Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur

BiblG - Bibliotheksgesetz
Gesetz für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 30. August 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 29.09.2016 S. 791; 13.12.2019 S. 612 19; 22.03.2023 S. 156 23)
Gl.-Nr.: 221-38



Zur Präambel

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Begriffsbestimmung

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die bestehende Bibliotheksstruktur in Schleswig-Holstein zu sichern und die Grundlagen für deren Weiterentwicklung zu schaffen.

(2) Eine Bibliothek im Sinne dieses Gesetzes ist jede vom Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein sowie von den unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen unterhaltene Einrichtung, die unter archivarischen, ökonomischen und synoptischen Gesichtspunkten Bücher und andere Medienwerke für die Benutzerinnen und Benutzer sammelt, ordnet und zugänglich macht. Für Bibliotheken in privater Trägerschaft und Bibliotheken gemeinnütziger Träger gilt dieses Gesetz, soweit es besonders bestimmt ist.

(3) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit sie Text enthalten oder mit einem Text verbunden sind. Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern. Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen.

§ 2 Allgemeine Aufgaben von Bibliotheken

(1) Die Bibliotheken in Schleswig-Holstein dienen der Erfüllung von Aufgaben im Bereich von Kultur und Bildung sowie von Wissenschaft und Forschung. Sie bewahren schriftliches Kulturgut, unterstützen mit ihren Beständen das Angebot anderer Kultur-, Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen und tragen zum Miteinander von Kulturen bei.

(2) Bibliotheken in Schleswig-Holstein sind Dienstleister der modernen Wissensgesellschaft, die Wissen als Allgemeingut versteht, an dem jedes Mitglied der Gesellschaft teilhaben und mitwirken kann. Sie stärken die Lese-, Medien- und Informationskompetenz ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch geeignete Maßnahmen sowie durch Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Kultur und Bildung und untereinander. Sie leisten Beiträge zur Bewahrung des kulturellen Erbes und zum Erhalt der Regional- und Minderheitensprachen.

(3) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände gewährleisten in gemeinsamer Verantwortung und gegenseitiger Verpflichtung die bibliothekarische Grundversorgung der Öffentlichkeit. Dies umfasst insbesondere die Förderung der allgemeinen, beruflichen, wissenschaftlichen und kulturellen Bildung.

(4) Bibliotheken in Schleswig-Holstein wirken bei der Erfüllung regionaler und überregionaler Aufgaben, bei der Entwicklung neuer Dienstleistungen, im Rahmen von konsortionalen Erwerbungen, bei der Fernleihe sowie bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung in bibliothekarischen Berufen zusammen. Sie sollen mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen zusammenarbeiten und sie gemeinsam mit den zuständigen Fachministerien beim Aufbau lernspezifischer Angebote unterstützen.

(5) Bibliotheken richten sich mit ihren Angeboten an alle Mitglieder der Gesellschaft. Sie sollen die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen sowie von Menschen mit Behinderung berücksichtigen und dabei nach Möglichkeit die gleichberechtigte Teilhabe, die soziale Inklusion und Barrierefreiheit fortentwickeln.

(6) Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, müssen Öffentliche und wissenschaftliche Bibliotheken nachfolgende Kriterien erfüllen:

  1. regelmäßige Öffnungszeiten,
  2. einen angemessenen Medienetat,
  3. eine angemessene Personalausstattung hinsichtlich Anzahl und fachlicher Qualifikation,
  4. eine geeignete Räumlichkeit inklusive Mobiliar und IT-Ausstattung und
  5. die Erschließung und Veröffentlichung der Medien- bestände in Katalogen, die lokal oder über öffentliche Netze zur Verfügung gestellt werden.

Abschnitt 2
Bibliotheken in Schleswig-Holstein

§ 3 Öffentliche Bibliotheken

(1) Öffentliche Bibliotheken sind Bibliotheken in Rechtsträgerschaft der Gemeinden und Kreise. Sie sind bei der Auswahl ihrer Medien unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sollen in besonderer Weise der Lese- und Lernförderung von Kindern und Jugendlichen, der Förderung der schulischen, beruflichen und kulturellen Bildung insbesondere in Zusammenarbeit mit Kultur-, Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen dienen. Sie vermitteln Medien- und Informationskompetenz. Bibliotheken in privater Trägerschaft und Bibliotheken anderer gemeinnütziger Träger können mit Zustimmung der zuständigen Gemeinde die Funktion einer Öffentlichen Bibliothek erfüllen. Dazu zählen auch die Bibliotheken in der Trägerschaft der Dansk Centralbibliotek for Sydslesvig e.V.

(2) Öffentliche Bibliotheken sollen hauptamtlich von bibliothekarischen Fachkräften geführt werden.

(3) In Abstimmung untereinander gewährleisten die Gemeinden und Gemeindeverbände durch das System der Öffentlichen Bibliotheken, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner in angemessener räumlicher Nähe und unter zumutbaren zeitlichen Bedingungen Zugang zu einer Öffentlichen Bibliothek haben. Soweit Standbibliotheken nicht eingerichtet sind, können Fahrbibliotheken vorgehalten werden.

(4) Der Büchereiverein sowie die von ihm unterhaltene Büchereizentrale mit Dienstleistungs- und Fachstellenfunktionen unterstützen das Land bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Förderung des Öffentlichen Bibliothekswesens gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Landesverfassung.

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