Regelwerk; Allgemeines |
SächsVSG - Sächsisches Verfassungsschutzgesetz
Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 16. Oktober 1992
(SächsGVBl. S. 459;...;15.08.2003 S. 313; 25.08.2003 S. 330; 20.04.2004 S. 134; 28.04.2006 S. 129 06; 17.12.2013 S. 890 13; 03.05.2019 S. 312 19; 05.07.2024 S. 614 24 i.K.)
Zur ab dem 16.08.2025 gültigen Fassung
(Gültig bis 15.08.2025 siehe =>)
Erster Abschnitt
Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes
§ 1 Organisation, Zuständigkeit 06
(1) Zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder wird ein Landesamt für Verfassungsschutz errichtet. Es untersteht als obere Landesbehörde unmittelbar dem Staatsministerium des Innern.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist zuständig
(3) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Freistaat Sachsen nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz und Polizeibehörden oder Polizeidienststellen dürfen einander nicht angegliedert werden.
(1) Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über
Sammlung und Auswertung von Informationen nach Satz 1 setzen im Einzelfall voraus, dass für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Satz 1 Nrn. 1 bis 5 tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt mit
Die Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach Satz 1 erfolgt in der Weise, dass es eigenes Wissen oder bereits vorhandenes Wissen der für die Überprüfung zuständigen Behörde oder sonstiger öffentlicher Stellen auswertet. Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach den Nummern 1 und 2 sind im Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SächsSÜG) vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt.
(3) Die Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach Absatz 2 setzt voraus, dass Betroffene und andere in die Überprüfung einbezogene Personen über Zweck und Verfahren der Überprüfung einschließlich der Verarbeitung der erhobenen Daten durch die beteiligten Dienststellen unterrichtet werden. Darüber hinaus ist im Falle der Einbeziehung anderer Personen in die Überprüfung deren Einwilligung und im Falle weiter gehender Ermittlungen die Einwilligung von Betroffenen erforderlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(Stand: 16.10.2024)
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