Regelwerk Verfassungsschutz |
SÜFVO SH - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Landesverordnung zur Feststellung der lebenswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 8. Juni 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 26.06.2014; 16.03.2015 S. 96 15;aufgehoben)
Gl.Nr. 12-3-1
Red. Anm.Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)
Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 651, ber. 2004 S. 290), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 68 Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), verordnen das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung § 1 Nummern 1 und 4-, §§ 2 und 3, das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa § 1 Nummer 2, §§ 2 und 3 und das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume § 1 Nummer 3, §§ 2 und 3,:
§ 1 Lebenswichtige Einrichtungen sind
Die sicherheitsempfindlichen Stellen von lebenswichtigen öffentlichen Einrichtungen werden von der jeweiligen obersten Landesbehörde oder der jeweiligen obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde (Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten) und im Benehmen mit der Einrichtung festgelegt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 24.03.2021)
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