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LVkG - Landesverkündungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 11. Februar 2026
(GVBl. Nr. 2 vom 18.02.2026 S. 52 i.K.)
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Verkündung von Landesgesetzen
Die von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten in elektronischer Form oder schriftlich ausgefertigten Landesgesetze werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz (Gesetz und Verordnungsblatt) verkündet.
§ 2 Verkündung von Landesverordnungen
(1) Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Ministerien und der sonstigen obersten Landesbehörden (Landesverordnungen) werden von der Stelle, die sie erlässt, in elektronischer Form oder schriftlich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
(2) Jede Landesverordnung soll den Tag ihres Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt sie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblatts in Kraft.
(3) Enthält eine Landesverordnung nach Absatz 1 Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, so kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Verkündung dieser Teile in dem nach Absatz 1 bestimmten Verkündungsorgan dadurch ersetzt werden, dass sie für alle zur kostenfreien Einsicht während der Dienststunden bei einer Verwaltungsbehörde oder technischen Fachbehörde (verwahrende Behörde) niedergelegt werden. Die niedergelegten Teile der Landesverordnung sind archivmäßig zu sichern. Die Niederlegung kann in Papierform oder in unveränderlicher elektronischer Form erfolgen. In der Landesverordnung ist der wesentliche Inhalt der Pläne, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen zu umschreiben oder in sonstiger geeigneter Weise darzustellen und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der verwahrenden Behörde hinzuweisen.
§ 3 Gesetz- und Verordnungsblatt
(1) Das Gesetz- und Verordnungsblatt ist das Verkündungsorgan des Landes für Landesgesetze und Landesverordnungen. Es ist außerdem das Bekanntmachungsorgan des Landes, wenn durch Landesgesetz oder Landesverordnung die amtliche Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt vorgeschrieben ist.
(2) Die für die Herausgabe und Redaktion des Gesetz- und Verordnungsblatts zuständige Stelle innerhalb der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Verkündungsstelle) kann sich zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz der Mitwirkung geeigneter Dritter bedienen.
(3) Das Gesetz- und Verordnungsblatt wird in elektronischer Form geführt. Es wird von der Verkündungsstelle auf der Internetseite "www.verkuendung.rlp.de" ausgegeben und dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.
(4) Unbeschadet des § 2 Abs. 3 und der §§ 7 und 8 besitzt nur das in elektronischer Form ausgegebene Gesetz- und Verordnungsblatt Echtheit und entfaltet Rechtswirkung.
§ 4 Verkündung und amtliche Bekanntmachung i m Gesetz- und Verordnungsblatt
Die Verkündung von Landesgesetzen und Landesverordnungen erfolgt jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts in elektronischer Form, welche das Datum ihrer Ausgabe trägt. Entsprechendes gilt für amtliche Bekanntmachungen.
§ 5 Zugang zum Gesetz- und Verordnungsblatt
(1) Das in elektronischer Form geführte Gesetz- und Verordnungsblatt ist jederzeit frei zugänglich. Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden.
(2) Für das in elektronischer Form geführte Gesetz- und Verordnungsblatt soll ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitgestellt werden, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und deren Inhalt informiert.
§ 6 Änderungsverbot und Sicherstellung der Echtheit des Gesetz- und Verordnungsblatts
(1) Änderungen des Gesetz- und Verordnungsblatts auf der Internetseite "www.verkuendung.rlp.de" sind vorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig. Müssen dort nachträglich personenbezogene Daten aus Gründen ihres Schutzes unkenntlich gemacht werden, so wird unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 eine überarbeitete Fassung der betreffenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts mit unkenntlich gemachten Daten und einem Hinweis auf Datum und Grund der Unkenntlichmachung auf der Internetseite "www.verkuendung.rlp.de" bereitgestellt; die ursprüngliche Fassung der betreffenden Nummer bleibt unverändert in der Archivierung nach § 9 und darf nur in berechtigten Fällen von der Verkündungsstelle offengelegt werden. Die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten im Gesetz- und Verordnungsblatt ist gesondert im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(2) Jede Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts, die nach § 4 ausgegeben wird, ist mit einem qualifizierten elektronischen Siegel nach Artikel 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1183, 30.04.2024), oder einer mindestens gleichwertigen Form des qualifizierten elektronischen Siegels zu versehen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Gültigkeit des qualifizierten elektronischen Siegels zum Zeitpunkt der Ausgabe dauerhaft nachprüfbar ist.
(Stand: 04.03.2026)
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