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ThUVollzG - Therapieunterbringungsvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Therapieunterbringung in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 24. April 2012
(GVOBl. Nr. 10 vom 31.05.2012 S. 530)
Gl.-Nr. B 450-31
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) angeordneten Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung (Therapieunterbringungsvollzug).
§ 2 Ziel des Therapieunterbringungsvollzugs
(1) Ziel der Therapieunterbringung ist ein möglichst nachhaltiger Schutz der Allgemeinheit vor schweren Rechtsgutsverletzungen durch psychisch gestörte Sexual- und Gewaltstraftäter im Sinne des § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes.
(2) Der Vollzug der Therapieunterbringung dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Anordnung der Unterbringung möglichst bald aufgehoben werden kann. Die Untergebrachten sollen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung
(1) Die Behandlung, Betreuung und Unterbringung während des Vollzugs haben den aktuellen therapeutischen Erfordernissen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.
(2) Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der Untergebrachten sollen geweckt und gefördert werden. Die Untergebrachten sind gehalten, an der Erreichung der Vollzugsziele mitzuwirken und die therapeutische Behandlung zu unterstützen.
(3) Der Vollzug ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen. Er soll den Bezug zum Leben außerhalb des Vollzuges erhalten und die Untergebrachten in ihrer Eigenverantwortung stärken.
(4) Der Vollzug ist so zu gestalten, dass eine so wenig wie möglich belastende Unterbringung in möglichst kurzer Unterbringungsdauer erreicht wird.
§ 4 Zuständigkeit und Aufsicht
(1) Zuständig für den Vollzug der Therapieunterbringung ist abweichend von § 11 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes das für die Therapieunterbringung zuständige Ministerium. Es führt die Aufsicht über die Therapieunterbringung in den Einrichtungen des Landes. Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes für die Aufsicht gelten entsprechend.
(2) Aufsichtsbehörde über die privatrechtlich verfassten Einrichtungen des Therapieunterbringungsvollzugs nach § 5 Abs. 3 ist das zuständige Ministerium. Der Umfang und die Mittel der Aufsicht richten sich nach § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und 3 und § 18 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes. Die Bevollmächtigten der Aufsichtsbehörde haben ein jederzeitiges direktes Weisungsrecht auch gegenüber dem Personal. Im Falle der Nichtbefolgung können die Bevollmächtigten bei Gefahr im Verzug die angewiesenen Maßnahmen auf Kosten der Einrichtung selbst ausführen oder ausführen lassen. Im Falle eines Widerrufs der Aufgabenübertragung nach § 5 Abs. 3 kann die zuständige Beleihungsbehörde Maßnahmen unter Inanspruchnahme von Personal der Einrichtung sowie der vor dem Widerruf von ihr genutzten Räumlichkeiten und Sachmittel treffen, um den Therapieunterbringungsvollzug aufrechtzuerhalten, bis die Aufgabe anderweitig geregelt werden kann; für die Inanspruchnahme Dritter ist eine Entschädigung unter entsprechender Anwendung der §§ 221 bis 226 des Landesverwaltungsgesetzes zu leisten.
(3) Für die Maßnahmen in der Therapieunterbringung ist die Einrichtung zuständig.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Therapieunterbringungsgesetz ist das für die Therapieunterbringung zuständige Ministerium.
(5) Von Gerichten angeordnete Transporte von Untergebrachten können durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strafvollzuges durchgeführt werden. Insofern gelten die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes, insbesondere die §§ 94 bis 101 des Strafvollzugsgesetzes über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs, entsprechend.
§ 5 Einrichtungen
(1) Die Therapieunterbringung wird vollzogen
(2) Der Vollzug der Therapieunterbringung kann auch in Einrichtungen vollzogen werden, die Maßregeln zur Besserung und Sicherung gemäß § 63 des Strafgesetzbuches vollziehen, soweit diese die Voraussetzungen des § 2 des Therapieunterbringungsgesetzes erfüllen.
(3) Geeigneten privatrechtlich verfassten Einrichtungen kann durch einen vom zuständigen Ministerium zu erlassenden Verwaltungsakt der Vollzug der Therapieunterbringung als Aufgabe zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts widerruflich übertragen werden. Das Rechtsverhältnis zur Einrichtung kann ergänzend durch öffentlich rechtlichen Vertrag mit dem Aufgabenträger geregelt werden.
(Stand: 28.08.2023)
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