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Änderungstext
Siebzehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
- Sachsen -
Vom 4. Mai 2026
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 30.05.2026 S. 173)
Bekanntmachung siehe =>
Das Staatsministerium der Justiz verordnet aufgrund
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. März 2026 (SächsGVBl. S. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21a durch folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 21a Abschiebehaft, Ausreisegewahrsam, Überstellungshaft und Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz | " § 21a Haftentscheidungen und Durchsuchungsanordnungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht". |
2. § 21a wird durch folgenden § 21a ersetzt:
| alt | neu |
| § 21a Abschiebehaft, Ausreisegewahrsam, Überstellungshaft und Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz
(1) Für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach den §§ 62 und 62b in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, L 49 vom 25.02.2017 S. 50), in der jeweils geltenden Fassung, ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig. (2) Für richterliche Durchsuchungsanordnungen nach § 48 Absatz 3 Satz 3 und § 58 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig. |
" § 21a Haftentscheidungen und Durchsuchungsanordnungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht
(1) Für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach § 14a Absatz 2, § 15b Absatz 2 sowie den §§ 62 und 62b, jeweils in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, nach den §§ 69 und 70b, jeweils in Verbindung mit § 89 Absatz 2 des Asylgesetzes, sowie nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig. (2) Für richterliche Durchsuchungsanordnungen nach § 48 Absatz 3 Satz 3 und § 58 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das GEAS-Anpassungsgesetz in Kraft tritt (12.06.2026). Das Staatsministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.
Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024; L, 2025/90929, 25.11.2025)
Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das Inkrafttreten der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
Vom 4. Juni 2026
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 30.06.2026 S. 226)
Nach Artikel 2 Satz 2 der Siebzehnten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung (SächsGVBl. S. 173) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Satz 1 mit dem Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) am 12. Juni 2026 in Kraft tritt.
ID 261419
| ENDE |
(Stand: 25.08.2026)
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