Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz Nr. 2007 zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland
- Saarland -
Vom 6./7. Oktober 2020
(Amtsbl. I Nr. 72 vom 26.11.2020 S. 1133)
Siehe Fn. 1
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes
Das Saarländische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674, 681), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot | " § 12 Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot, Aufenthaltsgebot" |
b) Die Angaben zu den Paragrafen 26 bis 40 werden gestrichen.
2. In § 7 werden die Wörter "Fernmeldegeheimnis (Art. 10 des Grundgesetzes)" gestrichen.
3. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe "40" durch die Angabe "25" ersetzt.
4. In § 9a Absatz 3 wird die Angabe "gilt § 30" durch die Wörter "gelten § 21 und § 23 des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei vom 6./7. Oktober 2020" ersetzt.
5. In § 11 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 wird hinter dem Wort "Maßnahmen" jeweils "oder einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung" ergänzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot | " § 12 Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot, Aufenthaltsgebot" |
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann die Vollzugspolizei einer Person verbieten,
Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn
Eine Maßnahme nach Satz 1 oder 2 darf nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden; § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag jeweils Verlängerungen bis zu drei Monaten zulässig. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder einen beauftragten Beamten getroffen werden. Die Anordnung nach Satz 6 tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Richterin oder dem Richter bestätigt wird. Wird ein Kontaktverbot nach Satz 1 Nummer 1 im Rahmen einer Wohnungsverweisung nach Absatz 2 Satz 1 ausgesprochen, kann die Anordnung auch durch eine Beamtin oder einen Beamten der Vollzugspolizei erfolgen; Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend."
7. § 13 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. | "2. unerlässlich ist, um
|
8. § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern "weggefallen ist" werden die Wörter "oder deren Zweck erreicht ist" eingefügt.
9. In § 25 werden die Absätze 1 bis 5 aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:
alt |
(Stand: 28.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion