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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften der Wirtschafts- und Umweltverwaltung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 26. November 2018
(GVBl. Nr. 17 vom 14.12.2018 S. 390)



Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 25. Februar 2002 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2015 (GVBl. S. 439), BS 2013-1-27, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Wort "Wirtschaftsverwaltung" die Worte "sowie der auf den Gebieten der Abfallentsorgung und des Bodenschutzrechts tätigen Behörden" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen, werden je angefangene halbe Stunde für Beamtinnen und Beamte sowie für Beschäftigte in vergleichbaren Entgeltgruppen
ab dem vierten Einstiegsamt 35,28 EUR
ab dem dritten Einstiegsamt 26,00 EUR
ab dem zweiten Einstiegsamt 19,70 EUR und
ab dem ersten Einstiegsamt 18,75 EUR

erhoben.

"Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand und bei Gebühren, deren Gegenstand in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) fällt und die daher in der Anlage mit "*" gekennzeichnet sind, sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen."

b) Absatz 3 Satz 2

In diesen Pauschsätzen sind jeweils 4,09 EUR je Arbeitsstunde für Sachkosten enthalten.

wird gestrichen.

c) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die vorgesehenen Gebühren erhöhen sich um 100 v. H., wenn an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder sonst in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr auf Antrag eine Amtshandlung vorgenommen oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung erbracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung an den in Satz 1 genannten Tagen oder während des in Satz 1 genannten Zeitraums im Hinblick auf das Verhalten oder auf Maßnahmen der oder des durch die Amtshandlung Begünstigten unaufschiebbar ist."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort "Wirtschaftsverwaltung" die Worte "und der auf den Gebieten der Abfallentsorgung und des Bodenschutzrechts tätigen Behörden" gestrichen.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die lfd. Nr. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu


 
Lfd.
Nr.
Gegenstand Gebühr
EUR
1 Gewerbliche Genehmigungen  
1.1 Gaststätten  
1.1.1 Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder eines Beherbergungsbetriebes (§ 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes) 76,00 bis 3834,00
1.1.2 Stellvertretungserlaubnis (§ 9 des Gaststättengesetzes) 76,00 bis 1917,00
1.1.3 Vorläufige Erlaubnis bei Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes) 23,00 bis 383,00
1.1.4 Vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes) 23,00 bis 230,00
1.1.5 Bewilligung von Fristverlängerungen (§§ 8, 9, 11 und 24 des Gaststättengesetzes) 15,00 bis 153,00
1.1.6 Gestattung (§ 12 des Gaststättengesetzes) 15,00 bis 766,00


 
1.1.7 Bei besonderer wirtschaftlicher Bedeutung des Gegenstandes nach lfd. Nr. 1.1.1 bis 1.1.6 bis zu 300 v.H. der Gebühr nach lfd. Nr. 1.1.1 bis 1.1.6
1.1.8 Ausnahmezulassung nach § 6 Satz 3 des Gaststättengesetzes 15,00 bis 76,00
1.1.9 Änderung der Betriebsräume oder der Betriebsart 15,00 bis 1533,00
1.1.10 Auflagen nach Erlaubniserteilung oder Anordnungen (§ 5 des Gaststättengesetzes)

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