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Anlage 6 (zu Nr. 13.4 VwVSächsSÜG) |
Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung
Die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen sind im Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (SächSÜG) vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44) geregelt. Durch die folgenden Informationen soll eine kurze Zusammenfassung darüber gegeben werden, wer zu überprüfen ist, wozu die Sicherheitsüberprüfung dient und was sie im wesentlichen umfasst. Für weitere Fragen steht der Geheimschutzbeauftragte zur Verfügung.
Wer wird überprüft?
Überprüft werden Personen, die eine Tätigkeit ausüben sollen, bei der sie Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten erhalten oder sich verschaffen können und ihrer Sicherheitsüberprüfung zugestimmt haben. Hierzu gehören zum Beispiel Bearbeiter von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher. Tätigkeiten der genannten Art werden als "sicherheitsempfindliche Tätigkeiten" bezeichnet.
Wozu eine Sicherheitsüberprüfung?
Ausländische Nachrichtendienste versuchen fortwährend auch an im staatlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten zu gelangen (zum Beispiel durch nachrichtendienstliche Anwerbung von Personen). Dies bedeutet eine ständige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die nach dem Grundgesetz verpflichtet ist, für die innere und äußere Sicherheit des Landes und seiner Bürger zu sorgen. Die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen, ist deshalb eine verfassungsgemäße Aufgabe und Pflicht.
Die Bundesrepublik Deutschland ist aber auch als Mitglied der NATO und anderer über-/zwischenstaatlicher Organisationen verpflichtet, beim Austausch von Verschlusssachen mit den Partnerstaaten bestimmte Sicherheitsvorkehrungen auf dem Gebiet des personellen Geheimschutzes einzuhalten. Dies geschieht sowohl im nationalen Interesse der Bundesrepublik Deutschland als auch im Interesse der Sicherheit jedes einzelnen.
Was soll die Sicherheitsüberprüfung?
Durch die Sicherheitsüberprüfung soll individuell festgestellt werden, ob einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden kann oder ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Zuweisung bzw. Betrauung mit einer solchen Tätigkeit aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes verbieten (so genannte "Sicherheitsrisiken"). Sicherheitsrisiken sind gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten gegeben sein.
Bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
Welche Maßnahmen umfasst die Sicherheitsüberprüfung?
Es gibt drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1), die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3).
Die jeweilige Art der durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach der Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit, die der Betroffene wahrnehmen soll. Sie hängt grundsätzlich ab von der Höhe des Geheimhaltungsgrades der Verschlusssachen, zu denen Zugang gewährt werden soll oder sich Zugang verschafft werden kann.
Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt durch den Geheimschutzbeauftragten unter Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz, das erforderliche Anfragen und Ermittlungen durchführt.
Die Grundlage für die Sicherheitsüberprüfung ist die vom Betroffenen abgegebene "Sicherheitserklärung". Die Angabe personenbezogener Daten erfolgt auf freiwilliger Basis. Stimmt der Betroffene seiner Sicherheitsüberprüfung zu, ist er zugleich auch verpflichtet, die in der Sicherheitserklärung geforderten Daten anzugeben.
Je nach Überprüfungsart kann die Sicherheitsüberprüfung unter anderem noch folgende Maßnahmen umfassen: - Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung.
(Stand: 25.09.2024)
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