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Landesverordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften der Wirtschafts- und Umweltverwaltung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 26. November 2018
(GVBl. Nr. 17 vom 14.12.2018 S. 390)
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Die Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 25. Februar 2002 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2015 (GVBl. S. 439), BS 2013-1-27, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort "Wirtschaftsverwaltung" die Worte "sowie der auf den Gebieten der Abfallentsorgung und des Bodenschutzrechts tätigen Behörden" gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||
Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen, werden je angefangene halbe Stunde für Beamtinnen und Beamte sowie für Beschäftigte in vergleichbaren Entgeltgruppen
erhoben. |
"Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand und bei Gebühren, deren Gegenstand in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) fällt und die daher in der Anlage mit "*" gekennzeichnet sind, sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen." |
b) Absatz 3 Satz 2
In diesen Pauschsätzen sind jeweils 4,09 EUR je Arbeitsstunde für Sachkosten enthalten.
wird gestrichen.
c) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die vorgesehenen Gebühren erhöhen sich um 100 v. H., wenn an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder sonst in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr auf Antrag eine Amtshandlung vorgenommen oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung erbracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung an den in Satz 1 genannten Tagen oder während des in Satz 1 genannten Zeitraums im Hinblick auf das Verhalten oder auf Maßnahmen der oder des durch die Amtshandlung Begünstigten unaufschiebbar ist."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort "Wirtschaftsverwaltung" die Worte "und der auf den Gebieten der Abfallentsorgung und des Bodenschutzrechts tätigen Behörden" gestrichen.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die lfd. Nr. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Stand: 26.04.2021)
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