Regelwerk

LSÜG - Landessicherheitsüberprüfungsgesetz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 10. Dezember 2003
(ABl. Nr. 3 vom 19.01.2004 S. 21; 31.10.2008; 05.11.2013 S. 956; 16.03.2015 S.98 15)
Gl. Nr.: 122.1


Red. Anm.Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)

Vorbemerkungen

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift behandelt den personellen Geheimschutz bei Zugang zu Verschlusssachen und den personellen Sabotageschutz bei Beschäftigung an sicherheitsempfindlicher Stelle lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen und richtet sich insbesondere

Der materielle Geheimschutz, der die technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen umfasst, wird durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Schleswig-Holstein (VSa SH) und die dazu ergangenen ergänzenden Vorschriften geregelt.

Zu § 2

Zu Absatz 1 Nummern 1 und 2:

Zugang zu Verschlusssachen haben Personen, die Verschlusssachen bearbeiten, verwalten, kontrollieren oder sonst geschäftsmäßig behandeln und dabei Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen. Auf die Art der Kenntnisnahme kommt es nicht an. Es hat auch Zugang, wer in Besprechungen oder Sitzungen von Verschlusssacheninformationen hört. Auch enge Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder der Landesregierung und der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, bei denen Umgang mit Verschlusssachen anfällt, werden daher sicherheitsüberprüft.

Erfasst wird auch, wer von der Verschlusssache keine inhaltliche Kenntnis nehmen soll, aber die Möglichkeit dazu hat. Dies liegt z.B. vor bei Personen, die Verschlusssachen transportieren oder bewachen, die informationstechnische Einrichtungen wie z.B. Datenverarbeitungssysteme warten oder instand setzen, mit deren Hilfe Verschlusssachen übertragen, verarbeitet oder gesichert werden.

Zu Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2:

Der Anwendungsbereich beschränkt den Sabotageschutz auf ausschließlich öffentliche Interessen; nicht geschützt werden wirtschaftliche Belange.

Zu § 3

Zu Absatz 1:

Satz 2 dient auch als Übergangsvorschrift beim Inkrafttreten dieses Gesetzes, um Sicherheitsüberprüfungen, die bisher nicht nach diesem Gesetz durchgeführt werden konnten, die aber gleichwertig sind, als ausreichende Grundlage für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit anzuerkennen. Dies sind in jedem Fall die nach den bisherigen Sicherheitsrichtlinien durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen.

Zu Absatz 2:

Die Einbeziehung des Ehe-, Lebenspartners oder Lebensgefährten ist der Grundsatz, da Sicherheitsrisiken, die in seiner Person liegen, sich aufgrund der engen persönlichen Beziehung auf die betroffene Person auswirken. In der Vergangenheit sind z.B. fremde Agenten wiederholt mit "Zielpersonen" Ehen oder eheähnliche Verhältnisse eingegangen. Aber auch andere beim Ehe-, Lebenspartner oder Lebensgefährten gegebene Umstände, z.B. Sachverhalte, die sich für eine Erpressung durch einen fremden Nachrichtendienst eignen, können für die sicherheitsmäßige Beurteilung der betroffenen Person von erheblicher Bedeutung sein.

Voraussetzungen und Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare ergeben sich aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG -) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266). Unter einer auf Dauer angelegten

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