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Regelwerk; Allgemeines

SächsVSG - Sächsisches Verfassungsschutzgesetz
Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. Nr. 9 vom 16.08.2024 S. 706 i.K.)



Zur bis zum 15.08.2025 gültigen Fassung

(Gültig ab 16.08.2025 siehe =>)

Teil 1
Organisation und Aufgaben

§ 1 Zuständigkeit, Organisation

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist zuständig für die Zusammenarbeit des Freistaates Sachsen mit dem Bund und den anderen Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.

(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Freistaat Sachsen nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz und nur nach Maßgabe dieses Gesetzes tätig werden.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz und Polizeidienststellen dürfen einander nicht angegliedert werden.

§ 2 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz

(1) Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über

  1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Bundeslandes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Bundeslandes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,
  3. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  4. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt mit

  1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
  3. auf Ersuchen der Einstellungsbehörden bei der Überprüfung von Personen, die sich um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben, sowie auf Anforderung der Beschäftigungsbehörde bei der Überprüfung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, wenn der auf Tatsachen beruhende Verdacht besteht, dass sie gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen,
  4. auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, denen aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen von solchen Großveranstaltungen gewährt werden soll, die als besonders gefährdet bewertet werden, und
  5. bei der Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Überprüfung von Personen, insbesondere im Rahmen des Vollzugs des Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrechts, des Atom- und Luftsicherheitsrechts, des Bewachungsgewerberechts, des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts, des Beamtenrechts, der Sicherheitsüberprüfungsgesetze sowie bei der Vergabe von öffentlichen Fördermitteln.

Die Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 erfolgt in der Weise, dass es eigenes Wissen oder bereits vorhandenes Wissen der für die Überprüfung zuständigen Behörde oder sonstiger öffentlicher Stellen auswertet.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, setzt die Mitwirkung voraus, dass betroffene und andere in die Überprüfung einbezogene Personen vor der Beteiligung des Landesamtes für Verfassungsschutz über den Zweck und das Verfahren der Überprüfung einschließlich der Verarbeitung der erhobenen Daten durch die beteiligten Dienststellen unterrichtet werden. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat sich vor der Übermittlung personenbezogener Daten darüber zu vergewissern, dass die Unterrichtung erfolgt ist.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet das Staatsministerium des Innern über seine Tätigkeit.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Bundeslandes: politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Bundeslandes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen,

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(Stand: 20.08.2024)

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