umwelt-online: VwVSächsSÜG - VV zur Ausführung des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes(2)
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15. Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
(zu § 15 SächsSÜG)

Von der vorläufigen Zuweisung ist nur in unaufschiebbaren Fällen Gebrauch zumachen. Die Ausnahmemöglichkeit besteht entsprechend auch für bereits überprüfte Personen, für die eine höhere Stufe der Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird.

Bei vorläufiger Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aufgrund eines vorläufigen Ergebnisses des HV, bei überprüften Personen auch in Form einer bereits abgeschlossenen niedrigeren Sicherheitsüberprüfung, muss sichergestellt sein, dass die vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung unverzüglich abgeschlossen wird.

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf ohne bereits abgeschlossene vorläufige Überprüfungsmaßnahmen nicht zugewiesen werden, es sei denn, dass bei erforderlicher Ü 2 oder Ü 3 bereits eine Sicherheitsüberprüfung der jeweils niedrigeren Art durchgeführt worden ist.

16. Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
(zu § 16 SächsSÜG)

Die Aufzählung der mitzuteilenden Informationen ist nicht abschließend. Eine Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle hat stets dann zu erfolgen, wenn es sich um Informationen handelt, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind.

17. Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
(zu § 17 SächsSÜG)

Die gegenseitige Unterrichtung gemäß § 17 Abs. 1 SächsSÜG soll sicherstellen, dass nachträglich entstehende Sicherheitsrisiken bereits im Ansatz erkannt werden können. Auch Erkenntnisse, die sich als unrichtig oder zum Nachteil des Betroffenen als unvollständig erweisen, sind unverzüglich zu korrigieren (Nachberichtspflicht; vergleiche auch Anlage 12). Die Übermittlungspflicht setzt voraus, dass vorab die Sicherheitserheblichkeit oder Unrichtigkeit der Erkenntnisse geprüft und bejaht wurde.

Zusammenstellung der Fälle, in denen das LfV unverzüglich zu unterrichten ist:

  1. Bekannt werden von Umständen, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten ( § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 16 Nr. 3 bis 5, § 19 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 4 Satz 2 SächsSÜG);
  2. Eheschließung, das Eingehen einer Lebenspartnerschaft oder, soweit der zuständigen Stelle bekannt, einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft der betroffenen Person, gegebenenfalls mit nachträglicher Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder -gefährten ( § 17 Abs. l, § 18 Abs. 1, § 16 Nr. 2, § 19 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 3 SächsSÜG);
  3. Ehescheidung oder, soweit der zuständigen Stelle bekannt, Getrennt-Leben des Betroffenen, wenn der Ehegatte/ Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen war ( § 17 Abs. l, § 18 Abs. l, § 16 Nr. 2, § 19 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 3 SächsSÜG);
  4. Änderung des Namens, des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit bei der betroffenen Person und, soweit der zuständigen Stelle bekannt, der einbezogenen Person ( § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 16 Nr. 2, § 19 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 3 SächsSÜG);
  5. Wechsel der Zuständigkeit gemäß § 3 SächsSÜG zum Beispiel bei Behördenwechsel der betroffenen Person ( § 19 Abs. 3 Satz 3 SächsSÜG); die Unterrichtung erfolgt durch die übernehmende Behörde;
  6. Vernichten der Sicherheitsakte ( § 20 Abs. 2 und 3 sowie § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsSÜG);
  7. Richtigstellen von Erkenntnissen ( § 17 Abs. 1 SächsSÜG);
  8. Nichtaufnahme oder Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse vorliegen, die ein Sicherheitsrisiko begründen ( § 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c SächsSÜG);
  9. Herabstufung der Überprüfungsart.

Die Prüfung der mitwirkenden Behörde setzt keine erneute Zustimmung der betroffenen Person voraus. Aufgrund der Stellungnahme des LfV entscheidet die zuständige Stelle auch, ob eine Wiederholungsüberprüfung gemäß § 18 Abs. 2 SächsSÜG durchzuführen ist.

18. Aktualisierung der Sicherheitserklärung, Wiederholungsüberprüfung
(zu § 18 SächsSÜG)

Bei der Aktualisierung der Sicherheitserklärung in fünfjährigem Abstand erlauben die Worte in der Regel kürzere Zeitabstände, aber auch geringfügige Zeitüberschreitungen, was auch für Wiederholungsüberprüfungen nach § 18 Abs. 2 SächsSÜG gilt. Hinsichtlich der Aktualisierung bestehen die Verweigerungsrechte gemäß § 6 Abs. 1 SächsSÜG.

Auf die routinemäßige Aktualisierung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass der Betroffene innerhalb von etwa zwei Jahren aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird, zum Beispiel durch Erreichen der Altersgrenze.

Die zuständige Stelle prüft, ob sich sicherheitserhebliche Umstände aus der Ergänzung ergeben. Trifft dies zu, ist nach § 17

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