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Regelwerk

Änderungstext

GEAS-Anpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems

Vom 23. April 2026
(BGBl. I vom 28.04.2026 Nr. 111 EU)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte siehe =>

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes

Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu Abschnitt 2 wird die Angabe "Unterabschnitt 1 Asyl" gestrichen.

b) Nach der Angabe zu § 2 wird die Angabe "Unterabschnitt 2 Internationaler Schutz" gestrichen.

c) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft " § 3 Zuerkennung des internationalen Schutzes".

d) Die Angabe zu den §§ 3a bis 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 3a Verfolgungshandlungen

§ 3b Verfolgungsgründe

§ 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann

§ 3d Akteure, die Schutz bieten können

§ 3e Interner Schutz

§ 4 Subsidiärer Schutz

" § 4 (aufgehoben)".

e) Die Angabe zu § 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen " § 9 (aufgehoben)".

f) Nach der Angabe zu § 12a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12b Unentgeltliche Rechtsauskunft

§ 12c Beschränkung des Zugangs zu abgeschlossenen Bereichen, zu Hafteinrichtungen und zu Grenzübergangsstellen".

g) Die Angabe zu den §§ 13 bis 14a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 13 Asylantrag

§ 14 Antragstellung

§ 14a Familieneinheit

" § 13 Stellung eines Asylantrags

§ 13a Registrierung eines Asylantrags

§ 14 Einreichung eines Asylantrags".

h) Die Angabe zu § 18a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 18a Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege " § 18a Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der Grenze".

i) Die Angabe zu § 22a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 22a Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens " § 22a Übernahme eines Antragstellers oder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde".

j) Die Angabe zu den §§ 23 bis 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 23 Antragstellung bei der Außenstelle

§ 24 Pflichten des Bundesamtes

§ 25 Anhörung

§ 26 Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige

§ 26a Sichere Drittstaaten

§ 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung

" § 23 Entscheidung über das Verbot der Abschiebung

§ 24 (aufgehoben)

§ 25 Anhörung im Asylverfahren

§ 26 Asylanträge von Familienangehörigen

§ 26a Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes

§ 27 Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348".

k) Die Angabe zu § 29b wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU; Verordnungsermächtigung " § 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348".

l) Die Angabe zu § 30a

§ 30a Beschleunigte Verfahren

wird gestrichen.

m) Die Angabe zu § 32 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht " § 32 Entscheidung bei ausdrücklicher oder stillschweigender Antragsrücknahme".

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(Stand: 21.05.2026)

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