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Gesetz zur Aufhebung des Landesmindestlohns
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Juli 2018
(GVOBl. Schl.-H. vom 26.07.2018 S. 388)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung des Landesmindestlohngesetzes
Das Landesmindestlohngesetz vom 13. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 404) wird aufgehoben.
Artikel 2
Gesetz zur Regelung der Aufhebung von durch das Landesmindestlohngesetz bedingten Nebenbestimmungen in bestandskräftigen Zuwendungsbescheiden
GS Schl.-H. II
Gl.Nr. 2033-3
Nebenbestimmungen in bestandskräftigen Zuwendungsbescheiden, durch die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichtet wurden, gemäß § 2 Absatz 3 Landesmindestlohngesetz vom 13. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 404) ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer des Bewilligungszeitraums mindestens ein Entgelt von 9,18 Euro (brutto) pro Zeitstunde zu zahlen, sind mit Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Landesmindestlohns vom 5. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 388) für die Zukunft aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
ID 181300
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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