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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2049 zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland
- Saarland -

Vom 8. Dezember 2021
(Amtsbl. Nr. 3 vom 20.01.2022 S. 52)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland

In der Überschrift des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei vom 6./7. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1133, 1134) wird die Angabe "6./7." durch die Angabe "6." ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei

Das Saarländische Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei vom 6./7. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1133, 1134) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 36 die Wörter "bei Diensteanbietern" gestrichen.

2. In § 35 Absatz 5 wird das Wort "Diensteanbieter" durch die Wörter "Anbieter von Telekommunikationsdiensten nach § 3 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

3. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "bei Diensteanbietern" gestrichen.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Diensteanbieter)," werden ersetzt durch die Wörter "den Anbietern von Telekommunikationsdiensten".

bb) Die Wörter " § 96 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 12 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), in der jeweils geltenden Fassung" werden ersetzt durch die Wörter " § 9 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544), in der jeweils geltenden Fassung".

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Vollzugspolizei kann zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit von dem Diensteanbieter unverzügliche Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen personenbezogenen Daten (Bestandsdaten) verlangen (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). "Die Vollzugspolizei kann zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit von den Anbietern von Telekommunikationsdiensten unverzügliche Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)."

bb) In Satz 2 werden die Wörter " (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 kann die Vollzugspolizei von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Bestandsdaten nach § 14 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3530), in der jeweils geltenden Fassung verlangen. "Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 kann die Vollzugspolizei von den Anbietern von Telemedien nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Auskunft über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes verlangen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)."

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln" werden durch die Wörter "den Anbietern von Telemedien" ersetzt.

bbb) Die Wörter " § 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes" werden durch die Wörter " § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 24 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "Der Diensteanbieter hat" durch die Wörter "Die Anbieter von Telemedien haben" ersetzt.

e) In Absatz 6 werden das Wort "Diensteanbieter" durch die Wörter "Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder Telemedien" ersetzt.

4. § 37 wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter "Anbieter von Telekommunikationsdiensten" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Diensteanbieter" durch die Wörter "Anbieter von Telekommunikationsdiensten" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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