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LSÜG - Landessicherheitsüberprüfungsgesetz
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 10. Dezember 2003
(GVBl. Nr. 17 vom 23.12.2003 S. 651, ber. 2004 S. 290; 16.03.2015 S.96 15)
Red. Anm.Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll.
Zweck des personellen Geheimschutzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten dadurch zu schützen, dass der Zugang auf Personen beschränkt wird, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt. Zweck des personellen Sabotageschutzes ist es, lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen dadurch zu schützen, dass die Beschäftigung an sicherheitsempfindlichen Stellen auf Personen beschränkt wird, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt.
§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten
(1) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
(2) Lebenswichtig sind Einrichtungen,
Verteidigungswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund
erheblich gefährden kann.
Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.
Die Einrichtungen werden von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten durch Verordnung festgelegt.
§ 3 Betroffener Personenkreis
(1) Eine Person darf mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden (betroffene Person), wenn sie volljährig ist und sicherheitsüberprüft wurde. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist.
(2) Wer mit der betroffenen Person verheiratet ist oder mit ihr in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerin oder Lebenspartner) oder in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte) lebt und volljährig ist, soll in Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 10 und 11 einbezogen werden (einbezogene Person). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die betroffene Person die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eingeht.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 4 Zuständigkeit
(1) Die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will (zuständige Stelle), ist dafür verantwortlich, dass die betroffene Person vorher sicherheitsüberprüft wird. Bei nachgeordneten Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen kann die jeweilige oberste Landesbehörde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde die Aufgaben der zuständigen Stelle selbst übernehmen oder einer Landesoberbehörde für deren nachgeordneten Bereich übertragen. Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind in einer von der Personalverwaltung personell und organisatorisch getrennten Stelle wahrzunehmen.
(Stand: 25.09.2024)
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