Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 6. April 2010
(Amtsbl. Sch.-H. Nr. 19 vom 10.05.2010 S. 363 ; 16.03.2015 S.98 15)
Gl.Nr. 2036.41



Red. Anm. Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen  -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)

Runderlass des Finanzministeriums vom 6. April 2010 - VI 412 - 0312.20 -

Landesbehörden

Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, den Erlass entsprechend anzuwenden.

I.
Rechtslage bei Beamtinnen und Beamten

Beamtinnen und Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) dürfen Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde.

Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Vorschrift stellt bei Beamtinnen und Beamten ein Dienstvergehen dar ( § 47 Abs. 1 BeamtStG). Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder sonstigen früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es nach § 47 Abs. 2 BeamtStG als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen.

II.
Rechtsfolgen

1. Freiheits- bzw. Geldstrafe

Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder eine dritte Person fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, erfüllt den Tatbestand der Vorteilsannahme, die nach § 331 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird.

Enthält die Handlung, für die die Beamtin oder der Beamte einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, zusätzlich eine Verletzung ihrer oder seiner Dienstpflichten, ist der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben, für die § 332 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren androht; bereits der Versuch ist strafbar.

2. Weitere Rechtsfolgen

Neben der Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen:

Wird eine Beamtin oder ein Beamter wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils ( § 24 Abs. 1 BeamtStG). Die Rechtsfolge des § 24 Abs. 1 BeamtStG tritt auch ein bei Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat aus anderen Gründen, z.B. wegen Vorteilsannahme, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Ist die Beamtin oder der Beamte nach Begehung der Tat in den Ruhestand getreten, verliert sie oder er mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder als Ruhestandsbeamter ( § 59 BeamtVG - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein).

Unabhängig von der Durchführung eines Strafverfahrens wird in der Regel ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Auch bei der Einstellung eines Strafverfahrens oder Verhängung einer geringeren Strafe als sechs Monate bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe müssen Beamtinnen und Beamte mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehaltes, rechnen.

Nach § 42 Abs. 2 BeamtStG ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, dem Dienstherrn das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für den Umfang des HerausgabeanSpruchs gelten nach § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Beamtin oder der Beamte ist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 LBG verpflichtet, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben. Die vorstehenden Pflichten gelten auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und frühere Beamte. Die Ansprüche des Dienstherrn unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ( § 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Dienstherr von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldnerin oder des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste ( § 199 Abs. 1 BGB). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren die Ansprüche in zehn Jahren von ihrer Entstehung an ( § 199 Abs. 4 BGB).

Darüber hinaus haftet die Beamtin oder der Beamte für den durch ihre oder seine rechtswidrige und vorsätzliche oder grob fahrlässige Tat entstandenen Schaden ( § 48 BeamtStG).

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion