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Regelwerk

Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts
(Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Rheinland-Pfalz -

Vom 8. September 2023
(GVBl. Nr. 18 vom 22.09.2023 S. 243)


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28. August 2019 (GVBl. S. 235, BS 2013-1-31) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "Chemikalienrechts," die Worte "des Sprengstoffrechts," eingefügt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In lfd. Nr. 4.1.2 wird die Angabe "Abs. 3" gestrichen.

b) Die Anmerkungen zu lfd. Nr. 4.1.1 und 4.1.2 werden wie folgt geändert:

aa) Anmerkung 2

2. Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden - unabhängig vom Gegenstand und von der Reichweite des Vorbescheides - insgesamt 70 v.H. der Gebühr nach lfd. Nr. 4.1.2 auf die entstehende und ggf. die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach lfd. Nr. 4.1.1 angerechnet.

wird gestrichen.

bb) Die bisherige Anmerkung 3 wird Anmerkung 2.

c) Die Anmerkung zu lfd. Nr. 4.1.1 bis 4.1.4 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Anmerkungen zu lfd. Nr. 4.1.1 bis 4.1.4

Die Gebühren für Mitwirkungshandlungen des Landesamtes für Umwelt und der Struktur- und Genehmigungsdirektionen nach lfd. Nr. 4.1.27 werden zusätzlich von der Genehmigungsbehörde als Auslagen erhoben.

"Anmerkungen zu lfd. Nr. 4.1.1 bis 4.1.4

1. Die Gebühren für Mitwirkungshandlungen des Landesamtes für Umwelt und der Struktur- und Genehmigungsdirektionen nach lfd. Nr. 4.1.27 werden zusätzlich von der Genehmigungsbehörde als Auslagen erhoben.

2. Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden - unabhängig vom Gegenstand und von der Reichweite des Vorbescheides - insgesamt 70 v.H. der Gebühr nach lfd. Nr. 4.1.3 auf die entstehende und ggf. die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach lfd. 4.1.1 angerechnet."

d) Die bisherige lfd. Nr. 4.2.9.5 wird lfd. Nr. 4.2.9.2 und wie folgt geändert:

Die Verweisung " § 21 Abs. 5" wird durch die Verweisung " § 18 Abs. 7" ersetzt.(Red. Anm.: Sinngemäß wurde die Verweisung " § 20 Abs. 5" durch die Verweisung " § 18 Abs. 7" ersetzt.)

e) Die bisherigen lfd. Nr. 4.2.9.2 bis 4.2.9.4 werden lfd. Nr. 4.2.9.3 bis 4.2.9.5.

f) In lfd. Nr. 4.2.10.7 wird das Wort "Einzelmessungen" durch die Worte "periodischen Messungen" und das Wort "Einzelmessung" durch die Worte "periodische Messung" ersetzt.

g) Lfd. Nr. 21.1.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

"21.1.1 Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Abs. 6 SprengG 50,00 bis 300,00

Neu:

"21.1.1 Anforderungen an explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
21.1.1.1 Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 5a Abs. 1 Nr. 4 SprengG im Einzelfall 40,00 bis 300,00
21.1.1.2 Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Abs. 6 SprengG 50,00 bis 300,00".

h) In lfd. Nr. 21.1.16 wird die Angabe " § 32a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1" durch die Angaben § 33b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3" ersetzt.

i) In lfd. Nr. 21.1.18 wird die Angabe " § 32a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 4 oder § 33 Abs. 1, 2 oder 3" durch die Angaben " § 33 oder § 33b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4" ersetzt.

j) Lfd. Nr. 21.2.2

21.2.2 Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 1. SprengV im Einzelfall 40,00 bis 300,00

wird gestrichen.

k) Die bisherigen lfd. Nr. 21.2.3 bis 21.2.12 werden lfd. Nr. 21.2.2 bis 21.2.11.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 231859


ENDE

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