Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

LFGG - Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
- Rheinland-Pfalz -

Vom 12. Oktober 1995
(GVBl. 1995 S. 421; 22.12.2009 S. 413; 03.09.2018 S. 276 18)



Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Erster Unterabschnitt
Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen zum Buch 1 des Gesetzes
über das Verfahren in Familienschen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 1 Zuständigkeit der Amtsgerichte

Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Amtsgerichte zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.

§ 2 Ausschließung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des Gerichtsvollziehers

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Mitwirkung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder eines Gerichtsvollziehers die § 2 Abs. 3 und § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Famiienschen un in den Angelgenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG) entsprechend.

§ 3 Gerichtliche Entscheidung

(1) Eine Verfügung, durch die ein Antrag oder ein Gesuch zurückgewiesen, eine Genehmigung versagt oder in sonstiger Weise über Rechte der Beteiligten entschieden wird, ist mit Gründen zu versehen.

(2) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Verfügung hat das Gericht jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung wird auf der Verfügung und den Ausfertigungen vermerkt.

(3) Gegen die Verfügung, durch die der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen die Verfügung, die eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

§ 4 Vollstreckbare Kostentitel

Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.

§ 5 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung auf die Vollstreckung gerichtlicher Verfügungen

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung gerichtlicher Verfügungen die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

§ 6 Vollstreckung von Amts wegen

Soweit die Vollstreckung einer gerichtlichen Verfügung nicht den Beteiligten überlassen ist, veranlaßt das Gericht des ersten Rechtszugs von Amts wegen die Vollstreckung.

§ 7 Ausfertigungen

Die Ausfertigung einer gerichtlichen Verfügung hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.

Zweiter Unterabschnitt
Landesrechtliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 8 Allgemeine verfahrensrechtliche Bestimmungen

(1) Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesrecht den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die §§ 2 bis 95 FamFG sowie die §§ 1 bis 7 dieses Gesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheiden bei dem Landgericht eine Zivilkammer, bei dem Oberlandesgericht ein Zivilsenat.

§ 9 Grenzen der Änderung von Verfügungen

Eine Verfügung, durch die die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, kann insoweit nicht mehr geändert werden, als die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

§ 10 Beschwerde

(1) Über die Beschwerde gegen eine Verfügung, die das Landgericht in erster Instanz erlassen hat, entscheidet das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken.

(2) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(3) Die besonderen Vorschriften des Grundbuchrechts bleiben unberührt.

Zweiter Abschnitt
Nachlaß- und Teilungssachen

§ 11 Mitteilung von Todesanzeigen

(1) Der Standesbeamte hat dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, jeden Todesfall anzuzeigen, der ihm gemäß § 28 des Personenstandsgesetzes angezeigt wird. Ist dieses Amtsgericht nicht Nachlaßgericht, so hat es die Todesanzeige dem Nachlaßgericht zu übersenden.

(2) Das für das Personenstandswesen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Erstattung der Anzeige erlassen.

(3) Eine Todeserklärung oder eine Feststellung der Todeszeit hat das Amtsgericht dem Nachlaßgericht mitzuteilen.

§ 12 Nachlaßsicherung

Erhalten die örtlichen Ordnungsbehörden oder die Polizeibehörden von einem Todesfall Kenntnis, bei dem gerichtliche Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses angezeigt sein können, so sollen sie dem zuständigen Amtsgericht Mitteilung machen.

§ 13 Zuständigkeit der Notare 18

Den Notaren kann, unbeschadet des § 8 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 6. November 1989 (GVBl. S. 225, BS 311-5) in der jeweils geltenden Fassung, die Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren sowie die Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlaßsicherungsverfahrens auch durch Anordnung des Nachlaßgerichts übertragen werden.

§ 14 Aufnahme eines amtlichen Verzeichnisses

Das Nachlaßgericht kann anordnen, daß ein amtliches Verzeichnis des Nachlasses oder des Gesamtgutes einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft aufzunehmen ist, soweit dies zur zweckmäßigen Erledigung des Verfahrens über die Vermittlung der Auseinandersetzung notwendig erscheint.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.10.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion