Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Vom 28. April 2006
(GVBl. Nr. 6 vom 27.05.2006 S. 129)


Der Sächsische Landtag hat am 7. April 2006 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2004 (SächsGVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel".

b) Nach der Angabe zu § 5 wird im Ersten Abschnitt folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Besondere Befugnisse".

c) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Löschung von nach § 5a erhobenen personenbezogenen Daten".

Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Übermittlung von nach § 5a erhobenen personenbezogenen Daten".

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Es dient auch dem Schutz vor Organisierter Kriminalität.

wird gestrichen.

b) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch das Wort "Es" ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Gesetzes" ein Punkt gesetzt und das Wort "sowie" gestrichen.

bb) Nummer 5

5. Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität.

wird gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Nrn. 1 bis 5" durch die Angabe "Nr. 1 bis 4" ersetzt.

4. § 3 Abs. 3

(3) Organisierte Kriminalität im Sinne dieses Gesetzes ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung für die Rechtsordnung sind, durch mehr als zwei Beteiligte, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden
  1. unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen oder
  2. unter Drohung mit oder Anwendung von Gewalt oder
  3. unter Einflussnahme auf Politik, öffentliche Verwaltung, Justiz, Medien oder Wirtschaft.

wird aufgehoben.

5. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 330)" die Wörter ", in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Besondere Befugnisse und Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel  " § 5 Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel".

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes und des Artikels 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist nur zulässig, wenn
  1. die materiellen Voraussetzungen für einen Eingriff in das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390; 3391), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen oder
  2. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass jemand Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 durch die Planung oder Begehung von Straftaten nach § 100c der Strafprozessordnung (StPO) oder nach §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuches (StGB) verfolgt und der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Abwehr von dringenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist

und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

 "(4) Die Zulässigkeit von Maßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239, 241), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt."

c) Die Absätze 5 bis 11

(5) Maßnahmen nach Absatz 4 dürfen sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhält. Die Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter hat unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Diese Maßnahmen dürfen sich gegen eine Person, die ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach § 53 StPO hat, nur richten, wenn diese selbst Verdächtige ist.

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