Regelwerk

Änderungstext

Gesetz für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein und zur Änderung des Landespressegesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 30. August 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 29.09.2016 S. 791)



Artikel 1
BiblG - Bibliotheksgesetz -
Gesetz für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein

GS Schl.-H. II, Gl.-Nr:. 221-38

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Landespressegesetzes

Das Landespressegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), wird wie folgt geändert:

1. § 12

" § 12 Anbietungsverpflichtung der Verleger und Drucker

(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat die Verlegerin oder der Verleger

1. der Universitätsbibliothek in Kiel,

2. der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek in Kiel,

3. der Stadtbibliothek in Lübeck

je ein Stück anzubieten und auf Verlangen abzuliefern (Pflichtexemplare).

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Druckerin oder den Drucker, wenn das Druckwerk keine Verlegerin oder keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegt wird.

(3) Verlegerinnen, Verleger, Druckerinnen und Drucker periodischer Druckwerke genügen ihrer Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie das von ihnen verlegte oder gedruckte periodische Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen und am Beginn jedes Kalenderjahres zum laufenden Bezug anbieten."

wird gestrichen.

2. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende von Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 3

"3. gegen die Verpflichtungen aus § 12 verstößt."

wird gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ID 161579

ENDE

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