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Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 9 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
- Schleswig-Holstein -
Vom 6. Juni 2014
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 26 vom 23.06.2014 S. 470; 08.01.2018 S. 38aufgehoben)
Gl.-Nr.: 761.1
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie - VII 559 -
Auf Grundlage des § 16 Abs. 2 Nr. 9 GwG i.V.m. § 2 Satz 2 der Landesverordnung zur Bestimmung der für die Durchführung des Geldwäschegesetzes zuständigen Behörde für bestimmte verpflichtete Unternehmen vom 20. März 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 139, verkündet am 25. April 2013) wird gemäß § 110 Abs. 3 und 4 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) angeordnet:
Geschäftsvorgänge, bei denen mehrere Bartransaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen und bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht, sind als ein Geschäftsvorgang anzusehen.
Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Für Mitteilungen kann der unter http://www. schleswigholstein.de/MWAVT/DE/Service/Geldwaesche/Geldwaesche_node.html abrufbare Vordruck verwendet werden. Die Mitteilungspflicht gilt nicht für Stellvertreter.
Begründung
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Schleswig-Holstein als zuständige Aufsichtsbehörde macht hiermit von seiner Anordnungsbefugnis zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters bei Händlern hochwertiger Güter Gebrauch.
Der Missbrauch von Güterhändlern zu Zwecken der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung stellt eine erhebliche Bedrohung für die Integrität und Reputation des internationalen Wirtschaftsstandortes Deutschland und seiner Unternehmen dar. Dies macht eine Bündelung aller Kräfte erforderlich. Die Inpflichtnahme der Wirtschaft als einem für die Geldwäschebekämpfung notwendigen Akteur ist unabdingbar. Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten dient der Erreichung der Ziele des GwG und darüber hinaus der Sensibilisierung der Güterhändler für das Thema der Geldwäschebekämpfung.
Nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens ist auch unter der Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Unternehmen die Verpflichtung der in § 9 Abs. 4 Satz 5 GwG genannten Händler hochwertiger Güter zur Bestellung von Geldwäschebeauftragten nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung sachgerecht, um die wichtigen Ziele des Geldwäschegesetzes zu erreichen.
Aufgrund des § 9 Abs. 4 Satz 3 GwG soll die zuständige Behörde für Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG (gewerbliche Güterhändler) die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Hochwertige Güter sind Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.
Ein ausgeprägtes Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko besteht nach der Wertung des Gesetzgebers jedenfalls im Handel mit Edelmetallen (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen und Motorbooten sowie Luftfahrzeugen (siehe die nichtabschließende Aufzählung in § 9 Abs. 4 Satz 5 GwG). Über die bereits vom Gesetzgeber vorgenommene Risikoeinschätzung hinaus liegen derzeit keine weiteren kriminalistischen Erkenntnisse über andere Risikobranchen im Bereich des hochwertigen Güterhandels vor, die eine Bestellung eines Geldwäschebeauftragten erforderlich machen.
Entsprechend der Wertung des Gesetzgebers werden Güterhändler nur dann erfasst, wenn gerade deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Somit bleiben aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Unternehmen mit geringem Geldwäscherisiko ausgenommen, wenn sie zwar grundsätzlich mit hochwertigen Gütern handeln, dies aber weniger als 50 Prozent des Jahresumsatzes ausmacht. Denkbar ist dies beispielsweise bei einer großen Kfz-Werkstatt, die ihren Hauptumsatz mit Kfz-Reparaturen macht, an die aber auch noch ein Kfz-Handel angeschlossen ist, über den Fahrzeuge verkauft werden.
Grund für die Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ist, dass in Unternehmen mit einer arbeitsteiligen und zergliederten Unternehmensstruktur die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten und der Anonymisierung innerbetrieblicher Prozesse in erhöhtem Maße besteht. Davon ist jedenfalls ab einer Gesamtkopfzahl von mindestens zehn Mitarbeitern mit Bezug zu den Geschäftsvorgängen auszugehen. Ein solcher Bezug liegt regelmäßig in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) vor. In kleineren Einheiten kann die Gefahr eines Informationsverlustes als so gering angesehen werden, dass die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde.
Eine Stichtagsregelung zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl wurde aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit für die Unternehmen gewählt. Das Erfordernis der mindestens einmaligen Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr im Wirtschaftsjahr soll sicherstellen, dass Güterhändler, die zwar mit grundsätzlich hochwertigen Produktgruppen handeln, jedoch tatsächlich in einem niedrigeren und damit weniger risikobehafteten Preissegment tätig sind oder vollständig auf die Entgegennahme von Bargeld verzichten, von der Verpflichtung ausgenommen werden. Insbesondere hohe Bargeldtransaktionen bergen ein erhöhtes Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko, da hier Anonymität begünstigt wird. Nach der Wertung des Gesetzgebers sind mehrere zusammenhängende Barzahlungen, die den Gesamtbetrag von 15.000 Euro erreichen, einer einmaligen Transaktion gleichzustellen. Dies ist sachgerecht, um die Möglichkeit einer Umgehung (sogenanntes Smurfing) auszuschließen.
In jedem rechtlich selbständigen Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, das die genannten Kriterien erfüllt (auch Konzerntöchter), sind ein Geldwäschebeauftragter und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen. Sofern das Unternehmen über mehrere rechtlich unselbständige Niederlassungen verfügt, muss die Mitteilung über die Bestellung bei der für den Hauptsitz zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen. Die nicht erforderliche Mitteilung eines Stellvertreters an die Aufsichtsbehörde entbindet die Unternehmen nicht von der Verpflichtung zur Bestellung eines solchen. Die Mitteilung der beruflichen Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, Email-Adresse), unter denen der Geldwäschebeauftragte während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist, ist erforderlich, um die Erreichbarkeit für die Behörden zu gewährleisten. Das Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit und Dokumentation des Bestellungsaktes durch die Geschäftsführung. Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters erfolgt bis auf Weiteres. Die Händler hochwertiger Güter müssen jährlich prüfen, ob die unter Ziffer 1 genannten kumulativen Voraussetzungen vorliegen. Folgemitteilungen sind nicht erforderlich. Änderungen sind dagegen unverzüglich mitzuteilen.
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Geldwäschebeauftragten ergeben sich aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 GwG: Er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet, kann aber auch selbst der Geschäftsleitung angehören. Ihm ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Die Verwendung der Daten und Informationen ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen. Er ist ferner Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt -Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und die zuständige Aufsichtsbehörde.
Eine Freistellung des Geldwäschebeauftragten von anderen Aufgaben und Funktionen im Unternehmen ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Ist im Unternehmen sichergestellt, dass die Gefahr von Informationsverlusten auf Grund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht, kann auf Antrag von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten abgesehen werden. Besonders gelagerten Einzelfällen kann damit Rechnung getragen werden. Dass das Unternehmen nachweisen muss, dass ausnahmsweise eine Gefahr von Informationsverlusten nicht vorliegt, ist verhältnismäßig und zumutbar, weil der Gesetzgeber das Erfordernis der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für Händler hochwertiger Güter grundsätzlich als gegeben ansieht, mithin der Nachweis von Informationsdefiziten im Einzelfall von der Behörde gerade nicht zu führen ist.
Die Erteilung einer Befreiung ist gebührenpflichtig (vergleiche Landesverordnung über Verwaltungsgebühren, Tarifstelle 12.4.3).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein, Referat für Wirtschaftsordnungsrecht, Auftragswesen und Geldwäscheprävention, Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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