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Regelwerk, Wirtschaft

Landesmindestlohngesetz - Mindestlohngesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. November 2013
(GVOBl. Nr. 15 vom 28.11.2013 S. 404; 05.07.2018 S. 388 18aufgehoben)
Gl.-Nr.:. 2033-2



Übergangsregelung

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist die Bestimmung eines Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Schleswig-Holstein nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften.

§ 2 Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Schleswig-Holstein, der öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen und der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

(1) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Schleswig-Holstein wird der in § 5 bestimmte Mindestlohn durch das tarifliche Arbeitsentgelt im öffentlichen Dienst gesichert.

(2) Das Land Schleswig-Holstein stellt im Rahmen seiner rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach § 5 zahlen, sofern das Land Schleswig-Holstein sie durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanziert oder über ihre Leitung die Aufsicht ausübt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt hat.

(3) Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfängerinnen und Empfänger ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach § 5 zahlen. Die bewilligende Stelle ist befugt, die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zu verpflichten, bei Dienst- und Werkverträgen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zuwendungszwecks abgeschlossen werden, den Mindestlohn nach § 5 zu zahlen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn Einrichtungen nach Absatz 2 Zuwendungen gewähren.

(5) Die Durchsetzung des Mindestlohns im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge regelt das Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG.

§ 3 Mindestlohn bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht

Das Land Schleswig-Holstein vereinbart in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs die Zahlung eines Mindestlohns nach § 5 an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesrechtlich nicht ausgeschlossen ist.

§ 4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind.

(2) Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 138 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Höhe des Mindestlohns

(1) Der Mindestlohn beträgt 9,18 Euro (brutto) je Zeitstunde, solange die Landesregierung keinen höheren Mindestlohn nach Absatz 2 festlegt.

(2) Die Landesregierung überprüft die Höhe des Mindestlohns jeweils nach zwei Jahren, erstmals im Jahr 2014 für das Jahr 2015, und wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den nach Absatz 1 festgelegten Mindestlohn zu erhöhen.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 und 4 findet Anwendung für Bewilligungen, deren Bewilligungszeitraum nach dem 1. Januar 2014 beginnt.

ENDE


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