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Regelwerk; Allgemeines

Anti-Korruptionsrichtlinie Schl.-H.
Richtlinie "Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung Schleswig-Holstein"

Vom 1. November 2023
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 49/50 vom 11.12.2023 S. 2727)
Gl.-Nr.: 4532.5


Archiv 2003; 2008; 2012, 2018

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 01.11.2023 - IV 156 - 1506/2023 -

1 Allgemeines

1.1 Vorbemerkungen

Diese Richtlinie dient dem Schutz des öffentlichen Dienstes, aber auch der Sicherheit der Beschäftigten im Umgang mit Korruptionsgefahren. Sie soll den Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Hilfestellung geben, um die notwendigen Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung treffen zu können und enthält entsprechende Anregungen und Empfehlungen. Ziel ist es, künftig noch wirkungsvoller der Korruption vorzubeugen, korruptive Praktiken aufzudecken, zu verfolgen und zu ahnden.

Die Zusammenfassung von Grundsätzen und Einzelregelungen in einer gemeinsamen Richtlinie dient einer besseren Überschaubarkeit der verschiedenen Aspekte der Korruptionsprävention und -bekämpfung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes. Sie soll Diskussions- und Sensibilisierungsprozesse auf allen Ebenen fördern und das Problembewusstsein zu korruptionsrelevanten Verhaltensweisen stärken. Bestandteil dieser Richtlinie sind auch Hinweise zu selbstverständlichen Themen, die in der täglichen Praxis und im Bewusstsein vielfach in den Hintergrund gerückt sind.

1.2 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Landesbehörden.

Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern, den Beauftragten des Landes, den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den öffentlichen Unternehmen des Landes und der Gebietskörperschaften wird empfohlen, die Richtlinie entsprechend anzuwenden. Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften gilt diese Richtlinie, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

2 Korruption

2.1 Begriff

Der Begriff "Korruption" ist nicht verbindlich definiert.

"Korruption" beinhaltet insbesondere folgende Kriterien:

2.2 Gesetzliche Regelungen

2.2.1 Strafrecht

Das Strafrecht kennt keinen ausdrücklich so benannten Korruptionstatbestand, sondern sanktioniert das damit verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen.

Strafrechtlich relevante Korruptionsdelikte sind vor allem die Vorteilsannahme ( § 331 StGB) und die Bestechlichkeit ( § 332 StGB). Oft gehen damit weitere Straftatbestände, sog. Begleitdelikte, wie Untreue ( § 266 StGB) oder Rechtsbeugung ( § 339 StGB) einher. Neben der Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen (Anlage 1).

2.2.2 Dienst- und Arbeitsrecht

Das Dienstrecht soll eine unparteiische, uneigennützige, unabhängige und gemeinwohlorientierte Amtsausübung der Beamtinnen und Beamten gewährleisten. Schuldhafte Pflichtverletzungen werden, auch wenn sie keine Straftatbestände erfüllen, als Dienstvergehen geahndet.

Arbeits- und tarifrechtliche Regelungen lassen bei Pflichtverletzungen abgestufte Maßnahmen zu.

Dienstpflichtverletzungen im Korruptionsbereich führen bei Beamtinnen und Beamten grundsätzlich zur Einleitung von disziplinarischen Maßnahmen. Je nach Schwere des Falles können arbeits- und dienstrechtliche Maßnahmen bis hin zur Entlassung bzw. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.

Soweit materieller Schaden entstanden ist, werden Schadensersatzforderungen gegen die Beschäftigten erhoben.

Näheres zu den Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst- und Arbeitsverhältnis sowie den Folgen von Pflichtverletzungen ist Anlage 2 zu entnehmen.

2.3 Korruptionsgefährdete Bereiche

Korruptionsgefährdet sind alle Bereiche der öffentlichen Verwaltung, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Informationen besitzen und Entscheidungen mit einem materiellen oder immateriellen Wert für Dritte treffen; besonders betroffen sind solche Bereiche, in denen in erheblichem Umfang Ermessensentscheidungen getroffen werden.

Zu diesen Arbeitsgebieten gehören u.a. die Bereiche, die

2.4 Anzeichen für Korruption

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