Regelwerk

VwVSächsSÜG - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Sachsen -

Vom 7. Juni 2004
(SächsABl. Nr. 26 vom 24.06.2004 S. 594; 01.03.2012 S. 336)


A Regelungsgegenstand

Die VwVSächsSÜG behandelt den personellen Geheimschutz bei Zugang zu Verschlusssachen sowie den personellen Sabotageschutz gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz SächsSÜG) vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44).

Sie richtet sich

  1. an die Geheimschutzbeauftragten und deren Mitarbeiter,
  2. an die mit der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen befassten Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) und
  3. an die zuständige Stelle im Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und in der Landesdirektion Sachsen, die für den Geheimschutz im nichtöffentlichen Bereich zuständig ist.

Die VwVSächsSÜG erläutert normkonkretisierend die gesetzlichen Vorschriften des SächsSÜG sowie deren Vollzug. Sie enthält Anlagen, auf die in den Erläuterungen hingewiesen wird. Der materielle Geheimschutz ist in der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlußsachen (Verschlußsachenanweisung - VSA) vom 19. Mai 1992 (SächsABl. SDr. S. S373), zuletzt verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 35) geregelt.

B Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

I. Allgemeine Vorschriften

1. Zweck und Anwendungsbereich
(zu § 1 SächsSÜG)

Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich primär auf sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle im Freistaat Sachsen zugewiesen oder übertragen werden, oder zu denen eine öffentliche Stelle des Freistaates ermächtigt ( § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsSÜG).

Der Begriff "betraut` wird als Oberbegriff zu den einzelnen Formen verwendet, nach denen einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit entweder zugewiesen oder übertragen oder die Person zu ihr ermächtigt wird. Zuweisen und Übertragen betrifft in der Regel die Fälle, in denen eine Person in einem Sicherheitsbereich beschäftigt werden soll, unabhängig davon, ob sie dort Zugang zu Verschlusssachen hat oder nicht ( § 1 Abs. 3 Nr. 3 SächsSÜG). Zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt wird eine Person, wenn sie Zugang zu Verschlusssachen erhalten soll. Zugang zu Verschlusssachen haben Personen, die Verschlusssachen bearbeiten, verwalten, kontrollieren oder sonst geschäftsmäßig behandeln und dabei Kenntnis von ihrem Inhalt erhalten.

Nach Satz 2 ist es Zweck der Überprüfung, den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf die Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt. Zum Begriff des Sicherheitsrisikos siehe § 5 SächsSÜG. Geregelt werden sowohl die Erstüberprüfung ( § 2 Abs. 1 SächsSÜG) als auch die Wiederholungsüberprüfung ( § 18 Abs. 2 SächsSÜG).

Die Stellen, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen können, werden in § 1 Abs. 2 SächsSÜG abschließend aufgezählt. Es sind die Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, Gemeinden, Landkreise, sowie sonstige der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die politischen Parteien werden einbezogen, weil sie in der Lage sein müssen, in Einzelfällen Verschlusssachen entgegenzunehmen, und daher Sicherheitsüberprüfungen für bestimmte Mitarbeiter durchführen müssen.

Zugang zu Verschlusssachen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SächsSÜG haben Personen, die inhaltlich von einer Verschlusssache Kenntnis nehmen sollen. Auf die Art der Kenntnisnahme, das heißt sehen oder hören, kommt es nicht an. Es hat daher auch Zugang zu Verschlusssachen, wer in Besprechungen und Sitzungen von Verschlusssachen hört (vergleiche § 15 Abs. 1 VSA). Erfasst werden auch die Fälle, in denen die betroffene Person von der Verschlusssache keine inhaltliche Kenntnis nehmen soll, aber die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Dies liegt etwa bei Personen vor, die Verschlusssachen transportieren oder bewachen, die informationstechnische Einrichtungen, wie zum Beispiel Datenverarbeitungssysteme, warten oder instand setzen, mit deren Hilfe Verschlusssachen übertragen, verarbeitet oder gesichert werden. Die Möglichkeit, dass diese Personen auch Kenntnis von der Verschlusssache bekommen können, macht ihre Tätigkeit zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Daher muss der Kurier oder Bote, dem Verschlusssachen zum Transport anvertraut werden, ebenso auf seine Zuverlässigkeit überprüft sein wie die Personen, die inhaltlich Kenntnis von den Verschlusssachen erhalten sollen.

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer, ohne Zugang zu Verschlusssachen zu haben, in einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist ( § 1

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