Regelwerk |
APVOLmChem - Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
Vom 29. November 2016
(GVOBl Schl.-H. Nr. 20 vom 22.12.2016 S. 949; 16.12.2021 S. 1595 21)
Gl.-Nr.: 2125-40-2
Siehe Fn. *
Aufgrund des § 4 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 18. Januar 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 12), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich, Gliederung der Ausbildung
(1) Diese Verordnung regelt die berufspraktische Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker einschließlich der Zugangsvoraussetzungen und der abschließenden lebensmittelchemischen Staatsprüfung (dritter Prüfungsabschnitt).
(2) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker umfasst:
§ 2 Berufspraktische Ausbildung
(1) Die berufspraktische Ausbildung einschließlich des dritten Prüfungsabschnitts soll zwölf Monate dauern.
(2) Ausbildungsstätten sind das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) sowie das Zentrale Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr Kiel. Die Aufteilung des Praktikums auf die Ausbildungsstätten wird im Ausbildungsplan (§ 4) festgelegt.
(3) Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant soll während der Ausbildungszeit mindestens zwei Wochen bei einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Verwaltungsbehörde hospitieren.
(4) Während der berufspraktischen Ausbildung ist ein in der Regel zwei Wochenstunden umfassendes Fachseminar zu besuchen, in dem die wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen, der Durchführung der amtlichen Überwachung einschließlich des Krisenmanagements sowie der Qualitätssicherung in Laboratorien, Betrieben und Kontrollbehörden vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden. Das Fachseminar kann in einem zeitlichen Block durchgeführt werden. Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass Teile der fachlichen Inhalte in den Ausbildungsstätten nach Absatz 2 vermittelt werden. (5) In der berufspraktischen Ausbildung sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewandt und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die berufspraktische Ausbildung umfasst:
(6) Die berufspraktische Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des Zweiten Prüfungsabschnitts begonnen werden. Die Frist beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Zeugnisses, mit dem das Bestehen der Abschlussprüfung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 beurkundet wird. Auf die Frist von zwei Jahren werden nicht angerechnet:
(Stand: 13.01.2022)
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