer spezieller Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei, die weder in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fällt noch durch spezielle Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 2 geregelt ist, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) sowie das zu deren Umsetzung erlassene Saarländische Datenschutzgesetz vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann.

(2) Verarbeitung stellt jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten umfasst insbesondere das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

(3) Einschränkung der Verarbeitung ist die Kennzeichnung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.

(4) Profiling umfasst jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, bei der diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte der Arbeitsleistung, der wirtschaftlichen Lage, der Gesundheit, der persönlichen Vorlieben, der Interessen, der Zuverlässigkeit, des Verhaltens, der Aufenthaltsorte oder der Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.

(5) Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, in der die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten keiner betroffenen Person zugewiesen werden können.

(6) Anonymisierung ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

(7) Ein Dateisystem ist jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird.

(8) Verantwortlicher im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 und des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2016/680 ist die zuständige Polizeibehörde, die Aufgaben nach § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes wahrnimmt, soweit sie allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

(9) Auftragsverarbeiter ist jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag der oder des Verantwortlichen verarbeitet.

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