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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2007 zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland
- Saarland -

Vom 6./7. Oktober 2020
(Amtsbl. I Nr. 72 vom 26.11.2020 S. 1133)



Siehe Fn. 1

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes

Das Saarländische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674, 681), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 12 Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot " § 12 Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot, Aufenthaltsgebot"

b) Die Angaben zu den Paragrafen 26 bis 40 werden gestrichen.

2. In § 7 werden die Wörter "Fernmeldegeheimnis (Art. 10 des Grundgesetzes)" gestrichen.

3. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe "40" durch die Angabe "25" ersetzt.

4. In § 9a Absatz 3 wird die Angabe "gilt § 30" durch die Wörter "gelten § 21 und § 23 des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei vom 6./7. Oktober 2020" ersetzt.

5. In § 11 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 wird hinter dem Wort "Maßnahmen" jeweils "oder einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung" ergänzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 12 Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot " § 12 Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot, Aufenthaltsgebot"

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann die Vollzugspolizei einer Person verbieten,

  1. zu einer bestimmten Person oder zu Angehörigen einer bestimmten Gruppe den Kontakt zu suchen oder aufzunehmen (Kontaktverbot) oder
  2. ein bestimmtes Gebiet zu verlassen (Aufenthaltsgebot).

Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 100a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724), in der jeweils geltenden Fassung begehen wird, oder
  2. das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Straftat begehen wird.

Eine Maßnahme nach Satz 1 oder 2 darf nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden; § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag jeweils Verlängerungen bis zu drei Monaten zulässig. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder einen beauftragten Beamten getroffen werden. Die Anordnung nach Satz 6 tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Richterin oder dem Richter bestätigt wird. Wird ein Kontaktverbot nach Satz 1 Nummer 1 im Rahmen einer Wohnungsverweisung nach Absatz 2 Satz 1 ausgesprochen, kann die Anordnung auch durch eine Beamtin oder einen Beamten der Vollzugspolizei erfolgen; Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend."

7. § 13 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. "2. unerlässlich ist, um
  1. die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern,
  2. eine Platzverweisung nach § 12 Absatz 1 durchzusetzen,
  3. eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach § 12 Absatz 2 durchzusetzen oder
  4. ein Aufenthaltsverbot nach § 12 Absatz 3 durchzusetzen."

8. § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern "weggefallen ist" werden die Wörter "oder deren Zweck erreicht ist" eingefügt.

9. In § 25 werden die Absätze 1 bis 5 aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:

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