Regelwerk

SächsMeldVO - Sächsische Meldeverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes

- Sachsen -

Vom 13. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 14 vom 23.12.2006 S. 540; 05.06.2007 S. 197; 19.09.2007 S. 413; 14.08.2008 S. 546; 19.06.2009 S. 379; 20.11.2009 S. 602; 11.06.2010 S. 182; 01.03.2012 S. 173 12; 17.12.2012 S. 771 12a; 30.10.2013 S. 850 13; 30.03.2015 S. 290 15)


Zur aktuellen Fassung

Die Änderung zu § 59 ist nicht mit mit diesem Text kompatibel und wurde dementsprechend nicht eingebaut, siehe =>

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 36 Nr. 6 des Sächsischen Meldegesetzes ( SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388),
  2. § 4a Abs. 6 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 58, 65) geändert worden ist,
  3. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, und
  4. § 36 Nr. 6 SächsMG in der am 15. März 2006 geltenden Fassung:

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1 Regelungszweck, -gegenstand und Zuständigkeiten

(1) Zweck dieser Verordnung ist die Errichtung, der Betrieb und die Nutzung einer landesweiten technischen Infrastruktur für die landesinternen und Ländergrenzen überschreitenden elektronischen Datenübermittlungen (Datenübertragungen) der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen nach Maßgabe des Sächsischen Meldegesetzes sowie die Errichtung, der Betrieb und die Nutzung des Kommunalen Kernmelderegisters (KKM) gemäß § 4a SAKDG. Neben dem KKM gehören zu den Bestandteilen der technischen Infrastruktur der Intermediär nach § 2, das OSCI-Gateway nach § 4 und der Produktionsmaster des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses (DVDV) nach § 5.

(2) Mit dieser Verordnung wird

  1. auch der Verzicht auf technische Standards bei der Datenverarbeitung im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zwischen den Meldebehörden nach § 28 SächsMG,
  2. die regelmäßige Übermittlung der Daten nach § 5 Abs. 1 und 2 SächsMG an Behörden des Freistaates Sachsens,
  3. der automatisierte Abruf der Daten nach § 5 Abs. 1 und 2 SächsMG durch Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsens sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit Amtssitz im Freistaat Sachsen,
  4. die Verwendung der Vordrucke für die Mitteilungen über die Änderung der Hauptwohnung, für die Meldescheine und die Meldebestätigungen,
  5. die Anmeldung mittels elektronischer Verfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsMG sowie
  6. das Verfahren bei der Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte auf Datenträgern oder durch Datenübertragung nach § 32 Abs. 2, 4 und 5 SächsMG

geregelt.

(3) Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach den § § 2, 4 und 5.

Abschnitt 2
Landesinfrastruktur

§ 2 Intermediär

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet und betreibt einen Intermediär.

(2) Der Intermediär hat die Aufgabe, landesinterne und Ländergrenzen überschreitende Anmeldungen mittels vorausgefüllten Meldescheinen gemäß § 13 Abs. 3 SächsMG , Rückmeldungen und Datenfortschreibungen gemäß § 28 SächsMG und der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 1. BMeldDÜV) vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2171), zu empfangen, Sicherheitskriterien entsprechend dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV zu prüfen, zu protokollieren und nach Verifizierung der Echtheit und Gültigkeit der Zertifikate nach § 6 für die Datenübermittlung an die Meldebehörden bereitzuhalten oder weiterzuleiten. Satz 1 gilt entsprechend für die Datenübertragung an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie an sächsische Behörden, Gerichte, Beliehene und sonstige öffentliche Stellen, wenn die Datenübermittlung über das Internet erfolgt und die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport vorgeschrieben ist.

(3) Meldedaten, die auf dem Intermediär zum Abruf bereit stehen, sind spätestens sechs Monate nach ihrer Speicherung zu löschen. Protokolldaten sind spätestens sechsunddreißig Monate nach ihrer Speicherung zu löschen.

§ 3 Datenübertragungen bei Nutzung des Kommunalen Datennetzes und des Info Highways Landesverwaltung Sachsen

Bei Datenübermittlungen nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 bis 4 SächsMG muss bei Nutzung des OSCI-Gateways nach § 4 innerhalb des Kommunalen Datennetzes (KDN) nicht das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV zu Grunde gelegt werden. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die einschlägigen Schutzziele des § 9 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gleichwertig gewährleistet werden. Die Beteiligten haben geeignete Maßnahmen und Kontrollen im Hinblick auf die Datensicherheit und den Datenschutz durchzuführen. Über das Ergebnis der Kontrollen und der getroffenen Maßnahmen der Beteiligten ist, mit Ausnahme der Kontrollen und Maßnahmen der Staatsbehörden, dem Staatsministerium des Innern halbjährlich durch die KDN - Kommunale DatenNetz GmbH, Dresden, beginnend zum 1. Juli 2007, zu berichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei Nutzung des InfoHighways Landesverwaltung Sachsen (IHL) entsprechend. Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf das Übermittlungsprotokoll nicht mehr vorliegen, ist diese Feststellung im Sächsischen Amtsblatt vom Staatsministerium des Innern bekannt zu machen. Nach der Feststellung ist den Datenübermittlungen im KDN oder im IHL nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 bis 4 SächsMG das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV zu Grunde zu legen.

§ 4 OSCI-Gateway

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet und betreibt ein OSCI-Gateway.

(2) Das OSCI-Gateway hat die Aufgabe, Meldedaten auf elektronischem Wege, insbesondere landesinterne und Ländergrenzen überschreitende Rückmeldungen, aus dem KDN unter Verwendung von OSCI-Transport an einen Intermediär zu übermitteln und vom Intermediär empfangene Daten, die dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV entsprechen, insbesondere Rückmeldungen und Fortschreibungen, über das KDN ohne Anwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 der 1. BMeldDÜV an den Empfänger weiterzuleiten. Insbesondere ver- und entschlüsselt es Daten, erzeugt und prüft Signaturen, ermittelt Adress- und Zertifikatsinhalte, stellt Daten nach Maßgabe des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV zusammen und zerlegt sie. Das OSCI-Gateway nimmt ohne Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport auch die übrigen Funktionen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 für die Datenübertragungen zwischen Meldebehörden und sonstigen sächsischen Behörden oder öffentlichen Stellen innerhalb des KDN wahr. Das OSCI-Gateway kann auch für Datenübertragungen von den Meldebehörden an Behörden und sonstige öffentliche Stellen aus dem KDN in das IHL oder in sicheren Verwaltungsnetzen des Bundes benutzt werden.

§ 5 Verzeichnisdienst

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet und betreibt einen Produktionsmaster für das DVDV (DVDV-Landesserver).

(2) Der Produktionsmaster hat die Aufgabe, die Stammdaten der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, insbesondere der Meldebehörden, technische Adressen und Zertifikatsinhalte zu speichern und zum automatisierten Abruf bereitzuhalten sowie Behörden und sonstige öffentliche Stellen, die Meldedaten verarbeiten, zu authentisieren und autorisieren.

(3) Bei der landesinternen und Ländergrenzen überschreitenden Rückmeldung und Datenfortschreibung gemäß § 28 SächsMG haben die Meldebehörden das DVDV über den Intermediär abzufragen. Die Abfrage kann auch mittels des OSCI-Gateways erfolgen.

(4) Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung und Pflege der Adressen und Zertifikatsinhalte der Sächsischen Meldebehörden gegenüber dem Replikationsmaster des DVDV (DVDV-Bundesmaster) zuständig. Dazu übermitteln die Meldebehörden die erforderlichen Daten nach Maßgabe der Anforderungen des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste an den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste. Änderungen sind dem Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste unverzüglich mitzuteilen

§ 6 Zertifikate

Das Staatsministerium des Innern bestimmt die für die Datenübermittlung innerhalb des KDN und des IHL zu verwendenden Signatur- und Chiffrierzertifikate. Im Übrigen haben die Meldebehörden die Signatur- und Chiffrierzertifikate der Zertifizierungsstelle "Ca TESTa Deutschland" (TESTA-CA) zu nutzen. Das Staatsministerium des Innern kann andere Zertifikate zulassen.

§ 7 Stand der Technik

Die nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 und des § 9 Abs. 1 jeweils zuständigen Stellen haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Bestandteile der technischen Infrastruktur die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit jeweils einzeln und in Verbindung miteinander nach dem Stand der Technik gewährleisten. In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind die Anforderungen des § 3 Satz 2 einzuhalten.

§ 8 Testbetrieb

Vor der Indienststellung der technischen Infrastruktur sind ihre einzelnen Komponenten sowie deren Zusammenwirken miteinander von den Beteiligten zu testen, um zu gewährleisten, dass die Datenübertragungen in den praktischen Anwendungsfällen am 1. Januar 2007 funktionieren. Für das KKM gilt die in § 9 Abs. 1 genannte Frist.

Abschnitt 3
Kommunales Kernmelderegister

§ 9 Errichtung und Betrieb des Kommunalen Kernmelderegisters 12a

(1) Das Kommunale Kernmelderegisters (KKM) wird unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD) errichtet. Es nimmt seine Tätigkeit für die Aufgaben nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SAKDG zum 1. Oktober 2007 auf. Ab diesem Zeitpunkt sollen die Daten zum Abruf bereitgehalten werden.


(2) Sollen Dritte das KKM führen, sind sie von der SAKD nach Maßgabe der einschlägigen Vergabevorschriften im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden und nach Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtbehörde zu beauftragen. Der Auftrag ist auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu befristen.

(3) Die Meldebehörden sind verpflichtet, zur Aufnahme des Wirkbetriebs des KKM nach Aufforderung durch die SAKD an Funktionstests für die Datenübertragung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 SAKDG teilzunehmen.

(4) Zum Zwecke der Erprobung des Verfahrens der Datenübermittlung, insbesondere der einzusetzenden Programme, mit denen die Meldenummer vergeben und übermittelt wird, der Tests zur Gewährleistung einer stabilen Datenübertragung und der Zusammenführung, dem Vergleich, der Bereinigung und der Zuordnung der von den Meldebehörden übermittelten Daten, dürfen die Daten nach § 4a Abs. 3 Satz 1 SAKDG vor dem 1. Oktober 2007 von den Meldebehörden an die SAKD übermittelt werden. Die Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden und sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung zu löschen.

§ 10 Vergabe der Meldenummer

(1) Zur erstmaligen Vergabe der Meldenummer übermittelt die Meldebehörde bei der Erstbefüllung nach § 4a Abs. 3 Nr. 1 SAKDG ein von ihr vergebenes vorläufiges Bearbeitungsmerkmal, das jedem bei ihr zum 17. August 2007 im Melderegister gespeicherten Einwohner eindeutig zugeordnet ist. Das Gleiche gilt im Falle von Anmeldungen, wenn noch keine Meldenummer vergeben ist, insbesondere wenn ein Einwohner nach dem 17. August 2007 geboren wird oder wenn ein Einwohner nach dem 17. August 2007 im Melderegister gespeichert wird. Das 20-stellige vorläufige Bearbeitungsmerkmal enthält in den Stellen 1 bis 8 den Gemeindeschlüssel der Gemeinde, deren Aufgabe die Meldebehörde wahrnimmt und in den Stellen 9 bis 20 einen beliebigen eindeutigen Schlüssel der Meldebehörde. Jedes vorläufige Bearbeitungsmerkmal darf nur einmal vergeben werden und darf nur für die Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und der SAKD verwendet werden. Die Meldebehörde übermittelt die in § 4a Abs. 2 SAKDG bestimmten Daten jedes bei ihr mit Ablauf des 17. August 2007 im Melderegister gespeicherten Einwohners zusammen mit dem vergebenen vorläufigen Bearbeitungsmerkmal bis zum 31. August 2007 an die SAKD. Die Meldebehörden übermitteln alle Änderungen von Daten nach § 4a Abs. 2 SAKDG des Melderegisters, die zwischen dem 17. August 2007 und dem 20. September 2007 vorgenommen werden, am 20. September 2007. Änderungsdatenübermittlungen nach dem 20. September 2007 erfolgen tagaktuell.

(2) Bis zur Übermittlung der Meldenummer durch die SAKD sind

  1. vorläufige Bearbeitungsmerkmale im Melderegister zu speichern und im Anschluss an die Rückmeldung nach § 28 SächsMG von der bisher zuständigen Meldebehörde der zuständig gewordenen Meldebehörde zu übermitteln und
  2. Änderungsmeldungen der Meldebehörde nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 und 3 SAKDG unter Angabe des vorläufigen Bearbeitungsmerkmals zu übermitteln.

(3) Die SAKD vergibt anhand des vorläufigen Bearbeitungsmerkmals die Meldenummer und übersendet die Meldenummer einschließlich des jeweils zugeordneten vorläufigen Bearbeitungsmerkmals an die Meldebehörde. Meldebehörde und SAKD sind im Prozess der Bildung und Vergabe der Meldenummer im besonderen Maße zur Zusammenarbeit verpflichtet.

(4) Das vorläufige Bearbeitungsmerkmal ist mit Ablauf von sechs Monaten nach der Speicherung der von der SAKD übermittelten Meldenummer, frühestens am 31. Dezember 2008, zu löschen.

(5) In Fällen, in denen Datenübermittlungen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SAKDG nicht ordnungsgemäß erfolgen können, insbesondere bei Fehlern der Bereitstellung oder Verarbeitung von Daten, und dadurch die Gefahr besteht, dass das KKM unrichtig oder unvollständig wird, hat die betroffene Meldebehörde auf Anforderung der SAKD die Daten jedes im Melderegister gespeicherten Einwohners nach § 4a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SAKDG unter Angabe der Meldenummer oder des vorläufigen Bearbeitungsmerkmals auf Anforderung der SAKD für den Melderegisterabgleich zu übermitteln. Zur Vermeidung von Fehlern bei der Datenübermittlung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SAKDG hat auf Anforderung der SAKD bei Gemeindegebietsänderungen anstelle der Datenübermittlung nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 SAKDG eine Datenübermittlung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SAKDG unter Angabe der Meldenummer oder des vorläufigen Bearbeitungsmerkmals zu erfolgen.

§ 11 Datenformat

Die SAKD bestimmt das bei Datenübermittlungen nach § 4a Abs. 3 SAKDG zu verwendende Datenformat und teilt dieses den Meldebehörden mit.

§ 12 Elektronische Datenübermittlung

Für das Verfahren der Datenübertragung zwischen den Meldebehörden des Landes und dem KKM ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV zu Grunde zu legen. Das in Anhang F der Spezifikation von XMeld 1.3.1 niedergelegte OSCI Transport-Profil für OSCI-XMeld ist für die Kommunikation zu Grunde zu legen. § 3 gilt entsprechend. Im Fall des § 10 Abs. 1 Satz 5 sind die Daten auf einem von der SAKD zugelassenen automatisiert verarbeitbaren Datenträger zu übermitteln.

§ 13 Plausibilitätsprüfungen

Plausibilitätsprüfungen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SAKDG sind jährlich durchzuführen. Dabei ist zum 30. August (Stichtag) bis zum 30. November eines jeden Jahres zu prüfen, ob die im KKM nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 SAKDG zu speichernden Daten vollständig sind und ob anhand der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 8 und 9 SächsMG derselbe Einwohner mehrere Hauptwohnungen hat, nur mit Nebenwohnungen gemeldet ist oder ob die bei der Meldebehörde der Nebenwohnung gespeicherten Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 sowie 10 bis 14 und § 5 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 SächsMG mit den bei der Meldebehörde der Hauptwohnung entsprechend gespeicherten Daten übereinstimmen. Stellt die SAKD konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Melderegistern fest, übermittelt sie diese den Meldebehörden bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres zur Prüfung der Notwendigkeit einer Fortschreibung der Melderegister nach § 25 SächsMG. Die Meldebehörden haben die berichtigten Daten unverzüglich an das KKM zur Berichtigung des KKM zu übermitteln.

§ 14 Kosten 12a

(1) Die SAKD erstattet den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, die die Aufgaben der Meldebehörden nach § 2 Abs. 1 SächsMG erfüllen, auf Antrag die Kosten der Datenübermittlung nach § 4a Abs. 3 SAKDG für das Jahr 2007 pauschal pro Einwohner.Die Kostenerstattung hat nach Maßgabe der vom Staatsministerium des Innern auf Basis der von Einwohnermeldeverfahrensanbietern im Jahr 2005 geschätzten Kosten der einmaligen Gesamtdatenübermittlung zur Erstbefüllung des KKM und der regelmäßigen Datenänderungsübermittlungen durchgeführten Ermittlung der Kosten für die Datenübermittlung der sächsischen Meldebehörden an das Kommunale Kernmelderegister gemäß § 10 Abs. 5 SAKDG zu erfolgen.Der Betrag für das Jahr 2007 ist zu 4/12 zum 4. Januar 2009 und zu 8/12 spätestens zum 1. August 2009 zu zahlen.Abweichend davon ist der jeweils jährlich pauschal pro Einwohner auf Antrag zu erstattende Kostenbetrag der regelmäßigen Datenänderungsübermittlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 1. Januar 2010 und für alle folgenden Dreijahreszeiträume von der SAKD jeweils im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden und nach Zustimmung der obersten Fachaufsichtsbehörde festzulegen und durch Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu geben.Zur Ermittlung der Kosten nach § 10 Abs. 5 SAKDG hat die SAKD eine Kostenkalkulation zu erstellen, die der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde bedarf. Für den auszuzahlenden Anteil an den Kosten der Datenübermittlung einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft ist die jeweilige Einwohnerzahl maßgeblich.

(2) Die SAKD hat der Fachaufsichtsbehörde jährlich zum 31. Januar einen Bericht für das Vorjahr über den Betrieb des KKM vorzulegen, im dem alle kostenrelevanten Faktoren enthalten sind und in dem die Auswirkungen auf bestehende und künftige Kostenfestlegungen dargestellt sind.

Abschnitt 4
Meldevordrucke

§ 15 Meldescheine

(1) Als Meldescheine sind zu verwenden:

  1. für die Anmeldung bei Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde nach § 10 Abs. 1 SächsMG Vordrucke nach dem Muster der Anlage 1,
  2. für alle weiteren Anmeldungen nach § 10 Abs. 1 SächsMG Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2,
  3. für die Abmeldung nach § 10 Abs. 2 SächsMG Vordrucke nach dem Muster der Anlage 3.

(2) Als Meldebestätigungen nach § 13 Abs. 5 SächsMG sind Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 1a, 2a und 3a zu verwenden.

(3) Die Vordrucke nach den Absätzen 1 und 2 sind als Durchschreibesätze von den Meldebehörden bereitzuhalten. Die Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheins (Anlagen 1b, 2b und 3b) sind Bestandteil der Vordrucksätze. Im Fall des § 18 Abs. 1 Satz 2 können anstelle der Verwendung von Durchschreibesätzen auch Vordrucke verwendet werden, bei denen die Bestätigung nach § 13 Abs. 5 SächsMG auf der Rückseite des ausgefüllten Meldescheins durch die Meldebehörde dauerhaft angebracht wird.

§ 16 Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung

(1) Als Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SächsMG sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden.

(2) Als Bestätigung der Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung nach § 13 Abs. 5 SächsMG sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 4a zu verwenden.

(3) Die Vordrucke nach den Absätzen 1 und 2 sind als Durchschreibesätze von den Meldebehörden bereitzuhalten. Die Erläuterungen zum Ausfüllen der Mitteilung (Anlage 4b) sind Bestandteil des Vordrucksatzes. § 15 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 17 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

Als besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsMG sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden. Die auf der Rückseite der Anlage 5 enthaltenen Hinweise zum Ausfüllen des Meldescheins können auch als gesondertes Blatt der beherbergten Person vorgelegt oder in der Beherbergungsstätten deutlich sichtbar ausgehängt oder ausgelegt werden.

§ 18 Aufbewahrung und Vernichtung 12a


(1) Die Meldescheine nach § 15 und die Mitteilungen über die Änderung der Hauptwohnung nach § 16 sind mindestens bis zum Ablauf des ersten, längstens jedoch bis zum Ablauf des dritten auf die Abgabe des Meldescheins oder der Mitteilung folgenden Kalenderjahres gesondert aufzubewahren und danach zu vernichten. Die gesonderte Aufbewahrung kann auch dadurch erfolgen, dass eine elektronische Speicherung der Meldescheine und Mitteilungen in einem vom Melderegister getrennten Sicherungsregister während des in Satz 1 genannten nach dem Stand der Technik erfolgt .

(2) Besondere Meldescheine nach § 17, die an eine der in § 19 Abs. 4 SächsMG genannten Stellen übermittelt wurden, sind durch diese sicher aufzubewahren und vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Nach Ablauf der in § 19 Abs. 5 SächsMG genannten Frist sind sie durch die Stelle zu vernichten, der sie übermittelt wurden, sofern sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften länger aufbewahrt werden müssen.

§ 19 Bisherige Vordrucke 12a

Vordrucke für Meldescheine, Meldebestätigungen und Mitteilungen über die Änderung der Hauptwohnung auf Grundlage dieser Verordnung in der am 28. Februar 2013 geltenden Fassung, die von den in den Anlagen dieser Verordnung in der ab 1. März 2013 geltenden Fassung enthaltenen Vordrucken abweichen, können bis zum 31. Dezember 2013 und mit der Maßgabe verwendet werden, dass die Daten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SächsMG bei der Anmeldung und der Doktorgrad nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SächsMG bei der Abmeldung zusätzlich erhoben werden und die Betroffenen auf ihr Widerspruchsrecht nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes ( MRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678, 685) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei der Anmeldung hingewiesen werden.

Abschnitt 5
Meldedatenübermittlung

Unterabschnitt 1
Allgemeinde Regelungen

§ 20 Verfahren, Zuständigkeit

(1) Die regelmäßige Übermittlung und der automatisierte Abruf der in § 5 Abs. 1 und 2 SächsMG genannten Daten aus dem Melderegister der Meldebehörden nach § 2 Abs. 1 SächsMG und § 4a Abs. 1 Satz 2 SAKDG werden nach Maßgabe dieses Abschnitts zugelassen. Darüber hinausgehende Regelungen des Bundes- oder Landesrechts bleiben unberührt.

(2) Bei Datenübermittlungen nach diesem Abschnitt ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zu Grunde zu legen; dieser ist am 20. März 1994 als 2. überarbeitete Fassung von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart erschienen und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

(3) Die zu übermittelnden Daten sind im Unterabschnitt 2 unter Angabe des Blattes der in Absatz 2 genannten Datensätze bezeichnet.

(4) Zuständig für die Übermittlung von Daten ist die Meldebehörde, bei welcher der Einwohner gemeldet ist. Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen, sind, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung ( § 12 Abs. 2 SächsMG) als auch die für Nebenwohnungen ( § 12 Abs. 3 SächsMG) des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Die Übermittlung von Meldedaten im Wege des automatisierten Abrufs erfolgt durch die SAKD.

§ 21 Regelmäßige Datenübermittlung

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung. Für den automatisierten Abruf gelten die Vorschriften der § § 22, 23 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 2 sowie § § 29 bis 39. Sie können, sofern die technischen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern wie CD-ROM, Diskette, Magnetbandkassetten oder Magnetband erfolgen. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden. Eine Rücksendepflicht für CD-ROM oder Disketten besteht nicht.

(2) Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung werden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehörden an den Empfänger weitergegeben.

(3) Eine regelmäßige Datenübermittlung in schriftlicher Form ist nur in Ausnahmefällen, insbesondere dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung nach Absatz 1 nicht vorliegen.

(4) Der Zeitpunkt der Weitergabe, die Dauer des Bereithaltens sowie die weiteren Einzelheiten des Verfahrens sind zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger einvernehmlich zu regeln. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde zu legen.

(5) Für das Verfahren der Datenübertragung ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV zu Grunde zu legen, sofern nicht das OSCI-Gateway nach § 4 innerhalb des KDN oder das IHL genutzt wird. § 3 Satz 2 gilt entsprechend. Ist die technische Adresse einer Behörde im DVDV-Landesserver nicht enthalten, ist die aktuelle technische Behördenadresse zu ermitteln, vorzuhalten und zu verwenden. Das Staatsministerium des Innern bestimmt das bei Datenübertragungen zu verwendende Datenformat und die zu verwendenden Zertifikate und teilt diese im Sächsischen Amtsblatt mit. § 11 bleibt unberührt.

§ 22 Automatisiertes Abrufverfahren 12a

(1) Die regelmäßige Datenübermittlung im Wege des automatisierten Abrufs von Daten ist nur für Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen, seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit Amtssitz im Freistaat Sachsen zulässig, wenn dazu im Einzelfall dienstliche Veranlassung besteht und die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen nach Maßgabe des Unterabschnitts 3 Daten nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 8 SächsMG nur abrufen, wenn sie

  1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wären und
  2. die Daten beim Betroffenen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnten oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden. Die Abfrage von Daten über eine Vielzahl nicht näher bezeichneter Personen (Gruppenabfrage) ist nur in den im Unterabschnitt 3 aufgeführten Fällen zulässig. Für die Zusammensetzung der Gruppe dürfen nur die in § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsMG genannten Daten zu Grunde gelegt werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs oder der Gruppenabfrage trägt die abrufberechtigte Stelle.

(2) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte Bedienstete möglich ist.

(3) Jeder Abruf ist durch die SAKD zu protokollieren. Bei Abfragen nach einzelnen natürlichen Personen sind die abrufberechtigte Stelle, die Kennung der abfragenden Person, die Art der Abfrage, der Zeitpunkt der Abfrage, die Abfragekriterien und das Ergebnis der Abfrage zu protokollieren. Bei Gruppenabfragen sind zusätzlich die Anzahl der Treffer zu protokollieren.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 und 3 beschränkt sich die Protokollierung bei Abrufen durch das Landesamt für Verfassungsschutz auf die abrufberechtigte Stelle, die Kennung der abfragenden Person, die Art der Abfrage, den Zeitpunkt und die Anzahl der Datenabrufe. Dieses hat über die in Satz 1 genannten Protokolldaten hinaus zusätzlich auch die Abfragekriterien und das Ergebnis der Abfrage zu protokollieren.

(5) Die Protokolldaten nach Absatz 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 1 sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das dem Jahr der Speicherung folgt. Sie dürfen nur für

  1. Zwecke der Datenschutzkontrolle für die abrufenden Stellen, die nach den § § 11 und 25 SächsDSG zuständigen Stellen und die Fachaufsichtsbehörden der Behörden, die Daten automatisiert abrufen oder zum Abruf bereithalten,
  2. die Strafverfolgungsbehörden für Strafverfahren, die sich an eine Datenschutzkontrolle anschließen,
  3. die Auskunftserteilung an die betroffene Person und
  4. die Sicherstellung des Betriebs des Kommunalen Kernmelderegisters, insbesondere zum Nachweis vollzogener Datenübermittlungen verarbeitet und genutzt werden.

(6) § 10 Abs. 3 SächsDSG bleibt unberührt.

(7) Im Übrigen regelt die SAKD das Verfahren des automatisierten Abruf. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde zu legen.

§ 23 Sicherungsmaßnahmen

(1) Meldebehörden und Datenempfänger haben die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.

(2) Maschinell lesbare Datenträger sind zu etikettieren und mit folgenden Angaben zu versehen:

  1. absendende Stelle,
  2. Kennzeichen, beispielsweise Band- oder Diskettenkennzeichen,
  3. Dateiname,
  4. empfangende Stelle,
  5. laufende Nummer des Datenträgers und Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Datenträger,
  6. Erstellungsdatum und
  7. Zeichendichte.

Die Datenträger sind in einer Schutzpackung oder einem festen Behältnis verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörige Datenträger sind zusammen zu versenden.

(3) Beim automatisierten Abruf muss sich der Empfänger der Daten authentifizieren und muss nach Identifizierung für den Zugang autorisiert werden. Er darf nur Zugriff auf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten haben. Die Zugriffe sind durch den Empfänger zu protokollieren und mindestens stichprobenweise zu kontrollieren. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.

§ 24 Auskunftssperren

(1) Meldebehörden haben den Empfänger auf bestehende Auskunftssperren nach § 34 SächsMG hinzuweisen. Die Auskunft ist zu erteilen. Der Grund der Eintragung der Auskunftssperre darf nicht übermittelt werden.

(2) In den Fällen des automatisierten Abrufverfahrens ist bei der Abfrage der Daten Betroffener, für die das Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 SächsMG enthält, der

Hinweis über eingetragene Auskunftssperren zu geben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 2
Datenübermittlungen

§ 25 Datenübermittlungen an das Statistische Landesamt 13

(1) Die Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG hat dem Statistischen Landesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG) vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), in derjeweils geltenden Fassung, die Daten nach § 4 BevStatG wie folgt zu übermitteln:

1. Tag der Geburt, Ort der Geburt und bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601, 0602, 0603
2. Geschlecht 0701
3. Staatsangehörigkeiten 1001
4. bisheriger und neuer Wohnort, 1201 bis 1203,
Herkunfts- beziehungsweise Zielstaat 1223, 1307
5. Status der neuen und bisherigen Wohnung als Hauptwohnung oder Nebenwohnung 1213
6. Tag des Einzugs in die neue Wohnung oder des Auszugs aus der bisherigen Wohnung oder der An- oder Abmeldung von Amts wegen 1301, 1306,1308, 1309
7. Familienstand 1401
8. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101
9. zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland 1231
10. zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne Angabe des Zielgebietes:
Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland
1305.

Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde sind nicht zu übermitteln. Im Fall der Änderung einer Nebenwohnung in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung sind die in Satz 1 genannten Daten entsprechend zu übermitteln. Anstelle von Nummer 5 ist folgendes Datum zu übermitteln:

Wohnungsstatuswechsel 1214.

(2) Dem Statistischen Landesamt sind zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Nr. 5 BevStatG die Daten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BevStatG wie folgt zu übermitteln:

1. Tag sowie Ort und Staat der Geburt 0601, 0602, 0603
2. Geschlecht 0701
3. bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit 1001
4. bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit 1001 (bisheriger Inhalt).
5. Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit 1003
6. Wohnort 1201 bis 1203
7. Familienstand 1401

Besitzt die betreffende Person mehrere Wohnungen im Freistaat Sachsen, ist die Mitteilung nur von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.

(3) Dem Statistischen Landesamt sind zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Nr. 5 BevStatG die Daten nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BevStatG wie folgt zu übermitteln:

1. Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelte 1405
2. Wohnort 1201 bis 1203
3. Geschlecht 0701
4. Tag der Geburt 0601
5. Staatsangehörigkeiten 1001
6. Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft 1406.

Besitzt die betreffende Person mehrere Wohnungen im Freistaat Sachsen, ist die Mitteilung nur von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.

§ 26 Datenübermittlungen an die Staatskanzlei

(1) Zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren übermittelt die Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung, der Staatskanzlei vierteljährlich, jeweils ein Quartal im Voraus, personenbezogene Daten der Betroffenen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene der Auskunftserteilung, der Veröffentlichung oder der Übermittlung seiner Daten widersprochen hat.

(2) Alters- und Ehejubiläen im Sinne von Absatz 1 sind der 100. 105. und jeder nachfolgende Geburtstag und der Tag der Eheschließung nach 65 Jahren, 70 Jahren oder 75 Jahren.

(3) Folgende Daten der Jubilare sind zu übermitteln:

1. Familiennamen 0101 bis 0106
2. frühere Namen 0203
3. Vornamen 0301
4. Doktograd 0401
5. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1213
6 Tag der Geburt bei Altersjubilaren 0601
7 Tag der Eheschließung bei Ehejubilaren 1402.

§ 27 Datenübermittlungen an das Landeskriminalamt

Die Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG hat unverzüglich dem Landeskriminalamt zum Zwecke der Fahndung aus Gründen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Fortschreibung der kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen bei Anmeldung, Abmeldung, Änderung des Namens oder Tod eines Einwohners folgende Daten zu übermitteln:

1. Familiennamen 0101 bis 0106
2. frühere Namen 0201 bis 0203
3. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens 0301, 0302
4. Doktograd 0401
5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603
6. Anschriften 1201 bis 1223
7. Staatsangehörigkeiten 1001,
8. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306
9. Sterbetag und -ort 1901, 1904

Sind Daten nach Satz 1 von Personen übermittelt worden, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen geführt werden, sind diese vom Landeskriminalamt unverzüglich zu löschen.

§ 28 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Die Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG hat den von den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften benannten Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der An- und Abmeldung oder bei Tod monatlich die Daten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsMG zu übermitteln. Das gleiche gilt bei Änderung dieser Daten. Die Daten nach § 30 Abs. 2 Satz 1 SächsMG sind nicht zu übermitteln, soweit der Betroffene der Übermittlung seiner Daten widersprochen hat. § 30 Abs. 2 Satz 4 SächsMG bleibt für die Datenübermittlung auf Anforderung öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften unberührt.

Unterabschnitt 3
Automatisiertes Abrufverfahren

§ 29 Automatisiertes Abrufverfahren für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden 12a

(1) Die SAKD hält für die Staatsanwaltschaften und für die Finanzbehörden im Sinne des § 386 Abs. 1 Satz 2 und § 409 der Abgabenordnung ( AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566, 1575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 bis 13, 16 und 18 SächsMG sowie § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 8 SächsMG genannten Daten, auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit.

(2) Die SAKD hält für die Finanzämter im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § § 85 und 88 Abs. 1 und 2 AO, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 8, 9, 11 und 12 SächsMG einschließlich der Daten in § 5 Abs. 1 Nr. 6 SächsMG jedoch ohne Angabe des Geburtsortes, in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SächsMG jedoch ohne Angabe des Ortes der Eheschließung/ Begründung der Lebenspartnerschaft und in § 5 Abs. 1 Nr. 18 SächsMG jedoch ohne Angabe des Sterbeortes genannten Daten zum Abruf bereit

§ 30 Automatisiertes Abrufverfahren für Gerichte 12a

(1) Die SAKD hält für die Gerichte zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 9, 11 bis 13 und 18 SächsMG genannten Daten auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit.

(2) Die SAKD hält für die Landesjustizkasse zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9, 11 bis 13 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.

§ 31 Automatisiertes Abrufverfahren für Polizeidienststellen und für mit der Steuerfahndung betraute Dienststellen

(1) Die SAKD hält für die Polizeidienststellen und für die mit der Steuerfahndung betraute Dienststellen zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 bis 13, 16 und 18 sowie § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 8 SächsMG genannten Daten auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit.

(2) § 50 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsens ( SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147) und durch Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 17 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.15

§ 32 Automatisiertes Abrufverfahren für Ausländerbehörden

Die SAKD hält für die unteren Ausländerbehörden und die zentrale Ausländerbehörde zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 bis 13, 16 und 18 SächsMG genannten Daten auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit.

§ 33 Automatisiertes Abrufverfahren für das Landesamt für Verfassungsschutz

Die SAKD hält für das Landesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung von Aufgaben, die ihm durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 bis 13, 16 und 18 sowie § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 8 SächsMG genannten Daten auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit.

§ 34 Automatisiertes Abrufverfahren für die Vermessungsverwaltung 12a

Die SAKD hält für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, für untere Vermessungsbehörden und für den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8, 11, 12 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.

§ 35 Automatisiertes Abrufverfahren für die Unfallkasse Sachsen 12a

Die SAKD hält für die Unfallkasse Sachsen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554, 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 110 SGB VII und § 116 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ( SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 244 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 8, 11, 12 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.

§ 36 Automatisiertes Abrufverfahren für die Kassenärztliche Vereinigung

(1) Die SAKD hält für die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 SächsMG genannten Daten sowie die gegenwärtige Anschrift der betroffenen Frauen für die Durchführung des Einladungswesens zum Mammographie-Screening auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit.

(2) Die SAKD hält für die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sächsischen Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz ( SächsKiSchG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182), in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7 und 18 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 938, 939) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Daten sowie die gegenwärtigen und früheren Anschriften, die Haupt- und Nebenwohnungen der betroffenen Kinder sowie die genannten Daten der gesetzlichen Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Sterbetag), auch für Gruppenanfragen zum Abruf bereit.

§ 37 Automatisiertes Abrufverfahren für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Die SAKD hält für die jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 3 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes ( SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3a SächsABG die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.

§ 38 Automatisiertes Abrufverfahren für die Landesdirektione Sachsen 12 12a

(1) Die SAKD hält für Landesdirektion Sachsen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416, 3433), in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.

(2) Die SAKD hält für die Landesdirektion Sachsen zur Erfüllung der Aufgaben in Rechts- und Amtshilfeverfahren nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. 1990 II S. 357), in der jeweils geltenden Fassung, und nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665), in der jeweils geltenden Fassung, die in Absatz 1 genannten Daten zum Abruf bereit.

(3) Die SAKD darf für die Landesdirektion Sachsen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 17a des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 9a bis 9c, 10 Abs. 4 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 11, 13 und 18 Alternative 1 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit halten. 19

(4) Die SAKD hält für die Landesdirektion Sachsen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920, 921) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 6 Abs. 2 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - Ausgl LeistG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 6 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDREErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 I S. 1654), in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8, 9 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit, einschließlich der Daten in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SächsMG, jedoch ohne die Angabe der Nebenwohnung.

§ 39 Automatisiertes Abrufverfahren im Umfang der einfachen Melderegisterauskunft für Behörden des Freistaates Sachsen

(1) Die SAKD darf für Behörden des Freistaates Sachsen und seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 32 SächsMG die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SächsMG genannten Daten sowie die gegenwärtigen Anschriften der Betroffenen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind, für Einzelabfragen bereit halten. Der Abruf darf nur erfolgen, wenn die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei feststeht, Auskunftssperren nach § 34 SächsMG nicht vorliegen und der Betroffene der Auskunftserteilung im Wege des automatisierten Abrufs gemäß § 32 Abs. 4 Satz 4 SächsMG nicht widersprochen hat.

(2) Die nach Absatz 1 abrufberechtigten Stellen bedürfen der vorherigen Anmeldung bei der SAKD und der anschließenden Registrierung. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist von der Einrichtung eines Abrufverfahrens nach Absatz 1 unter Angabe der Behörde oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts durch die SAKD zu informieren.

§ 40 Automatisiertes Abrufverfahren für den Kommunalen Sozialverband Sachsen

Die SAKD darf für den Kommunalen Sozialverband Sachsen zur Erfüllung von Aufgaben, die diesem

  1. als überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955, 2957) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch Rechtsvorschrift und
  2. aufgrund der §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze (SächsDGBVG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), in der jeweils geltenden Fassung, übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 11 und 18 Alternative 1 SächsMG genannten Daten bereit halten.

Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften (Heilberufezuständigkeitsgesetz - Heilb ZuG) vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 SächsMG genannten Daten, frühere, gegenwärtige und künftige Anschriften sowie die Hauptwohnung zum Abruf bereit gehalten werden.

§ 41 Automatisiertes Abrufverfahren für das Statistische Landesamt

Die SAKD hält für das Statistische Landesamt zur Durchführung von Statistiken und für sonstige Arbeiten statistischer Art die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 11, 12 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit. Die Daten dürfen nur zum Zwecke der Ermittlung und Bestimmung von auskunftspflichtigen Personen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2249) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Vollstreckung von Anordnungen zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 15 BStatG und § 17 SächsStatG und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 22 Abs. 4 Nr. 1 SächsStatG abgerufen werden.

§ 42 Automatisiertes Abrufverfahren für den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Die SAKD darf für den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen zur Erfüllung der Aufgaben seiner Zusatzversorgungskasse nach § 1 Abs. 2 der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen vom 7. Mai 2002 (SächsABl. AAz. S. a 265), zuletzt geändert durch die Satzung vom 22. November 2011 (SächsABl. AAz. 2012 S. a 30), die im § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 11, 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit halten.

§ 43 Automatisiertes Abrufverfahren für das Landesamt für Steuern und Finanzen

Die SAKD hält für das Landesamt für Steuern und Finanzen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung - VertrVO) vom 30. März 2009 (SächsGVBl. S. 161), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien über die Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (BezügeZuStVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 127, 2000 S. 4), die im § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 11, 12 und 18 SächsMG genannten Daten zum automatisierten Abruf bereit.

§ 44 Automatisiertes Abrufverfahren für Behörden der Straßenbauverwaltung

Die SAKD hält für das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, für die Landkreise und Kreisfreien Städte als Straßenbaubehörden sowie für die Landesdirektion Sachsen als Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde für Straßen zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 8, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.

§ 45 Automatisiertes Abrufverfahren für den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung

Die SAKD hält für den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung zur Erfüllung der Aufgaben der Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz- WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 69 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des Gewässerausbaus nach § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 SächsWG, der Deichunterhaltung und des -ausbaus nach § 100e Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 100f Abs. 1 SächsWG, der Unterhaltung und des Ausbaus sonstiger Hochwasserschutzanlagen nach § 100h SächsWG, des Baus, Betriebs und der Unterhaltung von Stauanlagen, Speichern, Rückhaltebecken nach § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 SächsWG und des Baus von Hochwasserschutzanlagen nach § 99 Abs. 4 SächsWG, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.

§ 46 Automatisiertes Abrufverfahren für die Wohngeld-, Sozial- und Gesundheitsbehörden

Die SAKD hält für die jeweils zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte

  1. als Wohngeldbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Wohngeldgesetzes (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, in derjeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8, 11, 12 und 18 SächsMG genannten Daten,
  2. als Sozialbehörden zur Durchführung von Schwerbehindertenfeststellungsverfahren nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 7, 9, 12 und 18 SächsMG genannten Daten,
  3. als Gesundheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Dritten Abschnitt des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 SächsMG genannten Daten, frühere, gegenwärtige und künftige Anschriften sowie die Hauptwohnung zum Abruf bereit.

§ 47 Automatisiertes Abrufverfahren für die Flurbereinigungsbehörden

Die SAKD hält für die Flurbereinigungsbehörden zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.

§ 48 Automatisiertes Abrufverfahrenfür die Landkreise und Kreisfreien Städtein Bußgeld- und Vollstreckungsverfahren

Die SAKD hält für die jeweils zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr .1 bis 4, 6 bis 8, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.


Abschnitt 6
Anmeldung mittels elektronischer Verfahren


§ 49 Anmeldung mittels elektronischer Verfahren

(1) Die Muster der Meldescheine nach § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 sind auch bei der Anmeldung mittels elektronischer Verfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsMG entsprechend zu verwenden.

(2) Die Muster der Meldebestätigung nach § 15 Abs. 2 sind auch für die elektronische Meldebestätigung nach § 13 Abs. 5 Alternative 2 SächsMG entsprechend zu verwenden.

(3) Die Anmeldung und die Meldebestätigung sind zusammen mit der Signatur des Anmeldenden in strukturierter Form im Format Extensible Markup Language (XML) und zusätzlich als Dokument im Format Portable Document-Format (PDF/A) in der Meldebehörde entsprechend § 18 Abs. 1 zu speichern und zu löschen.

Abschnitt 7
Einfache Melderegisterauskünfte über das Internet und mittels Datenträger

Unterabschnitt 1
Einfache Melderegisterauskunft mittels automatisierten Abrufs über das Internet nach
§ 32 Abs. 4 und 5 SächsMG (Internetauskunft)

§ 50 Zugang

Für die Beantragung und Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet (Internetauskunft) ist der durch die Meldebehörde eingerichtete Zugang zu benutzen. Die Meldebehörde kann die Authentifizierung und Identifizierung des Antragstellers verlangen.

§ 51Auskunft

Die Internetauskunft erfolgt durch das Bereithalten der beantragten und übermittlungsfähigen Daten für die Dauer von sieben Tagen in einem gesonderten elektronischen Postfach. Die Meldebehörde kann eine längere Frist bestimmen, die jedoch dreißig Tage nicht überschreiten darf. Zusätzlich oder abweichend von Satz 1 darf die Meldebehörde die Daten auch auf andere geeignete Weise für den Abruf bereit halten, sofern sichergestellt ist, dass die in den Melderegistern gespeicherten Meldedaten nach dem Stand der Technik gegen elektronische Angriffe von außen geschützt sind.

§ 52 Datensicherheit

Zur Sicherheit der Datenverarbeitung ist das technische Verfahren so einzurichten, dass

  1. eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung bei der Übermittlung der Daten gewährleistet ist,
  2. der unmittelbare Zugriff auf die Daten des Melderegisters ausgeschlossen ist und
  3. nur der autorisierte Antragsteller die Daten aus dem Postfach abrufen kann.

§ 53 Amtliche Form der Antragstellung

(1) Die Antragsmaske muss so gestaltet sein, dass eine Abfrage ausschließlich anhand der Angaben

  1. Familienname und
  2. Vorname sowie
    mindestens zwei weiteren der nachfolgend genannten Daten
  3. Geschlecht,
  4. Geburtsdatum,
  5. Geburtsort oder
  6. Anschrift des Betroffenen

erfolgt. Eine örtliche Begrenzung der Abfrage durch die SAKD auf den Zuständigkeitsbereich von Meldebehörden oder Landkreisen ist zulässig.

(2) Kann die Identität des Betroffenen trotz Überreinstimmung der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten nicht eindeutig festgestellt werden, kann dem Antragsteller unter Verwendung seiner bisherigen Angaben eine weitere Suche mit Hilfe anderer in § 5 Abs. 1 SächsMG aufgeführter und gespeicherter Daten ermöglicht werden.

(3) Der Antragsteller ist bei jeder Antragstellung auf die gesetzlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer Antragstellung nach § 32 SächsMG und auf das Verfahren des Gebühreneinzugs und die Höhe der Verwaltungsgebühr hinzuweisen. Er hat deren Kenntnisnahme zu bestätigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Vereinbarung zwischen Meldebehörde und Antragsteller besteht, die die entsprechenden Hinweise enthält.

§ 54 Antragsbearbeitung

Über die in § 32 Abs. 2 Satz 2 SächsMG genannten Anforderungen hinaus sind für die Antragsbearbeitung der Familienname, der Vorname, die Adresse einschließlich des Bundeslandes und des Wohnsitzstaates, die E-Mail-Adresse, soweit vorhanden der Doktorgrad, Bankverbindungsangaben, Kreditkartenangaben und die technischen Authentisierungs- und Identifizierungsdaten des Antragstellers anzugeben. Wird der Antrag von einer juristischen Person gestellt, ist statt Familienname und Vorname die Bezeichnung der juristischen Person anzugeben.

§ 55 Informationspflichten

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nicht vor, weil der Betroffene deren Erteilung in Form der Internetauskunft widersprochen hat, teilt die Meldebehörde dem Antragsteller mit, dass sie an der Internetauskunft aus diesem Grund gehindert ist. Die einfache Melderegisterauskunft kann schriftlich erteilt werden. Die SAKD darf die beantragten Daten an die jeweils zuständige Meldebehörde zur Auskunftserteilung übersenden, sofern der Antragsteller einwilligt.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nicht vor, weil der Betroffene nicht eindeutig identifiziert wurde, eine Auskunftssperre nach § 34 SächsMG besteht oder die Datenübermittlung aufgrund eines Registereintrages nach Maßgabe des § 22 SächsMG nicht erfolgen darf, teilt die Meldebehörde dem Antragsteller unter Berücksichtigung der entsprechenden Angaben im OSCI-XMeld mit, dass sie an der Auskunft gehindert ist.

Unterabschnitt 2
Einfache Melderegisterauskunft auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern nach
§ 32 Abs. 2 Alternative 1 SächsMG

§ 56 Verfahren

Für das Verfahren gelten § 23 Abs. 1 und 2 sowie die § § 53 und 55 Abs. 2 entsprechend. § 54 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Familienname, Vorname, Bezeichnung der juristischen Person, Doktorgrad, Adresse, Bundesland und Wohnsitzstaat auch zu Zwecken der Benachrichtigung des Betroffenen im Falle einer Auskunftssperre nach § 34 SächsMG anzugeben sind. Die Daten auf dem Datenträger sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

§ 57 Übergangsregelung 13 15

Sofern schon vor Inkrafttreten der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung vom 5. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 197) Daten zwischen Meldebehörden und den in den § § 25 bis 28 genannten Behörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften elektronisch übermittelt wurden, dürfen die dabei verwendeten Datenübermittlungsverfahren abweichend von § 21 Abs. 5 Satz 1 bis 4 längstens bis zum 1. November 2015 weiter verwendet werden.

§ 58 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Verordnung über melderechtsfremde Daten) vom 25. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 360) außer Kraft.

.

Anmeldung, Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde Anlage 1
(zu § 15 Abs. 1 Nr. 1)


nicht aufgenommen

.

Anmeldebestätigung Anlage 1a
(zu § 15 Abs. 2)


nicht aufgenommen

.

Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheins bei Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde Anlage 1b
(zu § 15 Abs. 3 Satz 2)


nicht aufgenommen

.

Anmeldung Anlage 2
(zu § 15 Abs. 1 Nr. 2)


nicht aufgenommen

.

Anmeldebestätigung Anlage 2 a
(zu § 15 Abs. 2)


nicht aufgenommen

.

Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheins bei der Anmeldung Anlage 2b
(zu § 15 Abs. 3 Satz 2)


nicht aufgenommen

.

Abmeldung Anlage 3
(zu § 15 Abs. 1 Nr. 3)


nicht aufgenommen

.

Abmeldebestätigung Anlage 3a
(zu § 15 Abs. 2)


nicht aufgenommen

.

Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheins bei der Abmeldung Anlage 3 b
(zu § 15 Abs. 3 Satz 2)


nicht aufgenommen

.

Mitteilung über den Wechsel der vorwiegend benutzten Wohnung (Hauptwohnung) gemäß § 12 Abs. 4 SächsMG Anlage 4
(zu § 15 Abs. 1 Nr. 3)


nicht aufgenommen

.

Bestätigung über den Wechsel der vorwiegend benutzten Wohnung (Hauptwohnung) gemäß § 12 Abs. 4 SächsMG Anlage 4a
(zu § 16 Abs. 2)


nicht aufgenommen

.

Erläuterungen zum Ausfüllen der Mitteilung über den Wechsel der vorwiegend benutzten Wohnung (Hauptwohnung)
gemäß § 12 Abs. 4 SächsMG
Anlage 4b
(§ 16 Abs. 3 Satz 2)


nicht aufgenommen

.

Meldeschein der Beherbergungsstätten Anlage 5
(zu § 17 Abs. 1)


nicht aufgenommen

ENDE

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