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LmChemG - Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen
"Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"
- Schleswig-Holstein -
Vom 18. Januar 2006
(GVBl. Nr. 2 vom 23.02.2006 S. 12)
Gl.-Nr.: 2125-40
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Berufsbezeichnung
(1) Wer die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zum Führen der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung oder zum Führen der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemikerin" oder "Lebensmittelchemiker" berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen, sofern dieser Berechtigung eine gleichwertige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zugrunde liegt.
§ 2 Erteilung der Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 wird auf Antrag erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
(2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der erworbene Ausbildungsstand gleichwertig ist. Gleichwertig zu der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzung ist der erworbene Ausbildungsstand, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller Bürgerin oder Bürger der Union ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, dort ein Studium der Lebensmittelchemie oder ein vergleichbares Studium abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über die allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), entsprechenden Diploms des betreffenden Staates nachweist.
(3) Die Erlaubnis wird durch Ausstellung einer Befähigungsurkunde erteilt.
§ 3 Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder 2 tatsächlich nicht vorgelegen hat.
(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 oder des Abs. 2 nicht gegeben waren. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
(3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn
§ 4 Zuständigkeit, Ermächtigung
(1) Zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde (Ministerium).
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der berufspraktischen Ausbildung einschließlich der Staatsprüfung zur "Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin" oder zum "Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker" durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei können insbesondere Bestimmungen über den Inhalt und Ablauf der Ausbildung, die Zusammensetzung und Arbeitsweise von Prüfungsausschüssen, die Zulassung zur Prüfung, das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistung getroffen werden.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen führt, ohne dazu berechtigt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 6 Übergangsvorschriften
Als Erlaubnis nach § 1
(Stand: 12.11.2021)
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