Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft

Allgemeinverfügung des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten und Stellvertreters/Stellvertreterin nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
- Schleswig-Holstein -

Vom 20. Dezember 2017
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 2 vom 08.01.2018 S. 38, ber. S. 64)
Gl.-Nr.: 761.2



Archiv: 2014

Auf Grundlage des § 50 Nr. 9 GwG § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der für die Durchführung des Geldwäschegesetzes zuständigen Behörde für bestimmte verpflichtete Unternehmen vom 29. August 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 4-60, verkündet am 28. September 2017) wird gemäß § 110 Abs. 3 und 4 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) angeordnet:

  1. Unternehmen mit Hauptsitz in Schleswig-Holstein sind verpflichtet, eine/einen Geldwäschebeauftragten und eine/einen Stellvertreterin/ Stellvertreter im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 GWG zu bestellen, wenn
    1. sie mit folgenden hochwertigen Gütern handeln: Edelmetalle (Gold, Silber und Platin), Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge und
    2. der Handel mit diesen Gütern über 50 Prozent des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit) und
    3. am 31. Dezember des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt sind und
    4. im vorherigen Wirtschaftsjahr bei mindestens einem Geschäftsvorgang Bargeld im Wert von 10.000 Euro oder mehr angenommen wurde.
      Geschäftsvorgänge, bei denen mehrere Bartransaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 10.000 Euro oder mehr ausmachen, und bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht, sind als ein Geschäftsvorgang anzusehen.
  2. Die Bestellung der/des Geldwäschebeauftragten und ihrer/ihres bzw. seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters ist dem Finanzministerium Schleswig-Holstein bis spätestens 31. Mai des laufenden Wirtschaftsjahres, erstmals zum 31. Januar 2018, schriftlich mit dessen beruflichen Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) von der Geschäftsleitung mitzuteilen.
    Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
    Für Mitteilungen kann der unter http://www.schleswigholstein.de/DE/Fachinhalte/M/marktueberwachung/Downloads/anzeige_bestellung_geldwaeschebeauftragte.pdf?blob=publicationFile&v=2 abrufbare Vordruck verwendet werden.
  3. Die Bestellung einer Person zur/zum Geldwäschebeauftragten oder zur/zum Stellvertreterin/Stellvertreter muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden, wenn die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit aufweist.
  4. Von der Verpflichtung zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten kann auf Antrag abgesehen werden, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht und nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.
  5. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nummer 1 bis 3 dieser Verfügung kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
  6. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.
  7. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein als bekanntgegeben. Sie kann mit Begründung auf der Homepage des Finanzministeriums Schleswig-Holstein http://www.schleswigholstein.de/DE/Fachinhalte/M/marktueberwachung/ geldwaeschepraevention.html eingesehen werden.
  8. Mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung tritt die Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 9 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 6. Juni 2014 (Amtsbl. Schl.-H. S 470) außer Kraft.

Begründung

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein als zuständige Aufsichtsbehörde macht hiermit von seiner Anordnungsbefugnis zur Bestellung einer/ eines Geldwäschebeauftragten und einer/eines Stellvertreterin/Stellvertreters bei Händlern hochwertiger Güter Gebrauch.

Der Missbrauch von Güterhändlern zu Zwecken der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung stellt eine erhebliche Bedrohung für die Integrität und Reputation des internationalen Wirtschaftsstandortes Deutschland und seiner Unternehmen dar. Dies macht eine Bündelung aller Kräfte erforderlich. Die Inpflichtnahme der Wirtschaft als einem für die Geldwäschebekämpfung notwendigen Akteur ist unabdingbar. Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten dient der Erreichung der Ziele des GwG und darüber hinaus der Sensibilisierung der Güterhändler für das Thema der Geldwäschebekämpfung.

Nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens ist auch unter der Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Unternehmen die Verpflichtung der in § 7

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