Regelwerk, Allgemeines

Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung
(Besonderes Gebührenverzeichnis)

- Rheinland-Pfalz -

Vom 25. Februar 2002
(GVBl. 2002 S. 93; 17.10.2002 S. 380; 12.05.2004 S. 335; 12.07.2006 S. 299; 14.11.2008 S. 306; 12.07.2010 S. 221; 01.12.2010 S. 524; 22.11.2012 S. 371; 05.02.2013 S. 24; 09.08.2013 S. 334; 04.07.2014 S. 122; 16.06.2015 S. 118; 08.12.2015 S. 439; 26.11.2018 S. 390 18; 19.08.2021 S. 499 21)
Gl.-Nr.: 2013-1-27



Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 18

Für Amtshandlungen und die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der Behörden der Wirtschaftsverwaltung werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2 18

(1) Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten.

(2) Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand und bei Gebühren, deren Gegenstand in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) fällt und die daher in der Anlage mit "*" gekennzeichnet sind, sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes für Amtshandlungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mitzuberücksichtigen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwandes der einzelnen Dienstaufgaben anteilig zu berücksichtigen.

(4) Die vorgesehenen Gebühren erhöhen sich um 100 v. H., wenn an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder sonst in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr auf Antrag eine Amtshandlung vorgenommen oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung erbracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung an den in Satz 1 genannten Tagen oder während des in Satz 1 genannten Zeitraums im Hinblick auf das Verhalten oder auf Maßnahmen der oder des durch die Amtshandlung Begünstigten unaufschiebbar ist.

(5) Soweit Amtshandlungen der Behörden der Wirtschaftsverwaltung in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des für diese Behörden geltenden Teils des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal zu erheben. Satz 1 gilt nur für Fälle nach § 2 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes, die nicht konkret vorhersehbar waren und nur deshalb nicht rechtzeitig genauer geregelt werden konnten.

§ 3

Soweit die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer den Zahlungspflichtigen neben der Gebühr aufzuerlegen.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 16. Dezember 1993 (GVBl. 1994 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2001 (GVBl. S. 86), BS 2013-1-27, außer Kraft.

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Besonderes Gebührenverzeichnis für die Behörden der Wirtschaftsverwaltung  Anlage 18 21


Lfd.
Nr.
Gegenstand Gebühr
EUR
1 Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach der Gewerbeordnung und gewerberechtlichen Nebengesetzen  
1.1 Gaststätten  
1.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung 120,00 bis 4.000,00*
1.1.2 Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes wegen Änderung der Betriebsart und/oder der Räume nach § 3 des Gaststättengesetzes 60,00 bis 2.000,00*

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