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Regelwerk; Verwaltung; Gebühren

Besonderes Gebührenverzeichnis - Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts
- Rheinland-Pfalz -

Vom 28. August 2019
(GVBl. Nr. 14 vom 27.09.2019 S. 235; 08.09.2023 S. 243 23)



Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich 23

(1) Diese Verordnung gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen der auf den Gebieten des Naturschutzes, der Abfallentsorgung, des Bodenschutzrechts, des Chemikalienrechts, des Sprengstoffrechts, des Energiewirtschaftsrechts-, des Umweltschadens-, des Umwelt-Rechtsbehelfs- und des Umweltverträglichkeitsprüfungsrechts, des Immissions- und Strahlenschutzrechts und der Gentechnik tätigen Behörden, des Landesamtes für Umwelt, der Wasserbehörden, der sonstigen für den Vollzug des Landeswassergesetzes zuständigen Landesbehörden sowie der wasser- und abfallwirtschaftlichen Fachbehörden.

(2) Die Gebühren und Auslagen der Jagdverwaltung, der Landesforstverwaltung, des Landesbetriebes "Landesforsten Rheinland-Pfalz", der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung, der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene, des Landesuntersuchungsamtes im Fachbereich Lebensmittelchemie und der Fischereiverwaltung einschließlich der Fischereiabgabe sind in besonderen Landesverordnungen geregelt.

§ 2 Gebührenschuld und Gebührenbemessung

(1) Für Amtshandlungen und für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.

(2) Soweit Amtshandlungen, die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände oder öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des für diese Behörde geltenden Teils des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal, der zeitlichen Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen sowie der Gestellung und dem Verbrauch von Chemikalien zu erheben.

(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand sowie der mit Sternchen "*" gekennzeichneten Gebühren sind

  1. für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen,
  2. für die Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen je angefangene Stunde 15,35 EUR und
  3. für die Gestellung und den Verbrauch von Chemikalien pauschal 22,00 EUR zugrunde zu legen.

Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mit zu berücksichtigen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwands der einzelnen Dienstaufgaben anteilig zu berücksichtigen.

§ 3 Mindestgebühr

Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 5,00 EUR. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht.

§ 4 Gebühren in besonderen Fällen

(1) Bei Nachträgen zu Genehmigungen, Erlaubnissen, Bewilligungen, Planfeststellungen und sonstigen stattgebenden Bescheiden kann die vorgesehene Gebühr bis auf ein Viertel ermäßigt werden, wenn dies vom Bearbeitungsaufwand her gerechtfertigt ist.

(2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen im Besonderen Gebührenverzeichnis erhöhen sich die vorgesehenen Gebühren um 100 v. H., wenn an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder sonst in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr auf Antrag eine Amtshandlung vorgenommen oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung erbracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung an den in Satz 1 genannten Tagen oder während des in Satz 1 genannten Zeitraums im Hinblick auf das Verhalten oder auf Maßnahmen der oder des durch die Amtshandlung Begünstigten unaufschiebbar ist.

§ 5 Umsatzsteuer

Soweit die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen.

§ 6 Auslagenerstattung

Auslagen, die bei einer Amtshandlung, der Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände oder einer öffentlich-rechtlichen Dienstleistung entstehen, sind nach Maßgabe des § 10 des Landesgebührengesetzes (LGebG) zu erstatten.

§ 7 Kosten mitwirkender Behörden

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