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Anti-Korruptionsrichtlinie Schl.-H.
Richtlinie "Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung Schleswig-Holstein"
Vom 26. November 2018
(Amtsbl SH Nr. 51 vom 17.12.2018 S. 1160; aufgehoben)
Gl.-Nr.: 4532.4
1 Allgemeines
1.1 Vorbemerkungen
Diese Richtlinie dient dem Schutz des öffentlichen Dienstes, aber auch der Sicherheit der Beschäftigten im Umgang mit Korruptionsgefahren. Sie soll den Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Hilfestellung geben, um die notwendigen Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung treffen zu können und enthält entsprechende Anregungen und Empfehlungen. Ziel ist es, künftig noch wirkungsvoller der Korruption vorzubeugen, korruptive Praktiken aufzudecken, zu verfolgen und zu ahnden.
Die Zusammenfassung von Grundsätzen und Einzelregelungen in einer gemeinsamen Richtlinie dient einer besseren Überschaubarkeit der verschiedenen Aspekte der Korruptionsprävention und -bekämpfung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes. Sie soll Diskussions- und Sensibilisierungsprozesse auf allen Ebenen fördern und das Problembewusstsein zu korruptionsrelevanten Verhaltensweisen stärken. Bestandteil dieser Richtlinie sind auch Hinweise zu selbstverständlichen Themen, die in der täglichen Praxis und im Bewusstsein vielfach in den Hintergrund gerückt sind.
1.2 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Landesbehörden.
Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern, den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den öffentlichen Unternehmen des Landes und der Gebietskörperschaften wird empfohlen, die Richtlinie entsprechend anzuwenden. Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften gilt diese Richtlinie, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
2 Korruption
2.1 Begriff
Der Begriff "Korruption" ist nicht verbindlich definiert.
"Korruption" beinhaltet insbesondere folgende Kriterien:
2.2 Gesetzliche Regelungen
2.2.1 Strafrecht
Das Strafrecht kennt keinen ausdrücklich so benannten Korruptionstatbestand, sondern sanktioniert das damit verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen.
Strafrechtlich relevante Korruptionsdelikte sind vor allem die Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und die Bestechlichkeit (§ 332 StGB). Oft gehen damit weitere Straftatbestände, sogenannte Begleitdelikte, wie Untreue (§ 266 StGB) oder Rechtsbeugung (§ 339 StGB) einher. Neben der Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen (Anlage 1).
2.2.2 Dienst- und Arbeitsrecht
Das Dienstrecht soll eine unparteiische, uneigennützige, unabhängige und gemeinwohlorientierte Amtsausübung der Beamtinnen und Beamten gewährleisten. Schuldhafte Pflichtverletzungen werden, auch wenn sie keine Straftatbestände erfüllen, als Dienstvergehen geahndet.
Arbeits- und tarifrechtliche Regelungen lassen bei Pflichtverletzungen abgestufte Maßnahmen zu.
Dienstpflichtverletzungen im Korruptionsbereich führen bei Beamtinnen und Beamten grundsätzlich zur Einleitung von disziplinarischen Maßnahmen. Je nach Schwere des Falles können arbeits- und dienstrechtliche Maßnahmen bis hin zur Entlassung bzw. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.
Soweit materieller Schaden entstanden ist, werden Schadensersatzforderungen gegen die Beschäftigten erhoben.
Näheres zu den Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst- und Arbeitsverhältnis sowie den Folgen von Pflichtverletzungen ist Anlage 2 zu entnehmen.
2.3 Korruptionsgefährdete Bereiche
Korruptionsgefährdet sind alle Bereiche der öffentlichen Verwaltung, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Informationen besitzen und Entscheidungen mit einem materiellen oder immateriellen Wert für Dritte treffen; besonders betroffen sind solche Bereiche, in denen in erheblichem Umfang Ermessensentscheidungen getroffen werden.
Zu diesen Arbeitsgebieten gehören u.a. die Bereiche, die
2.4 Anzeichen für Korruption
Im Hinblick auf Korruptionsgefahren können eine Reihe von Indikatoren Warnsignale sein. Das ist besonders dann der Fall, wenn sie stark ausgeprägt sind oder häufiger oder in Kombination mit anderen auftreten. Das Auftreten von Indikatoren lässt nicht zwangsläufig auf ein Fehlverhalten schließen, ihre Bewertung ist daher im Einzelfall mit großer Sorgfalt durchzuführen.
Die unterschiedlichsten Erscheinungsformen der Korruption führen dazu, dass Aufzählungen von Indikatoren nicht vollständig sein können. Beispielhaft sind zu nennen:
Personenbezogene Indikatoren:
Systembezogene Indikatoren:
Als sonstige Warnsignale gelten auch anonyme Hinweise, Gerüchte von außen, Andeutungen im Kollegenkreis. Diese Warnsignale bedürfen insbesondere auch zum Schutz der Betroffenen einer sorgfältigen Prüfung, damit Missbrauch ausgeschlossen wird. Hilfestellung können die unter Ziffer 5 genannten Ansprechstellen geben.
2.5 Verhütung von Korruption
Die Verhütung von Korruption muss da ansetzen, wo die Gefahr besteht, dass mit unlauteren Mitteln Einfluss genommen wird, wobei eine tatsächliche Einflussnahme schwer zu erkennen ist. So sind die Grenzen zwischen Kontaktpflege und unlauterer Gewährung von Vorteilen oft fließend. Deshalb müssen Präventionsmaßnahmen sehr früh einsetzen und mit besonderer Sorgfalt auf die Anzeichen für Korruption geachtet werden.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass korruptionsbegünstigende Faktoren vermieden werden. Als korruptionsbegünstigende Faktoren gelten insbesondere mangelnde Dienst- und Fachaufsicht sowie fehlende interne Kontrollen. Diesen Faktoren muss im Rahmen der Führungsverantwortung und bei Einsatz von Kontrollmechanismen besondere Bedeutung beigemessen werden.
3 Maßnahmen in der Landesverwaltung
3.1 Personal
3.1.1 Diensteid/Gelöbnis
Die Aufklärungsarbeit in der Verwaltung ist ein zentrales und wichtiges Instrument bei der Prävention und Bekämpfung von Korruption.
Bei ihrem Eintritt in den Landesdienst sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf diese Richtlinie und auf das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes ( BeamtStG) oder auf die Rechtslage bei Beschäftigten sowie Auszubildenden hinzuweisen. Gleiches gilt für die sich aus einem Verstoß gegen die Vorschriften ergebenden Folgen und Strafbestimmungen.
Der Hinweis auf die Anti-Korruptionsrichtlinie Schl.-H. erfolgt bei der Ablegung des Diensteides bzw. der Verpflichtung. Der Empfang der Belehrung, des Merkblattes und des Verhaltenskodexes ist von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einer Erklärung schriftlich zu bestätigen.
Die Belehrung ist nach zwei Jahren zu wiederholen.
3.1.2 Personalauswahl und Begrenzung der Verwendungszeiten
Bei der Personalauswahl für korruptionsgefährdete Bereiche ist besondere Sorgfalt anzuwenden. Die Rotation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in korruptionsgefährdeten Bereichen ist ein Instrument zur Korruptionsprävention. Lange dienstliche Verwendungszeiten in korruptionsgefährdeten Bereichen können Verbindungen entstehen lassen, die unlautere Einflüsse erleichtern. Es sollte auf begrenzte Verwendungszeiten hingewirkt werden. Für eine besonders ausgeprägte Dienstaufsicht ist Sorge zu tragen.
Die Rotation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann aus personalwirtschaftlichen Gründen auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen.
3.1.3 Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Aufklärungsarbeit in der Verwaltung ist ein zentrales Instrument für die Verhütung und Bekämpfung von Korruption. Die Bereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, das Thema
"Korruption" offen anzusprechen und über Korruptionsgefahren zu diskutieren, muss gefördert werden.
Eine Stärkung des Problem- und Verantwortungsbewusstseins bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern setzt eine Sensibilisierung voraus.
Im Rahmen der Führungsverantwortung und Dienst- und Fachaufsicht gibt es Informationsmöglichkeiten, die Berücksichtigung finden sollen (z.B. im Rahmen von Mitarbeiter- und Referatsgesprächen sowie Abteilungsrunden).
3.1.4 Verhaltenskodex
Der beigefügte Verhaltenskodex (Anlage 3) soll alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung des Landes Schleswig-Holstein auf Gefahren hinweisen, durch die sie ungewollt in Korruption verstrickt werden können. Er soll auch Hilfestellung auf mögliche Reaktionen geben und Sicherheit verschaffen, um in angemessener Weise auf korruptionsverdächtige Vorkommnisse reagieren zu können.
3.1.5 Aus- und Fortbildung
In der Aus- und Fortbildung ist genau wie in der täglichen Praxis die Auseinandersetzung mit Korruptionsgefahren erforderlich. Das Thema Korruption muss auch Teil der Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung sein.
Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist Gelegenheit zu geben, an entsprechender Fortbildung teilzunehmen. Ziel ist es, Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum sachgerechten Umgang mit Gefährdungen und Verdachtsmomenten zu sensibilisieren.
3.1.6 Führungsverantwortung
Vorgesetzte üben ihre Führungsverantwortung konsequent aus und achten auf Korruptionsindikatoren und korruptionsbegünstigende Faktoren. Sie müssen ihrer Vorbildfunktion gerade im Hinblick auf die Gefahren der Korruption gerecht werden.
Vorgesetzte haben beispielsweise die Möglichkeit, mit Hilfe von Personalgesprächen und Zielvereinbarungen Sachkontrollen wahrzunehmen. Die Anforderungen an die Formalien der Arbeitsabläufe und Dokumentationspflichten sind konkret zu definieren. Auch bei kooperativem Führungsstil können sich Vorgesetzte nicht ihrer Kontrollfunktion gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entziehen.
Vorgesetzte wirken auch darauf hin, dass die einen Korruptionsverdacht anzeigenden Beschäftigten nicht in eine Abseitsposition gedrängt werden.
3.2 Weitere Regelungen
3.2.1 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Sowohl für Beamtinnen und Beamte (§ 42 Abs. 1 BeamtStG) als auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (vergleiche § 3 Abs. 2 TVöD, § 3 Abs. 3 TV-L) sowie für Auszubildende gilt das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile anzunehmen. Der Runderlass über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein (Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 6. April 2010, Amtsbl. Schl.-H. S. 363) gibt dazu nähere Hinweise. Die Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen zum Erlass "Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen" (Anlage 4) ermöglichen die Anwendung gleicher Maßstäbe in der Landesverwaltung bei der Zustimmung bzw. Ablehnung von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen sowie zur Teilnahme an Veranstaltungen auf Einladung Dritter.
Die Annahme von Belohnungen, Aufmerksamkeiten, Begünstigungen und Geschenken kann ein Einfallstor für Korruption sein, denn der Übergang von kleinen Gefälligkeiten oder Aufmerksamkeiten zur Korruption ist oft fließend.
Auf externe und produktbezogene kostenlose Schulungsangebote und Fortbildungen mit großzügiger Bewirtung ist grundsätzlich zu verzichten. Solche Schulungsangebote verfolgen oftmals das Ziel, auf Vergaben unter Ausschluss von Mitbietern einzuwirken.
3.2.2 Nebentätigkeiten
Bei Nebentätigkeiten muss bereits der Anschein vermieden werden, dass durch sie dienstliche und private Interessen verquickt werden und damit eine objektive, gerechte und sachliche Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet ist.
Soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, ist ihre Übernahme einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen. In korruptionsgefährdeten Bereichen ist bei dieser Prüfung ein strenger Maßstab anzuwenden.
Die rechtlichen Grundlagen für Nebentätigkeiten finden sich in den §§ 40 und 41 des BeamtStG, den §§ 70 bis 79 des Landesbeamtengesetzes ( LBG) und der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO). Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Hochschulbereich gilt ferner die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO).
Die Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht (Bekanntmachung des Ministerpräsidenten - Staatskanzlei - vom 21. September 2015, Amtsbl. Schl.-H. S. 1134) gelten nur für Beamtinnen und Beamte. Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 4 TV-L.
3.3 Kontrollmechanismen
3.3.1 Verbesserung der Abläufe
Die dienstrechtlichen, organisatorischen, haushalts- und kassenrechtlichen Regelungen haben eine korruptionshemmende Wirkung. Der strikten Einhaltung dieser Regelungen kommt daher eine ganz besondere Bedeutung bei.
Geeignete Kontrollmechanismen sind auszubauen bzw. aufzubauen. Es muss sichergestellt sein, dass
3.3.2 Dienst- und Fachaufsicht
Eine wirksame Korruptionsprävention setzt eine kompetente Dienst- und Fachaufsicht voraus. Durch eine Verbesserung der Arbeitsabläufe und den Einsatz geeigneter Kontrollmechanismen wird auch die Dienst- und Fachaufsicht gestärkt.
Vorgesetzte kennen die Arbeitsbereiche, die einer besonderen Korruptionsgefahr unterliegen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im weitesten Sinne mit Beschaffungs- und Vergabeverfahren bei öffentlichen Aufträgen betraut sind, müssen infolge ihrer speziellen Funktion als besonders korruptionsgefährdet eingestuft werden. Durch das vorhandene Insiderwissen und Kontakte können diese Personen zum Ziel für Einflussnahmen Dritter werden. In diesen Bereichen ist besonders auf die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht zu achten. Die Transparenz und Vollständigkeit der Vorgänge besitzt größte Bedeutung.
Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist regelmäßig im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht auf unzulässige Einflussfaktoren zu kontrollieren. Besonderes Augenmerk ist auf die Korrektheit des Vergabeverfahrens, der Unterlagen und der Dokumentation zu richten. Wird aus besonderen Gründen von den Bestimmungen abgewichen, ist für eine ausgeprägte Dienstaufsicht Sorge zu tragen.
Informations- und Beteiligungsverfahren der Fachaufsicht sind mit anlassbezogenen oder regelmäßigen Kontrollen zu verbinden.
Auf die jeweiligen Anzeichen von Korruption ist zu achten.
3.3.3 Interne Revision
Interne Revisionen sind u.a. ein Mittel zur Korruptionsprävention und sollen in allen Ressorts eingerichtet werden.
Die Interne Revision dient der Unterstützung der Leitung der Ministerien und trägt zur Erreichung eines effektiven, wirtschaftlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs bei.
Sie schafft im Rahmen ihrer Aufgabenstellung Transparenz über das Verwaltungshandeln und die Geschäftsprozesse. Die Feststellungen und Empfehlungen der Internen Revision werden schriftlich dokumentiert und die Umsetzung ihrer Empfehlungen in einer Nachschau überprüft.
4 Vergaben
4.1 Rechtsanwendung
Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist wegen ihrer Finanzwirksamkeit in besonderem Maße den Angriffen korruptiver und anderer unlauterer Handlungen ausgesetzt. Aus diesem Grund sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge strikt die Vorschriften des Haushalts- und Vergaberechts (wie GWB, VgV, Vergabe- und Vertragsordnungen sowie das Landesvergaberecht) anzuwenden.
4.2 Vergaberechtliche Grundsätze
Bei jeder Vergabe eines öffentlichen Auftrags sind die vergaberechtlichen Grundsätze (wie Wettbewerbsgrundsatz, Transparenzgebot, Diskriminierungsverbot, Gleichbehandlungsgebot) zu beachten.
Es wird auf die besonderen Bestimmungen für Beschaffungen über die GMSH und Dataport hingewiesen.
4.3 Nachprüfungsstellen
Das Land Schleswig-Holstein hat von der Möglichkeit, Nachprüfungsstellen einzurichten, Gebrauch gemacht (Anlage 5).
Den Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/a obliegt die Überprüfung der Einhaltung des von Auftraggebern anzuwendenden Landesvergaberechts.
4.4 Vergabekammer
Die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit öffentlicher Aufträge obliegt im Anwendungsbereich des GWB, grundsätzlich also im oberschwelligen Bereich, in erster Instanz den Vergabekammern. In Schleswig-Holstein ist die Vergabekammer bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium ansässig (Anlage 5).
5 Datenschutz
Die datenschutzrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten.
6 Korruptionsverdacht
6.1 Unterrichtung
Bei konkretem Korruptionsverdacht haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Verpflichtung, ihren Dienstherrn bzw. Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber gegenüber obliegenden Treuepflicht.
Werden dienstlich Informationen erlangt, die nach ihrer Würdigung auf korrupte Praktiken schließen lassen, müssen diese Informationen an die Ansprechstelle Korruption der jeweiligen Dienststelle oder an eine entsprechend zuständige Stelle weitergeleitet werden.
6.2 Ansprechstelle
Jedem Ressort wird empfohlen, im Ministerium selbst, in den zugeordneten Ämtern und nachgeordneten Behörden Ansprechstellen zu benennen, denen ein Korruptionsverdacht unmittelbar mitgeteilt werden kann.
Über ihre Beratungs- und Aufklärungsfunktion hinaus gelten sie als innerbehördliche und ressortübergreifende Bindeglieder. Sie sollen bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung mitwirken.
6.3 Zentrale Stelle Korruption
Die Zentrale Stelle Korruption ist Ansprechstelle für alle Verwaltungsbehörden, die mit der Verfolgung oder Aufdeckung korruptiver Verhaltensweisen befasst sind. Sie ist bei dem Generalstaatsanwalt eingerichtet und unter folgender Anschrift erreichbar: Generalstaatsanwalt, - Zentrale Stelle Korruption -, Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig.
6.4 Kontaktstelle zur Bekämpfung der Korruption in Schleswig-Holstein (KBK-SH)
Schleswig-Holstein hat auf Beschluss der Landesregierung als ergänzende Maßnahme zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zum 1. August 2007 die KBK-SH eingerichtet. Der vom Land Schleswig-Holstein bestellte und ehrenamtlich tätige Anti-Korruptionsbeauftragte nimmt vertraulich Hinweise entgegen, aus denen sich aus Sicht der Hinweisgeber der Verdacht auf Korruptionsstraftaten oder verwaltungsrechtliche Verfehlungen ergibt.
Die Kontaktdaten des Anti-Korruptionsbeauftragten SH sind abrufbar im Landesportal Schleswig-Holstein unter: www.schleswigholstein.de (Rubrik "Service", Link "Für Bürger/-innen", "Beauftragte", "Der Anti-Korruptionsbeauftragte").
6.5 Verhalten und Maßnahmen bei Auftreten eines Korruptionsverdachtes
Damit eine erfolgreiche Korruptionsbekämpfung gewährleistet ist, müssen alle Stellen zusammenwirken, denen Prävention, Aufdeckung und Verfolgung korruptiver Praktiken möglich ist.
Es ist darauf zu achten, dass spätere Ermittlungen der Disziplinar- und Strafverfolgungsbehörden nicht gefährdet werden. Insbesondere ist die Beamtin oder der Beamte über die Einleitung und die etwaige Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens zwar unverzüglich, jedoch erst dann zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LDG).
Dienst- bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen betroffene Beamtinnen und Beamte - insbesondere ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens (§ 17 Abs. 1 LDG) - bzw. gegenüber betroffenen Beschäftigten - insbesondere eine Freistellung vom Dienst und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 626 BGB) - sind vom Dienstvorgesetzten/der Personalverwaltung/dem Disziplinarvorgesetzten unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls zu veranlassen. Die rechtzeitige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (§ 48 BeamtStG, § 280 Abs. 1 BGB; § 3 Abs. 7 TV-L i.V.m. § 48 BeamtStG, § 3 Abs. 6 TVöD) ist sicherzustellen.
6.6 Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden
Um Korruption wirksam bekämpfen zu können, sind die Strafverfolgungsbehörden möglichst frühzeitig durch die Verwaltungsbehörden zu unterrichten. Näheres regelt der Erlass zur Zusammenarbeit von Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden (Anlage 6).
Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Korruptionsverdachtes, ist die Strafverfolgungsbehörde einzuschalten. Die Mitteilung ist an die Staatsanwaltschaft oder an die Gemeinsame Ermittlungsgruppe Korruption beim Landeskriminalamt zu richten.
7 Sponsoring
Unter Sponsoring versteht man im Allgemeinen die Zuwendung von Finanzmitteln, Sach- und/ oder Dienstleistungen durch Private (Sponsoren) an eine Einzelperson, eine Gruppe von Personen, eine Organisation oder Institution (Gesponserte), mit der regelmäßig auch eigene (unternehmensbezogene) Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.
Die Rahmenregelungen für Sponsoring ergeben sich aus dem am 18./19. November 2004 von der Innenministerkonferenz beschlossenen "Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben".
8 Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und ist befristet gültig bis zum 31. Dezember 2023.
9 Anlagen
Anlage 1: Gesetzliche Regelungen des Strafgesetzbuches (Bestechungsdelikte, Begleitdelikte und weitere gesetzliche Rechtsfolgen)
Anlage 2: Die Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst- und Arbeitsverhältnis und die Folgen von Pflichtverletzungen
Anlage 3: Verhaltenskodex
Anlage 4: Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen zum Erlass "Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein"
Gesetzliche Regelungen des Strafgesetzbuches (StGB) | Anlage 1 |
Weitere gesetzliche Rechtsfolgen (z.B.):
Die Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst- und Arbeitsverhältnis und die Folgen von Pflichtverletzungen | Anlage 2 |
Beamtinnen und Beamte haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert (§ 34 Satz 2 und 3 BeamtStG). Beamtinnen und Beamte dürfen daher - auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses - keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn (§ 42 Abs. 1 BeamtStG).
Schuldhafte Verstöße gegen diese Pflichten werden - auch wenn sie keine Straftatbestände erfüllen - als Dienstvergehen nach den Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes (LDG) geahndet (§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BeamtStG). Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der sich wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) strafbar macht, ist im Regelfall aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§§ 10, 13 Abs. 2 LDG). Gleiches gilt für die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB), wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der ein hervorgehobenes Amt oder eine besondere Vertrauensstellung innehat, für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.02.2013 - 2 C 3/12 -, ZBR 2013 S. 257). Wird eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt und bezieht sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeamtStG).
Wer als Beamtin oder Beamter gegen das Verbot des § 42 Abs. 1 BeamStG verstößt, hat zudem das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist (§ 42 Abs. 1 BeamtStG). Im Übrigen haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 48 Satz 1 BeamtStG; § 51 LBG).
Auch Beschäftigte dürfen von Dritten keine Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen (§ 3 Abs. 3 TV-L, § 3 Abs. 2 TVöD).
Wer sich als Beschäftigte oder Beschäftigter bei der Ausführung von arbeitsvertraglichen Aufgaben Vorteile versprechen lässt oder entgegennimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, sie oder ihn in ihrem oder seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter und zum Nachteil ihres oder seines Arbeitgebers zu beeinflussen, handelt den Interessen seines Arbeitgebers zuwider und gibt diesem damit regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung. Bei derart besonders schwerwiegenden Verstößen ist eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, weil in diesen Fällen regelmäßig davon auszugehen ist, dass das pflichtwidrige Verhalten das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört hat (vgl. BAG, Urt. vom 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 -).
Verletzt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre oder seine arbeitsvertraglichen Pflichten, kann der Arbeitgeber zudem Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB; § 3 Abs. 7 TV-L i.V.m. § 48 BeamtStG, § 3 Abs. 6 TVöD).
Verhaltenskodex | Anlage 3 |
1. Fördern Sie das Ansehen Ihrer Behörde durch eigenes vorbildliches Verhalten nach innen und außen! Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie Korruption weder dulden noch unterstützen.
Zu 1:
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat sich bei ihrer bzw. seiner Einstellung verpflichtet, die geltenden Gesetze zu wahren und ihre bzw. seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre Aufgaben daher unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Korruptes Verhalten widerspricht diesen Verpflichtungen und schädigt das Ansehen des öffentlichen Dienstes. Es zerstört das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Objektivität der Staatsverwaltung und damit die Grundlagen für das Zusammenleben in einem staatlichen Gemeinwesen.
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat daher die Aufgabe, durch ihr oder sein Verhalten Vorbild zu sein.
2. Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverzüglich die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die Ansprechstelle Korruption oder die Innenrevision.
Zu 2:
Bei Außenkontakten z.B. mit Antragstellerinnen bzw. Antragstellern oder bei Kontrolltätigkeiten müssen Sie von Anfang an klare Verhältnisse schaffen. Signalisieren Sie jedem unmissverständlich, dass Sie nicht bestechlich sind. Jeder Korruptionsversuch ist sofort abzuwehren. Es darf niemals der Eindruck entstehen, dass Sie für Geschenke offen sind.
Scheuen Sie sich nicht, ein Geschenk zurückzuweisen oder es zurückzusenden mit der Bitte um Verständnis für die für Sie geltenden Regelungen. Beachten Sie den Erlass über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.
Wenn Sie von einer Dritten oder einem Dritten um eine zweifelhafte Gefälligkeit gebeten werden, so informieren Sie unverzüglich die Vorgesetzte, den Vorgesetzten, die Ansprechstelle Korruption oder die Innenrevision.
3. Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden kann.
Zu 3:
Ihre Arbeitsweise sollte so transparent und für jeden nachvollziehbar sein, dass sich jederzeit eine Nachfolgerin, ein Nachfolger, eine Vertreterin oder ein Vertreter einarbeiten kann. Nebenakten sollten Sie vermeiden, um jeden Eindruck von Unredlichkeit von vornherein auszuschließen.
4. Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie eine Kollegin oder einen Kollegen als Zeugen hinzu.
Zu 4:
Wenn Sie befürchten oder vermuten, dass an Sie ein zweifelhaftes Ansinnen gestellt werden könnte, sollten Sie sich dieser Situation nicht allein stellen. Bitten Sie eine Kollegin oder einen Kollegen zu dem Gespräch hinzu. Sprechen Sie vorher ab, wie Sie reagieren wollen, um jeglichen Korruptionsversuch abzuwehren.
5. Trennen Sie strikt Dienst- und Privatleben. Prüfen Sie, ob Ihre privaten Interessen und Vorhaben zu einer Kollision mit ihren dienstlichen Interessen führen.
Zu 5:
Korruptionsversuche werden oftmals damit begonnen, dass die oder der Dritte den dienstlichen Kontakt auf Privatkontakte ausweitet. Es ist bekanntermaßen besonders schwierig, eine Gefälligkeit zu verweigern, wenn man sich privat hervorragend versteht und man selber oder die eigene Familie Vorteile und Vergünstigungen erhält (z.B. Konzertkarten, verbilligter gemeinsamer Urlaub, Einladungen zu Essen). Bei privaten Kontakten sollten Sie daher von Anfang an klarstellen, dass Sie streng zwischen Dienst- und Privatleben trennen müssen, um nicht in den Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten. Prüfen Sie bei jedem Verfahren, für das Sie mitverantwortlich sind, ob Ihre privaten Interessen oder solche Ihrer Angehörigen oder z.B. auch von Organisationen, denen Sie verbunden sind, zu einer Kollision mit Ihren hauptberuflichen Verpflichtungen führen können.
Sorgen Sie dafür, dass Sie niemandem einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit geben. Erkennen Sie bei einer konkreten dienstlichen Aufgabe eine mögliche Kollision zwischen Ihren dienstlichen Pflichten und Ihren privaten Interessen oder der Interessen Dritter, denen Sie verbunden sind, so unterrichten Sie darüber die Vorgesetzte, den Vorgesetzten und die Ansprechstelle Korruption. Nur dann kann angemessen reagiert und Sie z.B. von Tätigkeiten im konkreten Einzelfall befreit werden.
Auch bei Nebentätigkeiten muss eine klare Trennung zwischen der Dienstausübung und der Nebentätigkeit bleiben. Bedenken Sie, dass dienst- bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn Sie eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit nicht anzeigen.
6. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei Erkennen fehlerhafter Organisationsstrukturen.
Zu 6:
Auch durch Verfahrensabläufe können Situationen entstehen, in denen Korruption möglich ist. Das können Verfahren sein, bei denen nur eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter als Spezialist verantwortlich ist oder aber Arbeitsabläufe, die so gestaltet sind, dass sie nur ein einzelner überblicken kann und eine Überprüfung nur schwer möglich ist. Hier kann eine Änderung der Organisationsstrukturen Abhilfe schaffen. Daher sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgefordert, entsprechende Hinweise an die Organisationsabteilung zu geben, um zu klaren und transparenten Arbeitsabläufen beizutragen.
In besonders korruptionsgefährdeten Bereichen sollten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem Aufgabenwechsel bereit sein, um der Gefahr unsachgemäßer Beeinflussung zu begegnen.
7. Lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprävention aus- und fortbilden.
Zu 7:
Nutzen Sie die Angebote der Dienststelle, sich über Erscheinungsformen, Gefahrensituationen, Präventionsmaßnahmen, strafrechtlichen sowie dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen von Korruption aus- und fortbilden zu lassen. Dabei werden Sie lernen wie Sie selbst Korruption verhindern können und wie Sie reagieren müssen, wenn Sie korrumpiert werden sollen oder Korruption an Ihrem Arbeitsumfeld entdecken.
8. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei der Entdeckung und Aufklärung von Korruption. Bei Anhaltspunkten für korruptes Verhalten informieren Sie Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten und die Ansprechstelle Korruption.
Zu 8:
Gegen Korruption kann wirksam vorgegangen werden, wenn sich jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter für die Dienststelle, in der sie oder er arbeitet, verantwortlich fühlt. Gemeinsames Ziel aller ist die Vermeidung von Korruption. Wird Korruption bei Kolleginnen und Kollegen wahrgenommen, dürfen diese nicht in ihrem Verhalten geschützt und damit unterstützt werden.
Strafbare Handlungen wie z.B. Korruption sind anzuzeigen.
Machen Sie sich nicht dadurch mitverantwortlich, dass Sie wegschauen. Beteiligen sie sich deshalb nicht an Vertuschungsversuchen. Sie sollten sich nicht scheuen, die Vorgesetzte, den Vorgesetzten, die Ansprechstelle Korruption oder die Innenrevision anzusprechen, wenn das Verhalten von Kolleginnen oder Kollegen Ihnen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie bestechlich sein könnten. Eine Reihe von Indikatoren können Warnsignale für Korruption sein, z.B. wenn sie stark ausgeprägt sind oder häufiger vorkommen oder in Kombination mit anderen auftreten. Für sich alleine betrachtet haben sie nur eine geringe Aussagekraft, sie lassen nicht zwangsläufig auf ein Fehlverhalten schließen.
Die folgenden beispielhaft dargestellten Indikatoren sind nicht vollzählig und weichen in unterschiedlichen Gefährdungsbereichen voneinander ab.
Persönliche Indikatoren:
Aufgabenbezogene bzw. systembezogene Indikatoren:
Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen zum Erlass , Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein" (Stand 28.11.2012) |
Anlage 4 |
Mit dem Erlass , Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein" 1 sind Hinweise für Beamtinnen und Beamte zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gegeben worden, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die Auszubildenden des Landes Schleswig-Holstein entsprechend gelten.
Weiterhin ist jedoch häufig unklar, wann eine Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen möglich ist, wann die Annahme abgelehnt werden sollte und wer für die Erteilung einer Zustimmung bzw. Ablehnung zuständig ist. Vor diesem Hintergrund haben die Staatssekretärinnen und die Staatssekretäre gebeten, über diese Hinweise im Erlass hinaus weitere Erläuterungen zu erarbeiten, die die Anwendung gleicher Maßstäbe in der Landesverwaltung bei der Zustimmung bzw. Ablehnung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie zur Teilnahme an Veranstaltungen auf Einladung Dritter ermöglichen. Der Schutz der Beschäftigten 2 vor strafrechtlicher Verfolgung wegen des Straftatbestands der Vorteilsannahme nach § 331 StGB sollte bei der Genehmigungspraxis im Vordergrund stehen, das Genehmigungsverfahren sollte transparent und schlank gestaltet werden.
Die in diesen Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen genannten Beispiele dienen als Orientierung, die Aufzählung ist nicht abschließend. Im Zweifel gilt der Runderlass des Finanzministeriums.
I. Rechtslage
II. Hinweise zur Zustimmungspflicht bei der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Die Annahme von Belohnungen oder Geschenken sowie die kostenlose oder verbilligte Teilnahme an Veranstaltungen auf Einladung Dritter ist grundsätzlich als Vorteil im Sinne des § 331 StGB anzusehen. Wird sie "für die Dienstausübung gewährt" und von der oder dem Beschäftigten angenommen, liegt eine Vorteilsannahme vor. Als Vorteil in diesem Sinne ist auch die Annahme einer Einladung von einem Sponsor anzusehen.
Eine Strafbarkeit liegt aber in der Regel nicht vor, wenn dieser Vorteil von den Beschäftigten nicht gefordert ist und die zuständige Behörde der Annahme schriftlich zugestimmt hat (vgl. § 331 Abs. 3 StGB).
Eine Zustimmung schützt die Beschäftigten jedoch dann nicht vor einer möglichen Strafverfolgung, wenn diese die für die Zustimmung maßgeblichen Umstände der zuständigen Stelle nicht korrekt und/ oder unvollständig mitteilen.
III. Ausführungsbestimmungen
Für das Zustimmungs- und Anzeigeverfahren ist das in der Anlage beigefügte Antragsformular zu verwenden.
1. Anzeigeverfahren
Wie unter "I. Rechtslage" dargestellt, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Schleswig-Holstein verpflichtet, entsprechende Angebote mitzuteilen. In Auslegung des § 3 Abs. 3 TV-L bzw. § 3 Abs. 2 TVöD wird für sie festgelegt, dass diese Anzeigepflicht bei jedem Versuch, ihre Amtsführung durch das Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflussen, eintritt. Demnach ist jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer verpflichtet, eine schriftliche Mitteilung abzugeben, wenn der Versuch der Beeinflussung bestehen könnte. Wenn kein Versuch der Einflussnahme auf die Amtsführung vorliegt, entfällt die Notwendigkeit der Anzeige. Gleiches gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes Schleswig-Holstein.
Die für das Zustimmungs- bzw. Anzeigeverfahren zuständige Stelle nimmt die Mitteilungen entgegen und übergibt diese an die Ansprechstelle Korruption, die die Weiterleitung an die zuständige Personal bearbeitende Dienststelle verfügt.
Abweichend erfolgt an öffentlichen Schulen des Landes keine Zuleitung über die Ansprechstelle Korruption, hier erfolgt die Weiterleitung durch die Schulleitung bzw. das Schulamt.
2. Zustimmungsverfahren
2.1 Allgemeine Zustimmungen nach der Genehmigungsliste
Jede Behörde kann in einer Genehmigungsliste zusammenfassen, in welchen Fällen die Annahme von Belohnungen und Geschenken bzw. Teilnahme an Veranstaltungen auf Einladung Dritter als allgemein genehmigt gelten. Die unter IV aufgeführten Beispiele dienen zur Orientierung.
Die Zustimmung zur Annahme der Einladung/des Geschenkes gilt stillschweigend als erteilt, wenn die Genehmigungsliste in der zuständigen Behörde vorliegt und bekannt gegeben wurde.
2.2. Wennkeine allgemeine Zustimmung nach der Genehmigungsliste vorliegt, gilt folgendes Verfahren:
Eine Zustimmung zur Annahme ist vorab schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist per Vordruck auf dem Postweg oder per E-Mail-Anhang auf dem Dienstweg an die zuständige Stelle einzureichen. Die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände sind von den Antragstellern vollständig mitzuteilen, Anlagen sind beizufügen.
Eine nachträgliche Zustimmung ist unverzüglich einzuholen, wenn für die Beschäftigten nicht absehbar war, dass ihnen eine Belohnung bzw. ein Geschenk übergeben oder eine Einladung ausgesprochen wird.
Die Zustimmung bzw. Ablehnung ist schriftlich auszusprechen. Es können gleichartige Zustimmungen bzw. Ablehnungen für Gruppen von Beschäftigten erteilt werden.
Um der Ansprechstelle Korruption einen Überblick über die vorkommenden Geschenke und Einladungen zu ermöglichen, soll die für die Zustimmung zuständige Stelle (s. III Nr. 3) alle eingereichten Anträge mit der Entscheidung an die Ansprechstelle Korruption übergeben, die in diesen Fällen die Weiterleitung an die Personal bearbeitende Dienststelle verfügt.
3. Zuständige Stelle für das Zustimmungs- und Anzeigeverfahren
Wenn keine allgemeine Zustimmung nach der Genehmigungsliste der zuständigen Behörde vorliegt, müssen die Beschäftigten einen Antrag auf Zustimmung stellen, wenn sie die Einladung/das Geschenk annehmen möchten.
Der Antrag auf Zustimmung sowie die Mitteilung über Angebote nach III Nr. 1 dieser Ausführungsbestimmungen ist an folgende Personen zu richten. Diese erteilen die Zustimmung bzw. Ablehnung, soweit für Dienststellen nicht abweichende Regelungen getroffen sind:
Der Ministerpräsident sowie die Ministerinnen und Minister entscheiden selbst. Wenn diese den Versuch sehen, dass durch das Angebot auf ihre Amtsführung Einfluss genommen werden soll, sollten sie die Ansprechstelle Korruption informieren.
4. Voraussetzung für die Erteilung einer Zustimmung/Genehmigung
Die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie Einladungen darf nur erteilt werden, wenn eine Beeinflussung der Beschäftigten nicht zu befürchten ist; jeder Anschein der Einflussnahme muss vermieden werden. Liegt eine Einladung zu einer Teilnahme an einer kostenlosen oder verbilligten Veranstaltung vor, ist im Einzelfall abzuwägen, ob das dienstliche Interesse an einer Teilnahme im Vordergrund steht. Ist das der Fall, kann eine Zustimmung zur Teilnahme erteilt werden.
Beantragen die Beschäftigten die Zustimmung zur Annahme einer Einladung, entbindet es die Antragsteller nicht von der Verpflichtung, einen Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise bzw. eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit anzuzeigen. Es ist denkbar, dass die Teilnahme an einer Veranstaltung genehmigt wird, da keine Beeinflussung erkennbar ist, aber der sich hierauf beziehende Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise abgelehnt wird. In diesen Fällen handelt es sich um eine außerdienstliche Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Beschäftigten auf die Inanspruchnahme von Urlaub bzw. Zeitausgleich zu verweisen sind.
Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung von Seiten der zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung des amtlichen Handelns beabsichtigt ist oder der Eindruck der Käuflichkeit der Diensthandlung entstehen könnte. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen Beschäftigte einlädt, die mit der Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen oder der Entscheidung über Anträge im Zusammenhang mit diesem Unternehmen betraut sind. Wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung dennoch als dienstlich sinnvoll erscheint, sind die Aufwendungen aus dem Reisemitteletat zu zahlen, dies bedarf einer sorgfältigen Prüfung.
5. Beratungsmöglichkeit
Bestehen Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils zustimmungsfähig ist, kann die Ansprechstelle Korruption beratend tätig werden.
Zur Teilnahme an gesellschaftlichen Großveranstaltungen gibt die Handreichung des Generalstaatsanwalts vom 12.08.2010 und die Handreichung für Ministerinnen und Minister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre weitere Hinweise.
IV. Beispiele
Im Nachfolgenden sind Beispiele zusammengestellt, die der für die Genehmigung zuständigen Stelle zur Orientierung dienen.
Beispiele für die Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie Einladungen, die in die Genehmigungsliste aufgenommen werden können:
V. Verfahren bei Dienstreiseanträgen
Einladungen sind im Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise besonders zu kennzeichnen und in Kopie beizufügen. Liegt eine generelle Genehmigung für Dienstreisen vor, sind die Einladungen im Reisekostenantrag kenntlich zu machen.
Die Genehmigung einer Dienstreise ersetzt nicht den Antrag auf Zustimmung zur Annahme eines Geschenkes, Belohnung oder sonstigen Vorteils.
VI. Verfahren bei Reisekostenabrechnungen
Auf die bestehende Verpflichtung, erhaltene Vorteile bei der Abrechnung von Reisekostenabrechnungen anzugeben, wird hingewiesen.
VII. Steuerliche Vorgaben/Geldwerter Vorteil
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht nur die Einnahmen in Geld, sondern auch andere Bezüge und Vorteile in Geldeswert, wenn sie für die Beschäftigung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Hierunter fallen Sachleistungen, Nutzungsrechte und auch die kostenlose Teilnahme an einer Veranstaltung kann zu den Einnahmen gehören.
Die geltenden Regelungen zur steuerlichen Behandlung sind zu berücksichtigen.
___
1) Runderlass des Finanzministeriums , Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein' vom 06.04.2010 (Amtsbl. Schl.-H. 2010 S. 363
2) Beschäftigte im Sinne dieser Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen sind alle Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende des Landes Schleswig-Holstein.
Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/a in Schleswig-Holstein und Vergabekammer Schleswig-Holstein | Anlage 5 |
Eine Nachprüfungsstelle ist eingerichtet:
Zuständigkeit | Anschrift | Ansprechpartner(in) |
1. in der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) insoweit, als die GMSH Vergaben im eigenen Namen oder im fremden Namen für Landesbehörden, sowie für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften ohne Gebietshoheit, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vornimmt | Gartenstraße 6 24103 Kiel |
Frau von Steinaecker
Tel.: 0431-599-1112 Frau Pöhlmann |
2.im Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH), zur Überprüfung der Einhaltung der Vergabevorschriften bei der Vergabe von Aufträgen durch den LBV.SH zur Planung, zum Bau, der Erhaltung und den Betrieb von Bundesfernstraßen, von Landesstraßen und Kreisstraßen | Mercatorstraße 9 24106 Kiel |
Herr Sembdner
Tel.: 0431-383-2009 |
3. im Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration für Vergaben im Bereich der Flurbereinigung | Düsternbrooker Weg 92 24105 Kiel |
Herr Schneede (IV 639)
Tel.: 0431-988-2719 |
4. im Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration für alle Vergaben des Landes, soweit diese nicht unter Nummern 1 bis 3 fallen, sowie für Vergabefälle aus dem kommunalen Bereich | Düsternbrooker Weg 92 24105 Kiel |
Bereich Bau- und Lieferleistungen (VOB/a und VOL/A):
Herr Rücker (IV 53) Tel.: 0431-988-2785 Herr Severin (IV 532) Tel.: 0431-988-3331 Herr Heisinger (IV 533) Tel.: 0431-988-3320 |
Der Vergabekammer Schleswig-Holstein beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus obliegt in erster Instanz die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit öffentlicher Aufträge im Anwendungsbereich des GWB, grundsätzlich also im oberschwelligen Bereich:
Anschrift: Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel
Tel.: 0431-988-4640
Fax: 0431-988-614-4702
E-Mail: vergabekammer@wimi.1andsh.de
Erlass zur Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung der Korruption | Anlage 6 |
1. Allgemeines
Die Korruption erschüttert in besonderem Maße das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der öffentlichen Verwaltung. Unter Korruption werden diejenigen Verhaltensweisen verstanden, bei denen Amtsträgerinnen oder Amtsträger ihre Position oder die ihnen übertragenen Befugnisse dazu ausnutzen, sich oder Dritten materielle oder immaterielle Vorteile zu verschaffen.
Die gezielte Bekämpfung der Korruption ist nicht allein Aufgabe der Justiz und der Strafverfolgungsorgane, sondern Aufgabe der öffentlichen Verwaltung insgesamt. Deshalb hat die Landesregierung die nachfolgenden Regelungen beschlossen.
2. Strafrechtliche Tatbestände
2.1 Vorteilsannahme, Bestechlichkeit
Das Strafrecht kennt keinen eigenständigen Korruptionstatsbestand, sondern sanktioniert das mit ihr verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen.
Bedienstete, die für eine im Zusammenhang mit dem Amt stehende, nicht pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung einen Vorteil als Gegenleistung annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, machen sich strafrechtlich der Vorteilsannahme schuldig, die nach § 331 des Strafgesetzbuches mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist. Enthält die Handlung oder Unterlassung, für die ein Vorteil als Gegenleistung angenommen, gefordert oder versprochen wird, eine Verletzung der Dienstpflichten, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben, für den § 332 des Strafgesetzbuches eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren androht; der Versuch ist strafbar.
Die mit diesen Straftatbeständen eng zusammenhängenden Straftatbestände der Vorteilsgewährung und Bestechung sind in §§ 333, 334 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt.
2.2 Begleittatbestände
Die in Nummer 2.1 genannten Delikte werden oft von weiteren Straftaten begleitet, von denen die folgenden relevant sind:
3. Verfolgung von Straftaten
Zu einer wirkungsvollen Bekämpfung der Korruption bedarf die Staatsanwaltschaft der Unterstützung durch die Verwaltungsbehörden. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Abs. 2 der Strafprozeßordnung). Bloße Vermutungen lösen dagegen eine Verfolgungspflicht nicht aus. Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Weg von dem Verdacht einer Straftat erfährt, hat sie den Sachverhalt zu erforschen (§ 160 Abs. 1 der Strafprozeßordnung). Sie kann von allen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen (§ 161 S. 1 der Strafprozeßordnung).
Letztere haben selbständig Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 163 Abs. 1 der Strafprozeßordnung).
4. Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden
4.1 Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörde
Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sind auf gegenseitige Mithilfe angewiesen. Ergeben sich für die Verwaltungsbehörde tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat nach Nummer 2, hat sie die Strafverfolgungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. In den Fällen der Nummer 2.2 bezieht sich die Unterrichtungsverpflichtung lediglich auf solche Straftaten, die Strafverfahren nach Nummer 2.1 begleiten. Die Staatsanwaltschaft beteiligt ihrerseits die Verwaltungsbehörde nicht nur in den Fällen einer Einstellung eines Verfahrens (Nummer 90 Abs. 1 und Nummer 93 Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 1. Januar 1977 [ Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 9. Dezember 1976 - V/310/4208 - 101 - < SchlHa 1977 S. 20 > , zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 26. September 1994 -V 320/4208 - 194 < SchlHa S. 281 > ]), sondern gibt auch sonst, insbesondere bei der Auslegung von Gesetzen, Gelegenheit zur Stellungnahme; zur Vereinfachung können Ablichtungen aus den Ermittlungsakten beigefügt werden.
4.2 Unterstützung der Strafverfolgungsbehörde
Die Verwaltungsbehörden haben die Strafverfolgungsbehörden auf deren Ersuchen hin in ihrer Ermittlungsarbeit, insbesondere bei der Vorbereitung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen sowie der Auswertung des sichergestellten Materials, zu unterstützen.
4.3 Eigene Ermittlungen der Verwaltungsbehörde
Nach Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörde hat die Verwaltungsbehörde alles zu unterlassen, was die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde gefährden könnte, insbesondere führt sie keine (weiteren) Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts in eigener Zuständigkeit durch. Hiervon unberührt bleiben Maßnahmen aufgrund gesetzlicher oder arbeitsrechtlicher Bestimmungen sowie präventive Maßnahmen, wie zum Beispiel die Versetzung betroffener Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
4.4 Zusammenwirken mit dem Landesrechnungshof
Der Landesrechnungshof, der aufgrund seiner Stellung als selbständige oberste Landesbehörde durch diesen Erlaß nicht gebunden werden kann, hat im Hinblick auf § 96 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung zum Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft folgende Erklärung abgegeben:
"Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird der Landesrechnungshof wie bisher mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten. Soweit die Staatsanwaltschaft erforderliche Informationen nicht unmittelbar von der geprüften Stelle erlangen kann, wird der Landesrechnungshof im Einzelfall die Staatsanwaltschaft über einschlägige Prüfungsergebnisse unterrichten. Unabhängig hiervon wird der Landesrechnungshof die Staatsanwaltschaft aufgrund von Prüfungserfahrungen im Rahmen seiner Arbeitskapazität sachkundig beraten."
5. Regelmäßige Dienstbesprechungen
5.1 Dienstbesprechungen
Zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden sind regelmäßig Dienstbesprechungen durchzuführen. Sie sollen einem umfassenden Erfahrungsaustausch, der Auswertung bereits abgeschlossener Strafverfahren und der Erörterung sonstiger Fragen mit Bezug zur Korruption dienen. Die Dienstbesprechungen führt die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt mindestens einmal im Jahr durch.
5.2 Teilnehmerkreis
Zu den Dienstbesprechungen werden Vertreterinnen und Vertreter der Staatsanwaltschaften, der Polizei, der Ministerien, der kommunalen Spitzenverbände sowie des Landesrechnungshofs eingeladen. Darüberhinaus soll die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt in geeigneten Fällen weitere Behördenvertreter hinzubitten. Bei Bestehen eines berechtigten Interesses kann jede Verwaltungsbehörde verlangen, an den Dienstbesprechungen teilzunehmen.
5.3 Fortbildungsveranstaltungen
Zu Fortbildungsveranstaltungen mit Bezug zur Korruptionsbekämpfung werden gegenseitige Einladungen ausgesprochen.
6. Zentrale Stelle Korruption
6.1 Bei der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt wird mit Wirkung vom 1. Januar 1997 eine Zentrale Stelle Korruption eingerichtet. Die Anschrift der Zentralen Stelle Korruption lautet:
"Generalstaatsanwältin/Generalstaatsanwalt
- Zentrale Stelle Korruption -
Gottorfstr. 2
24837 Schleswig".
Sie ist telefonisch unter der Rufnummer 04621/86-0 und per Telefax unter der Nummer 04621/86-1341 zu erreichen.
6.2 Die Zentrale Stelle Korruption ist Ansprechstelle für alle Verwaltungsbehörden, die mit der Verfolgung oder Aufdeckung korruptiver Verhaltensweisen befaßt sind. Ihr obliegen darüber hinaus folgende Aufgaben:
7. Verwaltungsbehörden
7.1 Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Erlasses sind alle Landesbehörden mit Ausnahme des Landesrechnungshofs und des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages sowie alle kommunalen Gebietskörperschaften, soweit ihnen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind.
7.2 Im übrigen wird den kommunalen Gebietskörperschaften sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts empfohlen, entsprechend den Bestimmungen dieses Erlasses zu verfahren, und zwar auch soweit Unternehmen des Privatrechts, an denen eine Beteiligung besteht, betroffen sind.
Dieser Erlaß tritt am 1. November 1996 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 27.12.2023)
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