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red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

§ 33 Allgemeine Bewertungsgrundsätze

(1) Die Bewertung der in der Bilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden. Dabei gilt insbesondere Folgendes:

  1. die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen in der Schlussbilanz des Haushaltsvorjahres übereinstimmen,
  2. die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten, soweit diese Verordnung keine anderen Bewertungsverfahren zulässt,
  3. es ist vorsichtig zu bewerten; vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Erträge sind nur zu berücksichtigen, soweit sie am Bilanzstichtag realisiert sind,
  4. Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen,
  5. die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden; begründete Abweichungen sind im Anhang zu erläutern,
  6. bei der Bewertung ist von der Fortführung der Verwaltungstätigkeit auszugehen.

(2) Bei der Bewertung sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift bestirnt.

§ 34 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 35, anzusetzen.

(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.

(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen der Verwaltung, für freiwillige soziale Leistungen sowie für zusätzliche Altersversorgung dürfen nicht eingerechnet werden. Aufwendungen im Sinne des Satzes 3 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen..

(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.

(5) Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nominalwert anzusetzen.

(6) Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.

(7) Für die Bewertung von Vermögensgegenständen, die die Gemeinde nach dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz unentgeltlich erwirbt, gelten die Vorschriften der Gemeindeeröffnungsbilanz-Bewertungsverordnung vom 28. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 23) entsprechend.

§ 35 Abschreibungen 10 16

(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die wirtschaftliche Nutzungsdauer (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (geometrischdegressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht.

(2) Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist die vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Gemeinden anzuwenden. Die Gemeinde kann in begründeten Einzelfällen kürzere Nutzungsdauern zugrunde legen; dies ist im Anhang zu erläutern.

(3) Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sind abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig abzuschreiben. Abweichend von Satz 1 können immaterielle und abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000,00 EUR ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten und die selbstständig genutzt werden können, im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung aufwandswirksam gebucht oder voll abgeschrieben werden, ebenso kann eine Abschreibung über fünf Jahre in einem Sammelposten oder entsprechend der Nutzungsdauer erfolgen.

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